16. November 2010
Posted in
Rentenberatung News -
Krankenversicherung
Abgabe- und Fälligkeitstermine Beitragsnachweis und SV-Beiträge 2011
Bereits seit dem Jahr 2008 hat der Gesetzgeber geregelt, wann seitens der Arbeitgeber die Beitragsnachweisdatensätze zu erbringen bzw. die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.
Nach den gesetzlichen Regelungen müssen die Beitragsnachweisdatensätze spätestens zwei Arbeitstage vor dem Fälligkeitstermin der Sozialversicherungsbeiträge vorliegen. Die Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag fällig. Sind am drittletzten Bankarbeitstag – also zum Fälligkeitstag – die konkreten abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge nicht bekannt, müssen diese vom Arbeitgeber geschätzt werden. Für den Fall, dass sich danach nach genauer Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ein Restbetrag ergibt, welcher zu entrichten ist, ist dieser bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Abgabe und Fälligkeitstermine im Jahr 2011

Maßgeblich ist immer der Hauptsitz der Krankenkasse (Einzugsstelle).
- (a): Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen
- (b): Bayern, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin, Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg
- * Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
Beratung durch registrierte Rentenberater
Registrierte Rentenberater beraten in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Unfallversicherung, sofern sich Auswirkungen auf eine gesetzliche Rente ergeben. Kontaktieren Sie mit Ihrem Anliegen die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Herrn Helmut Göpfert und Herrn Marcus Kleinlein.
Weitere Artikel zum Thema:
| Versicherungsfreiheit, Neuregelung ab 2011< Zurück | Weiter >Gesundheitsreform 2011 beschlossen |
|---|
| Weitere Artikel | |


