Auktionsähnliche Angebote für Zahnersatz im Internet

Mit Urteil vom 01.12.2010 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 55/08 entschieden, dass aktionsähnliche Angebote im Internet für Leistungen von Zahnärzten rechtmäßig und zulässig sind. Damit wurde die Klage von zwei bayerischen Zahnärzten abgewiesen, die gegen eine Internetplattform klagten.

Auf Internetplattformen wird es Patienten ermöglicht, einen von ihrem Zahnarzt ausgestellten Heil- und Kostenplan online zu erfassen. Anschließend können die an der Internetplattform beteiligten Zahnärzte ein Angebot abgeben, zu welchem Preis sie die Versorgung mit Zahnersatz entsprechend des Heil- und Kostenplans durchführen. Nach einer festgelegten Zeitspanne erhält der Patient die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen, zu diesem Zeitpunkt allerdings noch ohne den Namen und die Anschrift der jeweiligen Zahnärzte. Erst dann, wenn sich ein Patient für ein Angebot entscheidet, werden sowohl an den Patienten als auch an den Zahnarzt die jeweiligen Daten seitens der Internetplattform übermittelt. Kommt anschließend ein Vertrag zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt zustande, muss der Zahnarzt einen bestimmten Anteil des vereinbarten Honorars an die Internetplattform abführen.

Kein Verstoß gegen Berufsordnung

Die zwei Zahnärzte, die gegen eine Internetplattform geklagt hatten, sahen mit dem Geschäftsmodell einen Verstoß gegen die Berufsordnung der bayerischen Zahnärzte. Zudem vertraten sie die Ansicht, dass die teilnehmenden Zahnärzte zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleitet werden.

Die klagenden Zahnärzte hatten zunächst beim Landgericht München und beim Oberlandesgericht München Recht bekommen. Die Urteile dieser beiden Gerichte wurden jedoch nun vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) kamen in ihrem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Internetplattform nicht zu beanstanden ist. Es spricht nichts dagegen, wenn ein Patient einen von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan in das Internet stellt und ein anderer Zahnarzt daraufhin prüft, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann. Mit einem solchen Geschäftsmodell wird es den Patienten erleichtert, hinsichtlich der Behandlungskosten weitergehende Informationen zu erhalten. Dem Interesse der anfragenden Patienten wird dadurch gedient, so der BGH.

Die Zahlung eines Entgeltes an die Internetplattform seitens der Zahnärzte verstößt auch nicht gegen die Berufsordnung. Durch die Berufsordnung wird nur verwehrt, dass Zahnärzte ein Entgelt für die Zuweisung von Patienten gewähren. Das Entgelt, welches die Zahnärzte an die Internetplattform gewähren, wird nicht für eine Zuweisung von Patienten, sondern für den Betrieb der Internetplattform geleistet.

Kritik von Kassenzahnärztlicher Vereinigung

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) hat das Urteil des Bundesgerichtshofs massiv kritisiert und sprach von einem „schwarzen Tag für die Patienten“. So äußerte sich der Chef der KZVB, Herr Dr. Janusz Rat, welcher selbst mit seinem Kollegen, Herrn Dr. Martin Reißig, gegen eine Internetplattform klagte, negativ. Das Signal, welches durch solche Internetplattformen ausgeht, ist grundlegend falsch. Denn dadurch wird eine medizinische Behandlung nach dem e-bay-Prinzip versteigert. Bei der zahnärztlichen Behandlung handelt es sich jedoch um keine Handelsware, auf die die Zahnärzte im Internet ein Gebot abgeben können. Bedenklich wird von der KZVB auch gehalten, dass die Zahnärzte ein Preisangebot für eine Behandlung abgeben, ohne im Vorfeld überhaupt einmal in den Mund des Patienten gesehen zu haben. Es sei nicht mit der Ethik des Zahnarztberufes vereinbar, dass ohne vorhergehende gründliche Untersuchung und Diagnose ein Therapievorschlag unterbreitet wird.

Die Internetportale

Die Internetportale für Zahnersatz-Angebote funktionieren derart, dass Patienten ihren vom Zahnarzt ausgestellten Heil- und Kostenplan online einstellen. Mit der Internetplattform kooperieren Zahnärzte, die dann für die eingestellten Heil- und Kostenpläne eine eigene Kostenschätzung abgeben. Der Patient, der seinen Heil- und Kostenplan erfasst hat, erhält von den fünf günstigsten Zahnärzten anschließend ein Angebot. Die Internetplattform wird dadurch finanziert, dass die Zahnärzte einen Teil ihres Honorars, welches nach einem Zustandekommen eines Behandlungsvertrages erzielt wird, an den Betreiber abführen müssen. Je nach Internetplattform können dies beispielsweise 20 Prozent des vereinbarten Honorars oder auch acht Prozent des Gesamtbetrages der Rechnung sein. Die Patienten können nach der Behandlung die Leistung des Zahnarztes bewerten. Im Rahmen der Bewertung kann insbesondere angegeben werden, ob sich der Zahnarzt auch tatsächlich an seine Kostenschätzung gehalten hat.

Heil- und Kostenpläne

Benötigt ein Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Zahnersatz, erstellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan. Anhand dieses Heil- und Kostenplans setzt die zuständige Krankenkasse einen Festzuschuss fest und beteiligt sich daran mit grundsätzlich 50 Prozent. Wurden die Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig durchgeführt, kann sich der Zuschuss auf 60 bzw. 65 Prozent erhöhen.

Die Festzuschüsse wurden entsprechend der medizinischen Notwendigkeit bewertet. Lässt ein Versicherter eine aufwendigere Versorgung durchführen, gehen die Mehrkosten ausschließlich zu Lasten der Versicherten.

Autor: Klaus Meininger

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