Der Sozialausgleich bei den Zusatzbeiträgen der Krankenkassen

Im Rahmen der Gesundheitsreform, welche im Januar 2011 umgesetzt werden soll, wird der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen auf 15,5 Prozentpunkte angehoben. In diesem Beitragssatz ist der Sonderbeitrag, welcher von den Versicherten alleine – also ohne Arbeitgeber- bzw. Rentenversicherungsträgerbeteiligung – zu tragen ist, enthalten. Damit ergibt sich für die Arbeitnehmer und Rentner eine Belastung von 8,2 Prozentpunkten, für die Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger eine Belastung von 7,3 Prozentpunkten. Die Gesundheitsreform und die Neuordnung der Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung sehen vor, dass der Beitragssatz bei den 15,5 Prozentpunkten festgeschrieben wird. Damit möchte der Gesetzgeber die steigenden Ausgaben im Gesundheitswesen von den Arbeitskosten künftig abkoppeln.

Sollten in Zukunft die Krankenkassen mit dem allgemeinen Beitragssatz, welcher grundsätzlich solidarisch von Arbeitnehmern/Rentnern und Arbeitgebern/Rentenkassen getragen wird, nicht auskommen, sind die fehlenden Beitragseinnahmen ausschließlich über Zusatzbeiträge zu finanzieren. Das bedeutet, dass die Krankenkassen dann von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge verlangen können. Die bis zum Jahr 2010 gesetzliche Obergrenze von einem Prozentpunkt der beitragspflichtigen Brutto-Einnahmen entfällt nach den geplanten Regelungen der Gesundheitsreform. Die Zusatzbeiträge werden ab dem Jahr 2011 auch nicht mehr nach einem bestimmten Prozentsatz der beitragspflichtigen Brutto-Einnahmen, sondern in Höhe eines festen Euro-Betrages erhoben.

Zwar werden die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2011 aufgrund der Beitragssatzerhöhung auf 15,5 Prozentpunkte wahrscheinlich ohne – zumindest nennenswerte – Zusatzbeiträge auskommen. Doch schon für das Jahr 2012 und die Folgejahre werden Zusatzbeiträge von bis zu 100 Euro monatlich vorausgesagt: s. Zusatzbeiträge bald bei 100 Euro. Damit unverhältnismäßig hohe Belastungen von Versicherten, deren Krankenkassen Zusatzbeiträge verlangen müssen, ausgeglichen werden, soll ein Sozialausgleich eingeführt werden.

Sozialausgleich

Das „Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung“ (kurz: GKV-Finanzierungsgesetz), welches bereits am 22.09.2010 im Bundeskabinett verabschiedet wurde, sieht einen Sozialausgleich vor. Damit sollen die Versicherten vor unverhältnismäßig hohen finanziellen Belastungen, welche durch Zusatzbeiträge entstehen können, geschützt werden.

Für die Berechnung des Sozialausgleichs wird künftig der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller gesetzlichen Krankenkassen ermittelt. Dieser wird aus dem Einnahmedefizit aller Krankenkassen errechnet und spiegelt letztendlich die Finanzlücke wider, die sich aus den Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds und den Ausgaben ergibt.

Der Sozialausgleich sieht vor, dass die Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung maximal bis zu zwei Prozent ihrer beitragspflichtigen Einnahmen für Zusatzbeiträge aufbringen müssen. Verlangt eine Krankenkasse höhere Zusatzbeiträge, wird der Differenzbetrag vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer direkt wieder gutgeschrieben. Dies erfolgt dadurch, dass der Arbeitnehmer-/Rentneranteil an den Krankenkassenbeiträgen, welche aus dem solidarisch finanzierten Beitragssatz entrichtet werden müssen, vermindert wird.

Beispiel:

  • Monatliches Brutto-Arbeitsentgelt: 1.000,00 Euro
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 22,00 Euro
  • Belastungsgrenze (2% von 1.000 Euro): 20,00 Euro

Folge:

Dem Arbeitnehmer werden aufgrund des Sozialausgleichs 2,00 Euro im Rahmen der Lohn-/Gehaltszahlung ausgezahlt. In diesem Fall entrichtet der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil von (1.000,00 Euro x 7,3% =) 73,00 Euro.

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich (1.000,00 Euro x 8,2% =) 82,00 Euro zu tragen. Aufgrund des Sozialausgleichs müssen hier jedoch nur (82,00 Euro – 2,00 Euro) 80,00 Euro Beiträge aus dem allgemeinen Beitragssatz entrichtet werden.

Für die Berechnung des Sozialausgleichs ist es irrelevant, in welcher Höhe eine Krankenkasse tatsächlich Zusatzbeiträge erhebt. So besteht ein Anspruch auf den Sozialausgleich auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse versichert ist, die von ihren Mitgliedern keinen Zusatzbeitrag erhebt.

Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

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