Änderungen in der Beitragsberechnung ab Januar 2012

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte müssen die Beiträge maximal aus einem Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze leisten. Die Beitragsbemessungsgrenze ist also die Grenze, bis zu der das Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung herangezogen wird. Übersteigt das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze (kurz: BBG), sind auf den übersteigenden Anteil keine Beiträge mehr zu entrichten.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich zum 01.01. angepasst und beträgt für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2012 monatlich 3.825,00 Euro und in der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung 5.600,00 Euro.

Sofern ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen (bei verschiedenen Arbeitgebern) ausübt, hat auch in diesen Fällen eine Beitragsentrichtung aus einem Arbeitsentgelt von maximal der Beitragsbemessungsgrenze zu erfolgen. Das bedeutet, dass, sofern die Arbeitsentgelte aller Beschäftigungsverhältnisse die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, nach deren Verhältnis zueinander gekürzt werden muss. Ziel ist, dass in der Summe die Sozialversicherungsbeiträge aus einem maximalen Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden.

Ab Januar 2012 ergibt sich eine Änderung bei der Berechnung des Arbeitsentgelts, welches von mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern erzielt wird. Wurden bis zum Jahr 2011 die Arbeitsentgelte für die Berechnung des anteiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts herangezogen, muss ab Januar 2012 das Arbeitsentgelt vor Erstellung der Verhältnisrechnung auf die Beitragsbemessungsgrenze gekürzt werden.

Formel zur Berechnung und Beispiel

Ab Januar 2012 lautet die Formel zur Berechnung des anteiligen Arbeitsentgelts, aus der jeder Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung berechnen muss, wie folgt:

Beitragsbemessungsgrenze x (ggf. gekürztes) Einzelarbeitsentgelt / (ggf. gekürztes) Gesamtarbeitsentgelt

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist gleichzeitig bei zwei Arbeitgebern beschäftigt. Bei Arbeitgeber A erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 7.000,00 Euro, bei Arbeitgeber B ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 3.000,00 Euro. Das das Gesamtentgelt von (7.000,00 Euro + 3.000,00 Euro) 10.0000 Euro die Beitragsbemessungsgrenze in allen Sozialversicherungszweigen übersteigt, ist eine anteilige Kürzung vorzunehmen.

Kranken- und Pflegeversicherung

Zunächst ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber A (neue Regelung ab Januar 2012) auf die Beitragsbemessungsgrenze von 3.825,00 Euro zu kürzen. Folglich ergibt sich ein gekürztes beitragspflichtiges Gesamtentgelt von (3.825,00 Euro + 3.000,00 Euro) 6.825,00 Euro.

  • Arbeitgeber A: 3.825,00 Euro x 3.825,00 Euro / 6.825,00 Euro = 2.143,68 Euro
  • Arbeitgeber B: 3.825,00 Euro x 3.000,00 Euro / 6.825,00 Euro = 1.681,32 Euro

Für den Arbeitnehmer sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Arbeitgeber A aus einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in Höhe von 2.143,68 Euro und bei Arbeitgeber B aus einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in Höhe von 1.681,32 Euro zu leisten. Insgesamt werden damit die Beiträge aus einem Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (3.825,00 Euro) geleistet.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Auch in der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitsentgelt zunächst auf die Beitragsbemessungsgrenze von 5.600,00 Euro zu kürzen. Aus beiden Beschäftigungen ergibt sich somit ein grundsätzlich beitragspflichtiges Gesamtarbeitsentgelt von (5.600,00 Euro + 3.000,00 Euro =) 8.600,00 Euro. Folglich ist folgende Berechnung relevant:

  • Arbeitgeber A: 5.600,00 Euro x 5.600,00 Euro / 8.600,00 Euro = 3.646,51 Euro
  • Arbeitgeber B: 5.600,00 Euro x 3.000,00 Euro / 8.600,00 Euro = 1.953,49 Euro

Für den Arbeitnehmer sind die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei Arbeitgeber A aus einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt  in Höhe von 3.646,51 Euro und bei Arbeitgeber B aus einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in Höhe von 1.953,49 Euro zu leisten. Insgesamt werden damit die Beiträge aus einem Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (5.600,00 Euro) geleistet.

Besonderheiten bei Einmalzahlungen

Erhält ein Arbeitnehmer, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, Einmalzahlungen, sind zur Ermittlung des beitragspflichtigen Teils die allgemeinen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Bei Mehrfachbeschäftigten sind hier jedoch auch die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte aus den weiteren Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahrs anzurechnen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt. Bei Arbeitgeber A erhält er ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.200,00 Euro, bei Arbeitgeber B ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.800,00 Euro. Der Arbeitgeber B leistet im Mai 2012 eine Einmalzahlung (Urlaubsgeld) in Höhe von 3.000,00 Euro.

Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit von Januar 2012 bis Mai 2012 (also bis zu Zahlung der Einmalzahlung) beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung (5 Monate x 3.825,00 Euro) 19.125,00 Euro, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (5 Monate x 5.600,00 Euro) 28.000,00 Euro.

Konsequenz:

In der Kranken- und Pflegeversicherung betrug das laufende Arbeitsentgelt von Januar bis Mai 2012 (5 Monate x 4.000,00 Euro) 20.000,00 Euro. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt damit bereits 19.125,00 Euro, sodass kein Raum mehr bleibt, dass die Einmalzahlung beitragspflichtig ist. Die Einmalzahlung ist daher in der Kranken- und Pflegeversicherung komplett nicht beitragspflichtig.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung betrug das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis Mai 2012 20.000,00 Euro. Die Differenz zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze beträgt damit (28.000,00 Euro – 20.000,00 Euro) 8.000,00 Euro. Dies hat zur Folge, dass die Einmalzahlung in voller Höhe in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist. Die Beiträge, welche aus der Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro zu leisten sind, tragen Arbeitgeber B und Arbeitnehmer A jeweils zur Hälfte.

Für den Fall, dass mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer von mehr als einem Arbeitgeber im gleichen Entgeltabrechnungszeitraum eine Einmalzahlung erhalten und zugleich mit den Einmalzahlungen die Differenz zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze und dem Arbeitsentgelt, welches bislang beitragspflichtig war, überschreiten, ist die Berechnung nach folgender Formel vorzunehmen:

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt x Differenz zwischen anteiliger BBG und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt / Summe der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte

Besonderheiten bei gleichzeitiger Beschäftigung in West und Ost

Sollte ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern und zugleich sowohl in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) als auch in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) beschäftigt sein, ist ebenfalls eine Besonderheit zu beachten. Diese Besonderheit betrifft allerdings nur die Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung, da in diesen Sozialversicherungszweigen den alten und neuen Bundesländern unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen gelten. Im Jahr 2012 beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern 5.600,00 Euro, während die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern bei 4.800,00 Euro liegt.

Die Beiträge sind in diesem Fall höchstens aus der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen, die für den Rechtskreis gilt, in dem die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird. Die folgende Formel ist anzuwenden, sofern das beitragspflichtige Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, welche für die alten Bundesländer gilt:

(ggf. gekürztes) Einzel-Arbeitsentgelt x Beitragsbemessungsgrenze West / Summe der (ggf. gekürzten) Einzelarbeitsentgelte

Besonderheiten ergeben sich in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei einer gleichzeitigen Beschäftigung in den alten und neuen Bundesländern nicht, da in diesen Sozialversicherungszweigen die Beitragsbemessungsgrenze identisch ist.

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