Hilfeleistung bei Unglücksfall ist gesetzlich unfallversichert

Hat jemand, der über einen Zaun klettert, um einen anderen zu retten einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz? Diese Frage musste das Bundessozialgericht am 15.06.2010 beantworten. Geklagt hatte im Vorfeld ein zum Unfallzeitpunkt 14jähriger Schüler, der sich bei einer solchen Rettungstat verletzt hatte.

Der Unfallhergang

Der Unfall ereignete sich auf einem Spielplatz bereits am 05.09.2004. Der Spielplatz wird von einem 1,70 Meter hohen Zaun begrenzt. Hinter diesem Metallzaun befindet sich das Betriebsgelände eines Energieversorgungsunternehmens. Das Gelände des Unternehmens ist komplett eingezäunt und zusätzlich mit einem Tor verschlossen. An dem Unfalltag ist ein sechsjähriges Mädchen hinter den Zaun geraten und konnte sich – trotz der Anleitung der Mutter, welche sich noch auf dem Spielplatz befand – nicht mehr befreien. Das Mädchen weinte aufgrund dessen anhaltend.

Der Kläger befand sich ebenfalls auf dem Spielplatz und bot der Mutter an, über den Zaun zu klettern und das Kind auf den Spielplatz zurück zu bringen. Mit diesem Verschlag erklärte sich die Mutter einverstanden. Der Kläger kletterte daraufhin über den Zaun und brachte das Kind auf den Spielplatz zurück. Als er jedoch selbst wieder auf den Spielplatz zurückklettern wollte, blieb er in den Metallstangen des Zauns mit dem rechten Zeigefinger hängen, sodass dieser teilweise abgetrennt wurde. Später musste der Finger sogar komplett amputiert werden.

Die zuständige Unfallkasse lehnte es ab, den Unfall vom 05.09.2004 als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Der Kläger hatte nach Ansicht der Unfallkasse zwar geholfen, das Kind zu befreien. Jedoch bestand für die Gesundheit des Kindes keine erhebliche und gegenwärtige Gefahr. Daher konnte dieser auch keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz als Nothelfer haben. Gegen die Ablehnung der Unfallkasse, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, wurde beim zuständigen Sozialgericht Klage erhoben.

Das Sozialgericht entschied, dass der Kläger keinen Versicherungsschutz als Nothelfer hat, da es an einer gegenwärtigen Gefahr für das „gerettete“ Kind fehlte. Ein Unfallversicherungsschutz bestand jedoch, weil der Kläger nach Auffassung des Sozialgerichts als Wie-Beschäftigter im Haushalt der Mutter des Kindes tätig wurde. Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ging die Unfallkasse in Berufung. Auch das Landessozialgericht bestätigte, dass sich am 05.09.2004 ein Arbeitsunfall ereignete, woraufhin die Unfallkasse beim Bundessozialgericht, dem höchsten deutschen Sozialgericht, Revision einlegte.

BSG: Arbeitsunfall lag vor

Mit Urteil vom 15.06.2010 (Az. B 2 U 12/09 R) entschied auch das Bundessozialgericht, dass der Kläger am 05.09.2004 einen Arbeitsunfall erlitten hatte.

Die Richter des Bundessozialgerichts führten aus, dass der Kläger bei der Rettung des Mädchens Hilfe bei einem Unglücksfall geleistet hat und damit ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Regelung 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestand. Nach dieser Rechtsvorschrift liegt ein Unglücksfall nicht nur dann vor, wenn eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder eine gemeine Gefahr oder gemeine Not besteht. Es reicht bereits aus, dass für ein anderes wichtiges Individualgut ein Schaden oder eine erhebliche Gefahr besteht oder droht. In dem zu beurteilenden Fall kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die Fortbewegungsfreiheit des Mädchens, sowohl zivil- und strafrechtlich als auch grundrechtlich aufgehoben war. Als Alternative zur Inanspruchnahme der Hilfe durch den Kläger hätte die Mutter des Mädchens die Feuerwehr, die Polizei oder eine ähnliche Organisation rufen müssen, damit die Freiheitsbeeinträchtigung hätte beseitigt werden können. Das Unglück trat ein, als sich das Mädchen nicht mehr selbst – auch mit Anleitung der Mutter – befreien konnte.

Zum Unfallzeitpunkt war die Hilfeleistung auch noch nicht vollendet. Diese endete nicht zu dem Zeitpunkt, als das Mädchen über den Zaun gehoben und damit gerettet wurde. Zu der Hilfeleistung des Klägers gehörte auch das Klettern über den Zaun und endete erst dann, als dieser wieder seine Privatsphäre, in diesem Fall seine Ausgangssituation, erreicht hatte.

Schließlich wiesen die Richter noch darauf hin, dass ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII als sogenannter „Wie-Beschäftigter“ im Haushalt der Mutter des Mädchens nicht bestand, wie dies ursprünglich das zuständige Sozialgericht annahm. Hierfür lagen laut den Ausführungen der Richter des Bundessozialgerichts die Voraussetzungen nicht vor.

Registrierte Rentenberater und die Unfallversicherung

Registrierte Rentenberater beraten in allen Renten-Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Unfallversicherung, wenn für diesen Sozialversicherungszweig eine entsprechende Registrierung erfolgt ist. Die Tätigkeit eines Rentenberaters besteht in der Beratungstätigkeit selbst, aber auch in der Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung etwaiger Leistungsansprüche.

Kontaktieren Sie daher mit Ihrem Renten-Anliegen im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Unfallversicherung den registrierten Rentenberater Helmut Göpfert.

Kontakt zum Rentenberater…

Autor: Klaus Meininger

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