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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Pflegeversicherung

Änderungen Soziale Pflegeversicherung 2012

Bereits am 14.03.2008 hatte der Bundesrat das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz beschlossen, welches erstmals höhere Leistungsbeträge für die Pflegeversicherten für die Zeit ab 01.07.2008 vorsah. Mit diesem Gesetz wurde beschlossen, dass die verschiedenen Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung auch zum 01.01.2012 erhöht werden. Damit stehen ab Januar 2012 den Pflegebedürftigen höhere Leistungen zur Verfügung.

Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die im häuslichen Bereich gepflegt werden und die häusliche Pflege – entsprechend der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung – selbst sicherstellen.

Ab dem 01.01.2012 gelten folgende Leistungsbeträge:

  • Pflegestufe I: 235,00 Euro (bisher 225,00 Euro)
  • Pflegestufe II: 440,00 Euro (bisher 430,00 Euro)
  • Pflegestufe III: 700,00 Euro (bisher 685,00 Euro)

Da das Pflegegeld monatlich im Voraus überwiesen wird, erhalten die Pflegebedürftigen das erhöhte Pflegegeld für Januar 2012 bereits Ende Dezember 2012 überwiesen.

Sachleistung bei ambulanter Pflege

Die Pflegekassen müssen die Pflegeleistungen grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung stellen. Das bedeutet, dass die Pflegeleistungen – Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung – durch Pflegekräfte erbracht werden, die mittelbar oder unmittelbar in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse stehen. In der Praxis wird in den weit überwiegenden Fällen die Pflegesachleistung durch die Sozialstationen erbracht. Die entsprechend der Pflegestufe möglichen Leistungsbeträge rechnet der Leistungserbringer dann direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab.

Ab dem 01.01.2012 gelten folgende Leistungsbeträge:

  • Pflegestufe I: 450,00 Euro (bisher 440,00 Euro)
  • Pflegestufe II: 1.100,00 Euro (bisher 1.040,00 Euro)
  • Pflegestufe III: 1.550,00 Euro (bisher 1.510,00 Euro).

Für Pflegebedürftige, die in die Pflegestufe III - Härtefälle (wird meist auch als Pflegestufe IV bezeichnet) eingestuft sind, beträgt der monatliche Leistungsanspruch unverändert 1.918,00 Euro.

Vollstationäre Pflegeleistungen

Kann die häusliche Pflege nicht sichergestellt werden (beispielsweise wenn keine Pflegepersonen vorhanden sind, eine Überforderung vorhandener Pflegepersonen droht oder bereits eingetreten ist oder die räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich die Pflege auch mit wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nicht möglich machen), besteht ein Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen.

Ab dem 01.01.2012 erhöht sich lediglich der Leistungsbetrag für Pflegebedürftige der Pflegestufe III. Der Leistungsbetrag wird von bisher monatlich 1.510,00 Euro auf 1.550,00 Euro erhöht.

In den weiteren Pflegestufen ergibt sich keine Änderung. Hier betragen und betrugen die Leistungsbeträge in der Pflegestufe I 1.023,00 Euro und in der Pflegestufe II 1.279,00 Euro.

In der Pflegestufe III - Härtefälle wird der monatliche Leistungsbetrag ab 01.01.2012 von 1.825,00 Euro auf 1.918,00 Euro.

Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege wird gewährt, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt ist und sich der Pflegebedürftige in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung befindet.

Die Verhinderungspflege kann sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich geleistet werden, wenn die Pflegeperson bzw. die Pflegepersonen vorübergehend an der Pflege gehindert sind.

Bei beiden Leistungen besteht ein Anspruch auf maximal 28 Kalendertage pro Kalenderjahr. Der maximale jährliche Leistungsbetrag beträgt im Jahr 2012 1.550,00 Euro (bisher 1.510,00 Euro). Der Leistungsbetrag von 1.550,00 Euro – sowohl für die Kurzzeitpflege als auch für die Verhinderungspflege – steht allen Pflegebedürftigen, für die eine Pflegestufe vergeben ist (Pflegestufe I bis III) in gleicher Höhe zu. Es gibt also keine Unterscheidung hinsichtlich der Leistungshöhe bei den einzelnen Pflegestufen.

Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) ergänzt die häusliche Pflege und kann mit den Pflegeleistungen, welche im häuslichen Bereich beansprucht werden können, kombiniert werden.

Bei der Tagespflege wird der Pflegebedürftige zu Hause gepflegt und befindet sich tagsüber in einer Einrichtung der teilstationären Pflege. Bei der Nachtpflege befindet sich der Pflegebedürftige in der Nacht in der teilstationären Pflegeeinrichtung. Die Nachtpflege wird im Vergleich zur Tagespflege relativ wenig beansprucht, daher wird – da in den überwiegenden Fällen im Rahmen der teilstationären Pflege die Tagespflege beansprucht wird – oftmals nur von Tagespflege gesprochen.

Ab dem 01.01.2012 gelten folgende Leistungsbeträge:

  • Pflegestufe I: 450,00 Euro (bisher 440,00 Euro)
  • Pflegestufe II: 1.100,00 Euro (bisher 1.040,00 Euro)
  • Pflegestufe III: 1.550,00 Euro (bisher 1.510,00 Euro).

Bildnachweis: Blogbild: © Katarzyna Bialasiewicz photographee.eu | Beitragsbild: © Erwin Wodicka

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