RV-Pflicht von Pflegepersonen, wenn Versicherter internatsmäßig untergebracht ist

Ehrenamtliche Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung pflegen, können aufgrund der Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig werden. In diesen Fällen entrichtet die zuständige Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge, welche die spätere Rente der Pflegeperson erhöhen.

Damit Rentenversicherungspflicht für eine Pflegeperson eintritt, muss der wöchentliche Pflegeumfang (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) mindestens 14 Stunden betragen und die Pflegetätigkeit darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden. Ebenfalls darf die Pflegeperson keine Erwerbstätigkeit oder selbstständige Tätigkeit von regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche ausüben. Zudem muss die Pflegetätigkeit auf Dauer angelegt sein und es darf kein anderweitiger Ausschlusstatbestand der Rentenversicherungspflicht vorliegen (z. B. Bezug einer Altersvollrente).

Teilweise sind die Pflegebedürftigen – in der Regel Kinder und Jugendliche – in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen unterbracht, in denen die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die Erziehung der behinderten Menschen oder die schulische Ausbildung im Vordergrund stehen. Für die Unterbringung in diesen Einrichtungen leistet die zuständige Pflegekasse zehn Prozent der Kosten, maximal 256,00 Euro pro Monat (§ 43a SGB XI). Im Regelfall kehren diese Pflegebedürftigen in bestimmten Zeitabständen wieder in den häuslichen Bereich zurück. In der Praxis handelt es sich dabei meist um die Wochenenden oder die Ferienzeiten.

Voraussetzungen für Rentenversicherungspflicht

Für den Fall, dass während dieser Zeit im häuslichen Bereich durch eine Pflegeperson die Pflege erbracht wird und die Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht gegeben sind, können bzw. müssen auch hier von der Pflegekasse Beiträge zum Rentenversicherungsträger entrichtet werden. Im Regelfall handelt es sich bei den Pflegepersonen um die Eltern oder die Geschwister des Pflegebedürftigen.

Dauerhaftigkeit

Eine wesentliche Voraussetzung, dass eine Pflegeperson rentenversicherungspflichtig wird, ist, dass die Pflegetätigkeit auf Dauer angelegt ist. Damit wird gewährleistet, dass nicht sofort bei einer kurzfristigen Übernahme der Pflegetätigkeit – z. B. im Rahmen einer Urlaubsvertretung, Verhinderungspflege – Rentenversicherungspflicht eintritt. Eine Pflegetätigkeit ist dann auf Dauer angelegt, wenn diese auf ein Zeitjahr gesehen auf mindestens zwei Monate bzw. 60 Tage angelegt ist. Die Dauerhaftigkeit muss nach gewissenhafter Einschätzung der Pflegeperson von der Pflegekasse im Voraus beurteilt werden. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Beurteilung der Dauerhaftigkeit nicht korrekt erfolgt ist, bleibt die vorausschauende Betrachtungsweise – wie bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht üblich – auch für die Vergangenheit maßgebend.

Wochendurchschnitt

Damit für eine Pflegeperson eines Pflegebedürftigen, der grundsätzlich internatsmäßig untergebracht ist, Rentenversicherungspflicht eintritt, muss auch hier die Pflege wöchentlich mindestens 14 Stunden erbracht werden. Hier erfolgt keine anteilige Kürzung entsprechend der Wochentage, an denen der Pflegebedürftige zu Hause ist.

Der Pflegeumfang wird bei einer Heimkehr an jedem Wochenende berechnet, in dem der im Pflegegutachten festgestellte tägliche Pflegeaufwand (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) mit den Pflegetagen am Wochenende multipliziert und durch 60 Minuten dividiert wird. Bei einer regelmäßigen häuslichen Pflege an jedem zweiten Wochenende wird der tägliche Pflegeaufwand mit den tatsächlichen Pflegetagen (an jedem zweiten Wochenende) multipliziert und durch 120 Minuten (entspricht 2 x 60 Minuten) dividiert.
Während der Ferienzeiten bzw. einer längeren Pflege im häuslichen Bereich wird der tägliche Pflegeaufwand mit 7 Tagen multipliziert und durch 60 Minuten dividiert.

Die An- und Abreisetage gelten als volle Tage. Das bedeutet, dass keine Herausrechnung der Pflege erfolgt, die am Tag der Abreise bis zum Zeitpunkt der Abreise bzw. am Tag der Anreise in der Einrichtung ab dem Zeitpunkt der Anreise nicht von der ehrenamtlichen Pflegeperson erbracht wird.

Beispiel 1:

Ein Pflegebedürftiger ist in einer Einrichtung nach § 43a SBB XI untergebracht und in die Pflegestufe II eingestuft; der tägliche Pflegeaufwand (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) beträgt 245 Minuten. Er kehrt wöchentlich von Freitagnachmittag bis Montagvormittag in den häuslichen Bereich zurück und wird ausschließlich von der Mutter gepflegt.

Lösung:

Der wöchentliche Pflegeumfang der Mutter beträgt (245 Minuten x 4 Tage / 60 Minuten =) 16,33 Stunden. Sofern die weiteren Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson (Mutter) gegeben sind, wird sie aufgrund der Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig.

Beispiel 2:

Ein Pflegebedürftiger ist in einer Einrichtung nach § 43a SBB XI untergebracht und in die Pflegestufe III eingestuft; der tägliche Pflegeaufwand (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) beträgt 295 Minuten. Er kehrt zweiwöchentlich von Freitagnachmittag bis Montagvormittag in den häuslichen Bereich zurück und wird ausschließlich von der Mutter gepflegt.

Lösung:

Der wöchentliche Pflegeumfang der Mutter beträgt (295 Minuten x 4 Tage / 60 Minuten / 2 Wochen =) 9,83 Stunden. Der Pflegeaufwand der Mutter erreicht damit nicht die erforderlichen 14 Stunden, weshalb keine (durchgehende) Rentenversicherungspflicht eintritt.

Zeiten der Rentenversicherungspflicht

Durchgehende Rentenversicherungspflicht

Sofern der Pflegebedürftige wöchentlich bzw. zweiwöchentlich in den häuslichen Bereich zurückkehrt und die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson vorliegen, besteht durchgehende Rentenversicherungspflicht. In diesen Fällen zahlt die Pflegekasse damit monatlich vom Monatsersten bis zum Monatsletzten Rentenversicherungsbeiträge.

Zeiten der tatsächlichen Pflege

Kommt der Pflegebedürftige nicht wöchentlich bzw. zweiwöchentlich, aber beispielsweise ausschließlich in den Ferienzeiten oder während längerer Krankheitszeiten in den häuslichen Bereich, besteht keine durchgehende Rentenversicherungspflicht. Wird die Pflege auf Dauer ausgeübt, besteht allerdings in den tatsächlichen Pflegeintervallen eine Rentenversicherungspflicht für die Pflegeperson.

Beispiel 3:

Ein Pflegebedürftiger ist in einer Einrichtung nach § 43a SBB XI untergebracht und in die Pflegestufe II eingestuft; der tägliche Pflegeaufwand (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) beträgt 210 Minuten. Er kehrt ausschließlich in den Ferienzeiten in den häuslichen Bereich zurück und wird ausschließlich von der Mutter gepflegt.

Im 2. Quartal 2011 befand sich der Pflegebedürftige in den Ferienzeiten vom 15.04.2011 bis 02.05.2011 und vom 10.06.2011 bis 27.06.2011 zu Hause.

Lösung:

Die Mutter ist, sofern die weiteren Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson vorliegen, in den Pflegeintervallen rentenversicherungspflichtig, da der wöchentliche Pflegeaufwand mehr als 14 Stunden wöchentlich beträgt (210 Minuten x 7 Tage / 60 Minuten = 24,50 Stunden). Die Pflegekasse muss für die Zeit vom 15.04.2011 bis 02.05.2011 und vom 10.06.2011 bis 27.06.2011 Rentenversicherungsbeiträge entrichten.

Rentenrechtliche Fragen

Rentenrechtliche Fragen zur Gesetzlichen Pflege-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherung beantworten die für diese Sozialversicherungszweige registrierten Rentenberater. Kontaktieren Sie daher diese unabhängigen Berater für ein Beratungsgespräch. Die Rentenberater führen auch – ähnlich wie Rechtsanwälte – Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur rechtlichen Durchsetzung der Leistungsansprüche durch.

Kontakt zum Rentenberater…

Autor: Helmut Göpfert, Rentenberater

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