Ab 11.08.2010 erweiterte Möglichkeiten für freiwillige Rentenversicherung

Wer in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit war, konnte sich freiwillig versichern. Die Möglichkeit wurde durch den Gesetzgeber allerdings auf die Personen beschränkt, die die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Kalendermonaten) erfüllt hatten. Das bedeutet, dass eine freiwillige Rentenversicherung nicht möglich war, wenn erst für eine kurze Zeit – weniger als fünf Jahre – Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden.

Seit dem 11.08.2010 hat es bei der freiwilligen Rentenversicherung eine Änderung ergeben. Im Rahmen des „Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“, welches am 05.08.2010 verabschiedet und am 10.08.2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, wurde die Möglichkeit der freiwilligen Rentenversicherung erweitert. Die Einschränkung, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt werden muss, wurde komplett aufgehoben. Damit haben nun Personen, die in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (als Beispiele sind hier Beamte oder Pflichtmitglieder berufsständischer Versicherungseinrichtungen zu nennen) die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung auch dann zu entrichten, wenn noch keine 60 Kalendermonate an Beitragszahlungen vorliegen.

Hintergrund

Für die Inanspruchnahme der Regelaltersrente ist Voraussetzung, dass die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt wird. Wurde die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, bestand kein Anspruch auf eine Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Die Betroffenen konnten die fehlenden Zeiten auch nicht mit der Zahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen „auffüllen“, da eben aufgrund der Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit für die freiwillige Rentenversicherung keine rechtliche Möglichkeit bestand. In diesem Fall konnte eine Erstattung der bisher geleisteten Rentenversicherungsbeiträge erfolgen. Im Rahmen der Beitragserstattung wurden jedoch nur die vom Versicherten getragenen Rentenversicherungsbeiträge erstattet. Beiträge, welche von Dritten – beispielsweise von einem Arbeitgeber – getragen wurden, können nicht erstattet werden und gingen damit für die betroffenen Versicherten verloren. Als „klassisches“ Beispiel werden in diesem Zusammenhang die nicht erstattungsfähigen Beiträge, welche vor der Währungsunion am 01.07.1990 geleistet wurden, angeführt.

Durch die nun eingeführte Möglichkeit, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge auch dann leisten zu können, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt wird, kann eine Beitragsleitung mindestens in dem Umfang erfolgen, dass ein Anspruch auf die Regelaltersrente besteht. Damit können auch aus den Beiträgen, welche von Dritten geleistet wurden, Rentenleistungen gewährt werden.

Mit der Änderung bzw. Erweiterung des Rechts auf eine freiwillige Rentenversicherung kommt der Gesetzgeber einem Anliegen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages nach.

Hinweis zur Beitragserstattung

Bisher konnte eine Erstattung geleisteter Rentenversicherungsbeiträge dann erfolgen, wenn unter anderem kein Recht auf eine freiwillige Rentenversicherung bestand. Dadurch, dass das Recht der freiwilligen Rentenversicherung ab 11.08.2010 erweitert wurde, musste auch eine Änderung in den gesetzlichen Regelungen zur Rückerstattung geleisteter Rentenversicherungsbeiträge erfolgen. In den Vorschriften wurde nun die Voraussetzung, dass die Rentenversicherungsbeiträge unter anderem nur in dem Fall erstattet werden können, wenn unter anderem kein Recht auf eine freiwillige Rentenversicherung besteht, gestrichen. Stattdessen wurde als Bedingung zur Rückerstattung der Rentenversicherungsbeiträge aufgenommen, dass diese nur dann möglich sind, wenn die allgemeine Wartezeit (von fünf Jahren) nicht erfüllt wird. Tatsächlich ergeben sich daher auf die Rückerstattungspraxis keine Änderungen. Zu beachten ist jedoch, dass eine Beitragserstattung ausgeschlossen ist, wenn nach dem neuen – ab 11.08.2010 geltenden – Recht die Möglichkeit einer freiwilligen Rentenversicherung genutzt wird und mindestens ein freiwilliger Beitrag gezahlt wurde. Eine Beitragserstattung kommt dann nur noch in Frage, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird und trotz der geleisteten freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erreicht wird.

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Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

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