Ermäßigter oder allgemeiner Beitragssatz bei Arbeitsfreistellung

Die Gesetzliche Krankenversicherung kennt zwei unterschiedliche Beitragssätze. Dies sind der allgemeine und der ermäßigte Beitragssatz. Die Beitragssätze werden seit dem Jahr 2009 bundeseinheitlich vom Gesetzgeber festgelegt. Ab dem 01.01.2011 beträgt der allgemeine Beitragssatz inklusive dem Sonderbeitrag von 0,9 Prozent 15,5 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz liegt – ebenfalls inklusive Sonderbeitrag – bei 14,9 Prozent.

Bei Arbeitnehmern sind die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz dann zu entrichten, wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von mindestens sechs Wochen gegeben ist. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung leistet die Krankenkasse grundsätzlich Krankengeld. Besteht hingegen bei einem Arbeitnehmer kein Krankengeldanspruch, sind die Beiträge lediglich nach dem ermäßigten Beitragssatz zu entrichten.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, kurz: GKV-Spitzenverband, hat nun anhand von drei Fallgruppen klargestellt, wann von einem Arbeitnehmer der allgemeine und wann der ermäßigte Beitragssatz zum Tragen kommt, wenn dieser von der Arbeitsleistung freigestellt wird.

Grundsatz

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung bleibt bis zum vereinbarten Ende bestehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Freistellung von der Arbeit erfolgt. Die tatsächliche Einstellung der Arbeit hat damit keinen Einfluss auf das Ende eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten sich im Oktober 2009 mit der Thematik der anzuwendenden Beitragssätze von Arbeitnehmern, welche von der Arbeit freigestellt wurden, beschäftigt. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass von der Arbeit freigestellte Arbeitnehmer faktisch keinen Krankengeldanspruch mehr realisieren können und daher der ermäßigte Beitragssatz bei der Berechnung der Beiträge gilt. Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rahmen der Rechtsprechung entschieden, dass durch eine Freistellung von der Arbeit lediglich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers aufgehoben wird. Insbesondere aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.09.2004 (Az. 5 AZR 99/04) kann abgeleitet werden, dass regelmäßig kein Rechtsgrund für eine Entgeltfortzahlung geschaffen wird, die über die gesetzliche Entgeltfortzahlung hinausgeht, wenn eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung vereinbart wird. Das heißt, dass nur dann im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von einer Fortzahlung der Vergütung über sechs Wochen hinaus auszugehen ist, wenn dies die Parteien explizit vereinbart haben (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2008, Az. 5 AZR 393/07). Der Arbeitnehmer hat damit nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld.

Der GKV-Spitzenverband hat am 30.06.2010 folgende drei Fallgruppen gebildet, welche klarstellen sollen, in welchen Fällen einer Freistellung von der Arbeit der ermäßigte bzw. der allgemeine Beitragssatz anzuwenden ist.

Fallgruppe 1:

Die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung sind nach dem ermäßigten Beitragssatz zu entrichten, wenn die Freistellungsvereinbarung ausdrücklich einen Entgeltanspruch enthält, welcher unabhängig von den arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen besteht. Der ermäßigte Beitragssatz kommt deshalb zum Tragen, weil der freigestellte Arbeitnehmer faktisch keinen Anspruch auf Krankengeld mehr realisieren kann.

Fallgruppe 2:

Sofern der Arbeitgeber nach den Regelungen der Freistellungsvereinbarung keine Entgeltfortzahlung leisten muss, die über den Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZ) – sechs Wochen bzw. 42 Kalendertage – hinausgeht, sind die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten. Der allgemeine Beitragssatz kommt in diesem Fall deshalb zum Tragen, weil das wirtschaftliche Leistungsrisiko der Krankenkasse nicht gänzlich ausgeschlossen ist.

Fallgruppe 3:

Die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung werden nach dem ermäßigten Beitragssatz entrichtet, wenn die Arbeitsfreistellung auf einer Wertguthabenvereinbarung (im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV) beruht und die Arbeit nach der Freistellungsphase nicht wieder aufgenommen wird. Wie die Wertguthabenvereinbarung individuell ausgestaltet wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Melderecht

Sollte bei einem Arbeitnehmer, der von der Arbeit freigestellt wurde, eine Änderung in der Beitragsgruppe erfolgen, sind vom Arbeitgeber die entsprechenden Meldekorrekturen vorzunehmen. Hier muss eine Ummeldung (Ab- und Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel) erfolgen.

Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

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