Anteiliges Pflegegeld ab April 2011 teilweise geringer

Das Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Pflege-Versicherungsgesetzes wurde am 13.04.2011 aktualisiert. Aufgrund dieser Aktualisierung kann für Pflegebedürftige, die die sogenannte Kombinationsleistung (Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld) beziehen und zugleich in einem Monat die häusliche Pflege – z. B. aufgrund einer Kurzzeitpflege oder eines stationären Krankenhausaufenthaltes – unterbrochen wurde, im Einzelfall eine höhere Pflegegeldzahlung als bislang möglich sein. Näheres hierzu kann unter: Höheres Pflegegeld bei Kombinationsleistungen ab April 2011 nachgelesen werden.

Im Zuge der Aktualisierung des genannten Rundschreibens können sich auch Änderungen in der Höhe des Pflegegeldes ergeben, wenn der Pflegebedürftige in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht ist und nur an den Wochenenden bzw. in den Ferienzeiten in den häuslichen Bereich zurückkehrt.

Hintergrund

Die Soziale Pflegeversicherung leistet nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 43a Elftes Buch Sozialgesetzbuch) für Pflegebedürftige, die sich in Einrichtungen der Behindertenhilfe aufhalten, einen Betrag bis maximal monatlich 256,00 Euro. Dieser Betrag wird zur Abgeltung erforderlicher Pflegeleistungen entweder an die Einrichtung direkt oder deren Träger überwiesen.

Sofern der Pflegebedürftige am Wochenende oder in den Ferienzeiten in den Haushalt der Eltern kommt und dort von einer ehrenamtlichen Pflegeperson – meist die Eltern selbst oder Geschwister – gepflegt wird, wird für diese Tage ein Pflegegeld gezahlt. Das Pflegegeld wurde bislang pro Tag in Höhe von 1/30 des monatlichen Pflegegeldes geleistet. Bislang durfte der Betrag, welcher für den Aufenthalt in der Behindertenhilfe-Einrichtung geleistet wurde, zusammen mit dem Pflegegeld den monatlichen Gesamtsachleistungsanspruch der jeweiligen Pflegestufe nicht übersteigen.

Ab April 2011 ergeben sich aufgrund der Änderung des Gemeinsamen Rundschreibens bei der Berechnung des anteiligen Pflegegeldes dahingehend Änderungen, dass der im Rahmen der Leistung nach § 43a SGB X in Anspruch genommene Leistungsbetrag ins Verhältnis zum Sachleistungshöchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe zu setzen ist. Für die Berechnung des Pflegegeldes ist die ermittelte Quote maßgebend. Für die einzelnen Tage, an denen sich der Pflegebedürftige dann im häuslichen Bereich aufhält, verbleit dann nur noch 1/30 des verminderten Pflegegeldbetrages. Im Regelfall wird dies zu einem geringeren Pflegegeld für Pflegebedürftige der Pflegestufe I führen.

Beispiel

Folgendes Beispiel soll die Änderung in der Berechnungsweise ab April 2011 verdeutlichen.

Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I kommt jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen in den häuslichen Bereich der Eltern und wird hier von der Mutter gepflegt. Die Pflegekasse leistet nach (§ 43a SGB XI) den monatlich maximalen Betrag von 256,00 Euro, da sich der Pflegebedürftige grundsätzlich in einer Einrichtung der Behindertenhilfe aufhält.

Im August 2010 befand sich der Pflegebedürftige für insgesamt 18 Tage im häuslichen Bereich der Eltern.

Das Pflegegeld beträgt in der Pflegestufe I in den Jahren 2010 und 2011 monatlich 225,00 Euro, der maximale Sachleistungsanteil monatlich 440,00 Euro.

Bisherige Berechnungsweise

Die Pflegekasse leistete damit ein anteiliges Pflegegeld. Dieses betrug pro Tag 1/30 des monatlichen Pflegegeldes. Die Pflegekasse leistete damit für die 18 Tage ein Pflegegeld von (225,00 Euro : 30 Tage x 18 Tage =) 135,00 Euro. Zusammen mit dem Leistungsbetrag an die Behindertenhilfe-Einrichtung ergab sich für die Pflegekasse damit ein Gesamtleistungsbetrag von (135,00 Euro + 256,00 Euro =) 391,00 Euro. Da der Leistungsbetrag den Sachleistungshöchstbetrag von 440,00 Euro nicht überschritten hat, musste das Pflegegeld nicht gekürzt werden.

Neue Berechnungsweise

Nach der neuen Berechnungsweise, die die Pflegekassen ab April 2011 umsetzen, ergibt sich folgende Rechnung.

Das maximale Pflegegeld beträgt für die 18 Tage der Pflege im häuslichen Bereich grundsätzlich (225,00 Euro : 30 Tage x 18 Tage =) 135,00 Euro. Nun wird jedoch der an die Behinderteneinrichtung geleistete Betrag ins Verhältnis zum maximalen Sachleitungsanteil gesetzt. Das bedeutet, dass von dem pflegebedürftigen (256,00 Euro : 440,00 Euro x 100 ) 58,18 Prozent beansprucht wurden. Der dem Pflegebedürftigen zustehende Pflegegeldanteil beträgt damit nur noch (100 Prozent abzgl. 58,18 Prozent) 41,82 Prozent.

Das anteilige Pflegegeld beträgt damit nach der neuen Berechnungsweise nur noch (135,00 Euro x 41,82 Prozent =) 56,46 Euro.

Fazit

Durch die Änderung des Gemeinsamen Rundschreibens zu den leistungsrechtlichen Vorschriften der Sozialen Pflegeversicherung kann das Pflegegeld, welches für Pflegebedürftige, die sich grundsätzlich in Einrichtungen der Behindertenhilfe aufhalten und am Wochenende bzw. in den Ferienzeiten in den häuslichen Bereich zurückkehren, ab April 2011 geringer sein. Davon sind in aller Regel die Pflegebedürftigen betroffen, die in die Pflegestufe I eingestuft sind.

Rentenversicherungspflicht für Pflegeperson

Kommt ein Pflegebedürftiger, der sich in einer Einrichtung der Behindertenhilfe befindet, an den Wochenenden bzw. in den Ferienzeiten in den häuslichen Bereich und wird dort von einer ehrenamtlichen Pflegeperson gepflegt, kann für die Pflegeperson ggf. eine Rentenversicherungspflicht aufgrund der Pflegetätigkeit zustande kommen. Die entstehenden Beiträge werden in diesem Fall von der Pflegekasse alleine getragen. Die genauen Anspruchsvoraussetzungen sind von der Pflegekasse im Einzelfall zu prüfen.

Autor: Helmut Göpfert, Rentenberater

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