Kostenübernahme für Check up und Krebsvorsorge

Vorsorge ist besser als Heilen – unter dieser Überschrift enthält der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung Gesundheitsuntersuchungen, welche die Versicherten in Anspruch nehmen können. Unter die Gesundheitsuntersuchungen fallen einerseits Früherkennungsmaßnahmen, welche sich auf am häufigsten auftretenden „Volkskrankheiten“ konzentrieren, andererseits aber auch Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Die Rechtsgrundlage für die Gesundheitsuntersuchungen ist § 25 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V –.

Für alle Gesundheitsuntersuchungen ist für die Kostenübernahme Voraussetzung, dass es sich um Krankheiten handeln muss, die wirksam behandelt werden können. Zudem müssen die Krankheitszeichen aus medizinisch-technischer Sicht genügend eindeutig erfasst werden können und es muss sich um Krankheiten handeln, die durch diagnostische Maßnahmen im Vor- oder Frühstadium erfassbar sind. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ausreichend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, dass Verdachtsfälle diagnostiziert und behandelt werden können (vgl. § 25 Abs. 2 SGB V).

Die Kosten für die Gesundheitsuntersuchungen werden von der zuständigen Krankenkasse voll übernommen; die Abrechnung erfolgt grundsätzlich über die Krankenversichertenkarte. Wird diese Leistung in Anspruch genommen, ist auch keine Praxisgebühr zu entrichten. Allerdings bieten die Ärzte im Zusammenhang mit den Gesundheitsuntersuchungen meist sogenannte IGEL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) an, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

Früherkennung von Krankheiten

Auf die Gesundheitsleistungen, die zur Früherkennung von Krankheiten durchgeführt werden, besteht für Versicherte ab Vollendung des 35. Lebensjahres ein Anspruch. Diese Gesundheitsleistungen konzentrieren sich insbesondere auf die Früherkennung von Herz-Kreislauferkrankungen, die Zuckerkrankheit und die Nierenerkrankungen und werden zumeist auch als „Check up“ bezeichnet.

Die Früherkennungsmaßnahmen können jedes zweite Jahr beansprucht werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass zwischen den Untersuchungen mindestens zwei Jahre liegen müssen. Wurde beispielsweise von einem Versicherten im Dezember 2009 eine Gesundheitsuntersuchung in Anspruch genommen, kann die nächste Untersuchung bereits im Januar 2011 beansprucht werden.

Die Gesundheitsuntersuchungen beinhalten vier verschiedene Leistungen: die Anamnese, die klinische Untersuchung, die Laboratoriumsuntersuchungen und die Beratung.

Im Rahmen der Anamnese wird die Eigen-, Familien- und Sozialanamnese erhoben und das Risikoprofil erfasst. Bei der klinischen Untersuchung wird der vollständige Status (Ganzkörperstatus) erhoben.

Die Laboratoriumsuntersuchungen beinhalten die Untersuchungen aus dem Blut einschließlich der Blutentnahme. Hier werden die Glukose- und Gesamtcholesterinwerte untersucht. Ebenfalls werden die Untersuchungen aus dem Urin von den Laboratoriumsuntersuchungen erfasst, womit die Werte Glukose, Eiweiß, Leukozyten, Erythrozyten und Nitrit mittels Harnstreifentest untersucht werden.

Nachdem die Anamnese, die klinische Untersuchung und die Laboratoriumsuntersuchungen erhoben wurden, muss der Arzt mit dem Patienten ein Beratungsgespräch führen. Im Rahmen dieses Beratungsgespräches sind die Ergebnisse der Gesundheitsuntersuchung mitzuteilen und eventuelle Auswirkungen in Bezug auf die weitere Lebensführung zu erörtern. Dabei sollte das Risikoprofil angesprochen werden und Hilfen zum Abbau gesundheitsschädigender Verhaltensweisen aufgezeigt werden. Außerdem sollte der Arzt den Versicherten motivieren, regelmäßig Krebs-Früherkennungsmaßnahmen durchführen zu lassen.

Früherkennung von Krebserkrankungen

Ein Anspruch auf Früherkennung von Krebserkrankungen besteht für weibliche Versicherte ab Beginn des 20. Lebensjahres und für männliche Versicherte ab Beginn des 45. Lebensjahres maximal einmal jährlich. Dadurch, dass die Gesetzesformulierung „ab Beginn des 20. bzw. 45. Lebensjahres“ beschreibt, besteht der Anspruch auf die Krebsfrüherkennungsmaßnahmen für weibliche Versicherte ab einem Alter von 19 Jahren und für männliche Versicherte ab einem Alter von 44 Jahren.

Der Anspruch entsteht jeweils mit Beginn eines neuen Kalenderjahres neu.

Bei Frauen beinhalten die Krebsfrüherkennungsuntersuchungen ab dem Alter von 20 Jahren die Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales, ab dem Alter von 30 Jahren zusätzlich der Brust und ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres die Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust mittels Mammographie-Screening.

Bei Männern beinhalten die Krebsfrüherkennungsuntersuchungen ab dem Alter von 45 Jahren die Früherkennung von Krebserkrankungen des äußeren Genitales und der Prostata.

Männer und Frauen haben ab dem Alter von 35 Jahren zusätzlich einen Anspruch auf Krebsfrüherkennung der Haut. Ab einem Alter von 50 Jahren besteht zudem ein Anspruch auf Früherkennung des Rektums und des übrigen Dickdarms.

Mit den Krebsfrüherkennungsmaßnamen sollen aufgefundene Verdachtsfälle eingehend diagnostiziert und soweit erforderlich auch zeitnah behandelt werden. Dafür soll die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt Sorge tragen; es soll also eine weiterführende und gezielte Diagnostik erfolgen und – soweit erforderlich – eine Therapie durchgeführt werden. Auch sollen durch die Krebsfrüherkennung mögliche Gefahren für die Gesundheit der Versicherten abgewendet werden.

Sofern nach einer Gesundheitsuntersuchung bzw. Krebsfrüherkennung Verdachtsfälle aufgegriffen bzw. Krankheiten diagnostiziert werden, ist eine weitere Behandlung im Rahmen der Krankenbehandlung erforderlich. Diese Behandlung wird nicht mehr im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen durchgeführt. In der Folge muss ab diesem Zeitpunkt eine Praxisgebühr erhoben werden, soweit diese nicht bereits anderweitig in dem Quartal bereits entrichtet wurde.

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