Unfallversicherungsschutz nur für gesetzlich definierte Pflegetätigkeit

Ehrenamtliche Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung pflegen, stehen während dieser Tätigkeit unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Ereignet sich also während der Pflegetätigkeit ein Unfall, handelt es sich dabei um einen Arbeitsunfall, für dessen Folgen der gesetzliche Unfallversicherungsträger entsprechende Leistungen gewährt. Dies können beispielsweise die Kostenübernahme für eine erforderliche Heilbehandlung oder die Gewährung von Verletztengeld oder einer Verletztenrente sein.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht allerdings nicht für sämtliche Pflegetätigkeiten, die eine Pflegeperson ausführt. So hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 03.09.2010 (Az. L 4 U 87/09) entschieden, dass ergänzende Hilfeleistungen beim Pflegebedürftigen nicht gesetzlich unfallversichert sind.

Klage einer Pflegeperson

Zu der Klage beim Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen kam es, weil die Gesetzliche Unfallversicherung die Übernahme der Kosten einen Unfall ablehnte, den ein Sohn während der Pflege seiner Mutter erlitten hatte. Der Unfall wurde deshalb abgelehnt, da sich dieser nicht bei einer gesetzlich definierten Pflegetätigkeit, sondern während einer Unterbrechung der Pflege ereignete.

Ereignet hatte sich der Unfall am 31.08.2007. Der Kläger ging mit seiner Mutter zum Einkaufen und in die Apotheke. Anschließend verstaute er die eingekauften Lebensmittel im Schrank. Anschließend holte er die Leiter, um ein lockeres Rollo wieder zu befestigen. Dabei verlor er den Halt und stürzte von der Leiter. Aufgrund dieses Sturzes erlitt er eine laterale Schienbeinkopf-Trümmerimpressionsfraktur, welche einen stationären Krankenhausaufenthalt bis zum 17.09.2007 nötig machte. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab, da ein Versicherungsschutz nicht für sämtliche Pflegetätigkeiten besteht. Gegen diese Ablehnung klagte der Verletzte zunächst beim Sozialgericht Duisburg. Als Begründung führte er an, dass die Hilfeleistungen des Zu-Bett-Gehens von der Sozialen Pflegeversicherung als Pflegebedarf anerkannt werden. Im Rahmen dieser Pflegetätigkeit musste auch das Rollo wieder in Gang gesetzt werden, da es der Mutter nicht zugemutet werden kann, in einem sonnenbeschienen Zimmer zu Ruhen und zu Schlafen. Zudem kann es der Mutter nicht zugemutet werden, dass sie als pflegebedürftige Person auf eine Leiter steigt, um das Rollo zu reparieren.

Das Sozialgericht Duisburg wies die Klage ab. Als Begründung führten die Sozialrichter aus, dass allein der zeitliche Zusammenhang zwischen der hauswirtschaftlichen Tätigkeit – hier dem Einkaufen – und dem Reparieren des Rollos nicht ausreicht, einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu begründen. Bei der Reparatur des Rollos handelt es sich um eine wesentliche Unterbrechung der Pflegetätigkeit. Dies hat zur Folge, dass für Tätigkeiten während der Unterbrechung auch kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Gegen das Urteil des Sozialgerichts ging der Verletzte in Berufung, sodass das Landessozialgericht über den Fall entscheiden musste.

Urteil des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte mit Urteil vom 03.09.2010 (Az. L 4 U 87/09) die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers und des Sozialgerichts und entschied, dass der Kläger keinen Unfall erlitten hat, für den die Gesetzliche Unfallversicherung aufkommen muss.

Pflegepersonen haben nach der gesetzlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 17 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz im Rahmen der Pflegetätigkeit. Die Pflegetätigkeiten sind im Elften Buch Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherungsgesetz) beschrieben. Damit besteht ein Unfallversicherungsschutz ausschließlich für Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die hauswirtschaftliche Versorgung wiederum beinhaltet das Einkaufen, Spülen, Kochen, Wechseln und Waschen der Kleidung und Wäsche, das Reinigen der Wohnung und das Beheizen. Daher sind nur diese – gesetzlich definierten – Pflegetätigkeiten dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterworfen.

Keine Vollversorgung der Pflegebedürftigen

Die Soziale Pflegeversicherung ist seitens des Gesetzgebers so konzipiert, dass diese keine Vollversorgung der Pflegebedürftigen gewährt. Daher haben die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nur eine ergänzende Funktion. Leistungen, die nicht gesetzlich definiert sind und für die dennoch ein Hilfebedarf seitens des Pflegebedürftigen besteht, sind vom Leistungskatalog ausgeschlossen. Als Beispiele sind in diesem Zusammenhang die Freizeitgestaltung, Bildung und Kommunikation zu nennen.

Das Reparieren des Rollos kann nicht der hauswirtschaftlichen Versorgung zugerechnet werden. Daher kann hier kein Unfallversicherungsschutz hergeleitet werden. Ebenfalls handelt es sich – entgegen der Auffassung des Klägers – um keine Hilfe bei der Verrichtung „Zu-Bett-Gehen“ bzw. „Aufstehen“, da sich die zum Unfall führende Tätigkeit sich nicht im Rahmen eines derart körperlichen Bewegungsvorgangs ereignete. Vielmehr ist der Unfall der familiären Betreuung zuzuordnen, für die der Gesetzgeber keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz vorsieht.

Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

Registrierte Rentenberater

Die für den Bereich der Gesetzlichen Unfall- und Pflegeversicherung (SGB VII und SGB XI) registrierten Rentenberater stehen für alle rentenrechtlichen Fragen zu diesen Sozialversicherungszweigen kompetent zur Verfügung. Ebenfalls können die Rentenberater – die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten – zur Durchsetzung der Leistungsansprüche Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durchführen.

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