Die Entgeltfortzahlung für Beschäftigte

Arbeitnehmer haben im Falle einer Arbeitsunfähigkeit zunächst einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von sechs Wochen bzw. 42 Kalendertagen, bis die zuständige Krankenkasse mit der Zahlung von Krankengeld einsetzt. Der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG).

Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsaufnahme

Der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung entsteht bei einer Beschäftigungsaufnahme erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in den ersten 28 Tagen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses keine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) leisten muss. Eine Ausnahme stellt ggf. eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers bzw. eine Verpflichtung aufgrund tarif- oder arbeitsvertraglicher Vereinbarungen dar.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während der ersten vier Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses, leistet die Krankenkasse sofort Krankengeld, sofern aufgrund der neuen Beschäftigung bereits Sozial- insbesondere Krankenversicherungspflicht eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Beschäftigung bereits aufgenommen wurde und ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Der Krankengeldanspruch entsteht einen Tag nach ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, im Falle einer stationären Behandlung bereits mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Beginnt die Arbeitsunfähigkeit bevor das Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wurde, kommt aufgrund der neuen Beschäftigung aufgrund fehlender Zahlung von Arbeitsentgelt auch keine Mitgliedschaft zustande. In diesem Fall kann grundsätzlich auch kein Krankengeld geleistet werden, außer es ergibt sich aufgrund des vorangegangenen Versicherungsverhältnisses im Rahmen eines nachgehenden Leistungsanspruchs (§ 19 SGB V) noch ein Anspruch auf Krankengeld.

Vorerkrankungen

Sofern ein Arbeitnehmer bereits wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war, besteht im Falle einer Wiedererkrankung ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate wegen derselben Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit bestand. Ebenfalls besteht auch ein Anspruch auf erneut sechs Wochen Entgeltfortzahlung, wenn in der Vergangenheit dieselbe Krankheit bereits Arbeitsunfähigkeit verursachte, jedoch seit dem ersten Erkrankungszeitraum eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits mit Urteil vom 19.06.1991 mit dem Sachverhalt beschäftigt, welche Auswirkungen es hat, wenn bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine Erkrankung (neue Diagnose) hinzukommt. Danach darf eine hinzugetretene Krankheit auf eine spätere Arbeitsunfähigkeit nicht angerechnet werden, wenn sie nicht zu einem selbstständigen Tatbestand der Arbeitsverhinderung geführt hat. Das heißt, dass eine hinzugekommene Erkrankung erst ab dem Zeitpunkt eine Rechtswirkung entfalten kann, wenn sie – im Anschluss an eine wegen einer anderen Erkrankung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit – alleinige Arbeitsunfähigkeit verursacht.

Beispiel 1:

Krankheit A vom 01.02. bis 28.02.
Krankheit B vom 15.02. bis 31.03.

Folge:

In diesem Fall besteht ab dem 01.02. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 42 Kalendertagen. Dieser Anspruch endet damit mit dem 14.03. Der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ist als Einheit zu betrachten. Das bedeutet, dass die ab 15.02. neu hinzugetretene Krankheit keinen längeren Entgeltfortzahlungsanspruch begründet.

Beispiel 2:

Krankheit A vom 01.02. bis 28.02.
Krankheit B vom 15.02. bis 28.02.
Krankheit B vom 01.04. bis laufend

Folge:

Ab dem 01.04. tritt die Krankheit B als alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit auf. Da während des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit vom 01.02. bis 28.02. die Krankheit B niemals alleine Arbeitsunfähigkeit verursacht hatte, kann auf die Erkrankung ab 01.04. kein Vorerkrankungszeitraum angerechnet werden. Das bedeutet, dass ab dem 01.04. ein Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von 42 Kalendertagen besteht.

Beispiel 3:

Krankheit A vom 01.02. bis 28.02.
Krankheit B vom 15.02. bis 28.02.
Krankheit A vom 01.04. bis laufend

Folge:

Im Gegensatz zum Beispiel 2 ist ab dem 01.04. die komplette Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 01.02. bis 28.02. anzurechnen. Das hat zur Folge, dass ab dem 01.04. ein Entgeltfortzahlungsanspruch von maximal (42 Tage – 28 Tage) 14 Tagen besteht.

Beispiel 4:

Krankheit A vom 01.02. bis 28.02.
Krankheit B vom 15.02. bis 31.03.
Krankheit B vom 01.05. bis laufend

Folge:

Ab dem 01.05. besteht nur noch ein verkürzter Entgeltfortzahlungsanspruch. Da die Krankheit B ab dem 01.03. alleine bestand, ist der Zeitraum vom 01.03. bis 14.03. (am 14.03. endete die sechswöchige Entgeltfortzahlung wegen der ab 01.02. begonnenen Arbeitsunfähigkeit) anzurechnen. Ab dem 01.05. besteht damit noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch von längstens (42 Tage – 14 Tage) 28 Tagen.

Beispiel 5:

Krankheit A vom 01.02. bis 28.02.
Krankheit B vom 15.02. bis 31.03.
Krankheit B vom 10.04. bis 30.04.
Krankheit C vom 20.03. bis 15.04.
Krankheit B vom 01.06. bis laufend

Folge:

Die Krankheit B kann erst dann eine Rechtswirkung entfalten, wenn sie alleine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Damit kann auf die Arbeitsunfähigkeit ab 01.06. der Zeitraum vom 01.03. bis 12.03. (Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung) mit 12 Tagen angerechnet werden. Die Krankheit C gilt in diesem Beispiel als zu B später hinzugekommene Krankheit. Damit besteht ab dem 01.06 für maximal (42 Tage – 12 Tage) 30 Tage ein Entgeltfortzahlungsanspruch.

Nach Ende der Entgeltfortzahlung

Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld wird in Höhe von 70 Prozent des Regelentgelts, maximal in Höhe von 90 Prozent des Netto-Entgelts geleistet. Näheres hierzu kann unter: Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung nachgelesen werden.

Für alle Anliegen im Zusammenhang mit der Leistung „Krankengeld“ unterstützen Sie die für den Bereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V – registrierten Rentenberater. Wenden Sie sich daher vertrauensvoll an die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Herrn Helmut Göpfert und Herrn Marcus Kleinlein.

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