18. November 2010
Posted in
Rentenberatung News -
Rentenversicherung
Ehrenamt kürzt Rente vorerst nicht
Bezieht ein Rentner eine Altersrente noch vor Vollendung der Regelaltersgrenze, wird ein Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet. Wird ein monatlicher Hinzuverdienst von 400 Euro überschritten, hat dies Auswirkungen auf die Rente. In diesen Fällen wird die Rente nur noch zu einem Bruchteil (in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel) geleistet. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann sogar die vollständige Rentenzahlung entfallen. Ein Hinzuverdienst kann auch bei einer Erwerbsminderungsrente zu einer Rentenkürzung oder gar zum Entfall der Rente führen.
Im Jahr 2010 hatte die Deutsche Rentenversicherung beschlossen, dass Aufwandsentschädigungen, welche aufgrund einer ehrenamtlichen Beschäftigung in der Sozialversicherung oder im kommunalen Bereich bezogen werden, als Hinzuverdienst bei einer Rente berücksichtigt werden. Der Beschluss der Rentenversicherung kam aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zustande.
Ehrenamt wird vorerst nicht wie Zusatzjob berücksichtigt
Aufgrund der geänderten Rechtsprechung müsste von vielen Rentenbeziehern aufgrund eines Ehrenamtes teilweise erhebliche finanzielle Einbußen hingenommen werden. Der Gemeinde- und Städtebund teilte mit, dass allein in Rheinland-Pfalz von der geänderten Rechtslage 140 Oberbürgermeister betroffen seien.
Der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herr Herbert Rische, äußerte sich am Mittwoch, 10.11.2010 vor Journalisten zu diesem Thema. Nach der Mitteilung des Präsidenten wurde seitens des Bundessozialministeriums eine Gesetzesinitiative angekündigt. Sinn und Zweck der Gesetzesinitiative ist es, dass die Aufwandsentschädigungen aufgrund eines Ehrenamtes in den nächsten fünf Jahren nicht als Hinzuverdienst bei der Rente angerechnet werden. Die Rentenversicherungsträger sind zeitgleich gebeten worden, im Vorgriff auf die zu erwartenden Regelungen derartige Aufwandsentschädigungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Fazit
Grundsätzlich müssen Aufwandsentschädigungen nun wie das Arbeitsentgelt aus einem Zusatzjob bei den Erwerbsminderungsrenten und den Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Hinzuverdienst behandelt werden. Aufgrund einer zu erwartenden Gesetzesänderung erfolgt die praktische Umsetzung derzeit allerdings nicht. Das hat zur Folge, dass Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt in der Sozialversicherung und im kommunalen Bereich als Hinzuverdienst unberücksichtigt bleiben.
Lesen Sie auch:
| Fehlerhafte Rentenberechnungen< Zurück | Weiter >Rentensteigerung 2011 stärker als erwartet |
|---|
| Weitere Artikel | |


