Kassenzuordnung von Arbeitnehmer, die Wahlrecht nicht ausüben

Die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung haben ein Kassenwahlrecht. Das bedeutet, dass diese selbst entscheiden können, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse diese versichert sein möchten. Hierzu müssen die Versicherten der zur Meldung verpflichteten Stelle innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht eine Mitgliedsbescheinigung vorlegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, muss die zur Meldung verpflichtete Stelle eine Anmeldung bei der Krankenkasse vornehmen, bei der zuletzt eine Versicherung bestand (vgl. § 175 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V –). Die letzte Krankenkasse kann unter Umständen auch eine Krankenkasse sein, bei der (letztmals) eine Familienversicherung durchgeführt wurde.

Ist eine letzte gesetzliche Krankenkasse nicht vorhanden, muss der Arbeitgeber das Wahlrecht ausüben. Der Arbeitnehmer ist demzufolge bei einer wählbaren Krankenkasse anzumelden; der Arbeitnehmer muss vom Arbeitgeber dann von dem ausgeübten Wahlrecht informiert werden. Übt weder der Versicherte noch der Arbeitgeber das Kassenwahlrecht aus, kommt es zu einer Zuweisung zu einer Krankenkasse. Hierzu regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu welcher Krankenkasse eine Anmeldung erfolgen muss. Die Zuordnung erfolgt anhand der letzten beiden Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers, bei dem der Versicherte, der sein Kassenwahlrecht nicht ausübt, beschäftigt ist. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich diesbezüglich im Rahmen einer gemeinsamen Verlautbarung abgesprochen. Die Zuordnung der entsprechenden Versicherten wird – im Regelfall jährlich – neu überarbeitet. Grundlage für die Zuordnung ist jeweils der Stichtag 01.07. des Vorjahres. Zu diesem Termin wird eine Quotierung vorgenommen, welche dann für das folgende Jahr gilt.

Quotierung ab 01.01.2011

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Mitgliederzahlen der gesetzlichen Krankenkassen zum 01.07.2010 veröffentlicht. Anhand dieser Zahlen wurde die Quotierung, welche ab dem 01.01.2011 für die Zuordnung von Arbeitnehmern, die ihr Kassenwahlrecht selbst und deren Arbeitgeber nicht ausüben, gilt.

Die betroffenen Arbeitnehmer werden ab dem 01.01.2011 bei folgenden Krankenkassen angemeldet, bei denen die letzten zwei Stellen der Betriebsnummer des Arbeitgebers wie folgt lauten:

00 – 31: Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
32 – 51: Betriebskrankenkasse (BKK)
52 – 60: Innungskrankenkasse (IKK)
61 – 62: Knappschaft
63 – 71: Barmer GEK
72 – 79: Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK)
80 – 91: Techniker Krankenkasse (TKK)
92 – 94: KKH Allianz
95 – 95: Hanseatische Krankenkasse
96 – 96: hkk
97 – 99: Barmer GEK

In den Fällen, in denen es sich um eine Ersatzkasse, eine Innungskrankenkasse oder eine Betriebskrankenkasse handelt, wählt die Stelle, die die Versicherungspflicht feststellt, eine Krankenkasse in Anlehnung an die Beschäftigungsart aus der betroffenen Kassenart aus.

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