Krankenversicherungsschutz wurde rückwirkend aufgehoben

Damit in der Sozialversicherung für Arbeitnehmer eine Versicherungspflicht eintritt, muss eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden. Erfüllen Arbeitnehmer diese Tatbestandsvoraussetzungen, sind sie kraft Gesetzes in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert. Wird eine Beschäftigung bei einem Familienangehörigen ausgeübt, kann grundsätzlich auch Versicherungspflicht in der Sozialversicherung zustande kommen. Allerdings dürfen, damit ein Familienangehöriger in den Genuss des Versicherungsschutzes kommt, nicht die Tatbestände einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorgetäuscht werden. Ist dies der Fall, spricht man von einem Scheinarbeitsverhältnis. Dies hat zur Folge, dass der Sozialversicherungsschutz auch rückwirkend wieder beendet werden kann bzw. muss.

Mit einem vorgetäuschten Beschäftigungsverhältnis musste sich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt beschäftigen. Der Rechtsstreit wurde schließlich mit Urteil vom 19.05.2011, Az. L 10 KR 52/07 beendet.

Der Klagefall

Zu dem Klagefall kam es, weil eine Krankenkasse für eine bei ihr angemeldete Versicherte ein Scheinarbeitsverhältnis sah und daher den Versicherungsschutz rückwirkend verneinte. Die Versicherte beschritt danach den sozialgerichtlichen Klageweg.

Beschäftigte werden von ihrem Arbeitgeber als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte angemeldet. Auch im Fall der Klägerin, in diesem Fall der eigene Vater, meldete seine Tochter an, da sie angeblich im betriebseigenen Nahrungsmittelbetrieb beschäftigt ist. Nachdem die Krankenkasse erfuhr, dass es sich bei dem Arbeitgeber um einen Familienangehörigen handelte, stieg sie in die genauere Prüfung ein. Im Rahmen der Prüfung teilte der Arbeitgeber, also der Vater, mit, dass die Tochter bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein monatliches Entgelt von 405,00 Euro erhält.

Damit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, sind weitere Indizien zu erfüllen. Insbesondere muss der Familienangehörige wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sein und dessen Weisungsrecht/Direktionsrecht (hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Weise der Beschäftigung) unterliegen. Weitere Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unter Angehörigen sind, dass die Beschäftigung an Stelle einer fremden Arbeitskraft erfolgt, aus dem Arbeitsentgelt Einkommenssteuer entrichtet wird und das Arbeitsentgelt auch als Betriebsausgabe verbucht wird. Zudem muss es sich beim Arbeitsentgelt hinsichtlich dessen Höhe um eine angemessene Vergütung handeln.

Im Rahmen der Prüfung wurden zwar vom Vater sämtliche Fragen, die für eine Beschäftigung sprechen, bejaht. Die Krankenkasse bezweifelte die Angaben allerdings und verneinte einen Sozialversicherungsschutz. Vor allem das niedrige Arbeitsentgelt überzeugte die Krankenkasse, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt (bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 400,00 Euro monatlich handelt es sich nämlich um ein geringfügiges, sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis). Diese Grenze wurde in dem Fall um nur fünf Euro überschritten.

Die Krankenkasse sah sich in ihrer Entscheidung auch dadurch bestätigt, dass sich die Klägerin kurze Zeit nach deren Anmeldung aufgrund einer psychischen Erkrankung für längere Zeit arbeitsunfähig meldete und auch die Zahlung von Krankengeld beantragte. Ebenfalls entstanden für eine stationäre Krankenhausbehandlung Kosten.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 19.05.2011, Az. L 10 KR 52/07

Die Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt bestätigten mit Urteil vom 19.05.2011, welches unter dem Aktenzeichen L 10 KR 52/07 gesprochen wurde, die Entscheidung der Krankenkasse. Das Landessozialgericht sah sich schon allein aufgrund der geringen Vergütung bestätigt, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt, welches nur zur Erlangung eines Sozialversicherungsschutzes vorgetäuscht wurde.

Der Verdacht liegt nahe, dass die psychische Erkrankung der bislang nicht versicherten Tochter bereits vor dem Beschäftigungsverhältnis bestand. Diesbezüglich konnte allerdings das Landessozialgericht keine genaue Sachverhaltsaufklärung durchführen, da sich die Klägerin weigerte, eine Schweigepflichtsentbindung für die behandelnden Ärzte abzugeben. Nachdem weder von der Klägerin selbst noch von deren Vater und Betriebsinhaber Gegenargumente für das Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses hervorgebracht werden konnten, wurde die Mitgliedschaft rückwirkend aufgehoben. Ein Interesse für ein „echtes“ Beschäftigungsverhältnis lag nach Ansicht der Richter niemals vor.

Hilfe durch Rentenberater

Insbesondere in den Fällen, in denen die Sozialversicherungspflicht von beschäftigten Familienangehörigen beurteilt werden muss, gibt es eine Reihe an Indizien, die für bzw. gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen. Hier ist jeder Fall individuell zu beurteilen, welche Indizien (Indizien für eine abhängige Beschäftigung oder  für eine familienhafte Mitarbeit) überwiegen. Für eine solche Beurteilung stehen registrierte Rentenberater kompetent zur Verfügung, welche die von den Sozialversicherungsträgern getroffene Entscheidung überprüfen und ggf. auch Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durchführen.

Kontaktieren Sie daher mit Ihrem Anliegen die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Herrn Marcus Kleinlein oder Herrn Helmut Göpfert.

Kontakt zum Rentenberater...

Autor: Klaus Meininger

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