Arbeitsunfall auch mit erhöhter Blutalkoholkonzentration

Beschäftigte stehen grundsätzlich auf dem Heimweg von der Arbeit unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Ereignet sich auf dem Heimweg – oder auch auf dem Weg in die Arbeit – ein Unfall, handelt es sich damit um einen Wegeunfall, für deren Folgen der gesetzliche Unfallversicherungsträger Leistungen zu erbringen hat.

Hat ein Arbeitnehmer Alkohol genossen und ereignet sich dann ein Unfall, muss dadurch nicht unbedingt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen sein. Das Sozialgericht Gießen musste über einen Fall entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer mit erhöhter Blutalkoholkonzentration einen Unfall erlitt und dabei tödlich verunglückte. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als gesetzlichen Wegeunfall anzuerkennen. Die Sozialrichter verpflichteten den Unfallversicherungsträger dennoch zur Zahlung von einer Hinterbliebenenrente.

Hintergrund

Ist ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen, ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auf den Wegen zu und von der Arbeit ausgeschlossen. Dies entschied das Bundessozialgericht bereits in einem Urteil vom 06.04.1989 (USK 8985). Das höchste Sozialgericht führte dabei aus, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden muss. Kann dies nicht erfolgen, ist der Versicherungsschutz auch nicht ausgeschlossen. Eine identische Entscheidung hatte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 05.07.1994 (USK 9470) getroffen. In einem Klagefall wurde mit diesem Urteil entschieden, dass bei der Beurteilung, ob ein gesetzlicher Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, betriebsbedingte Umstände in den Hintergrund treten, wenn eine alkoholbedingte Minderung des Leistungsvermögens die allein wesentliche Ursache für den Eintritt des Unfalles war.

Der Unfall auf dem Heimweg

Der Unfall, über den das Sozialgericht Gießen entscheiden musste, ereignete sich auf dem Nachhauseweg eines Beschäftigten. Dieser war mit seinem zehn Jahre alten Auto, einem BMW, unterwegs. Das Auto wies keinerlei technische Mängel auf, verfügte aber auch nicht über ein Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP). Bei Tageslicht und trockener Fahrbahn kollidierte er im Zuge eines Überholvorgangs. Zunächst überholte er mehrere Fahrzeuge. Zeugen hatten ausgesagt, dass er, als er gerade ein Wohnmobil überholte, stark abbremste, sodass die Räder blockierten und das Fahrzeug zum Schleudern brachten. Wie später ein Sachverständiger errechnete, betrug die Geschwindigkeit zwischen 108 und 126 km/h. Der Verunglückte bremste wahrscheinlich deshalb stark ab, da sich etwa 200 Meter nach dem Unfallort die Fahrbahn von zwei auf einen Fahrstreifen verengte.

Die von der Ehefrau beantragte Witwenrente und die für die Kinder beantragten Halbwaisenrenten wurden durch die Berufsgenossenschaft abgelehnt. Die Berufsgenossenschaft vertrat die Auffassung, dass sich der Unfall unter Alkoholeinfluss ereignete und daher keine Leistungspflicht besteht.

Urteil Sozialgericht Gießen

Das Sozialgericht Gießen vertrat mit Urteil vom 16.10.2009 (Az. S 1 U 85/08) eine andere Auffassung als der Unfallversicherungsträger. Das Gericht entschied, dass das tödliche Ereignis einen Arbeitsunfall darstellt. Damit wurde der Unfallversicherungsträger verklagt, die beantragten Hinterbliebenenrenten zu gewähren.

Liegt die Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille, liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor. In diesem Fall kann dem Alkoholgenuss überragende Bedeutung für den Unfall beigemessen werden. Hier müssen jedoch alkoholtypische Ausfallerscheinungen aufgetreten sein. Zu diesen alkoholtypischen Ausfallerscheinungen gehören beispielsweise das Fahren in Schlangenlinien, überhöhte Geschwindigkeit oder die Missachtung von Verkehrszeichen.

Allein die Tatsache, dass der Verunglückte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um bis zu 20 km/h überschritten hatte, reicht nicht für die Aberkennung eines Arbeitsunfalls aus. Die Richter begründeten dies, dass auch nüchterne Fahrer die Geschwindigkeit in diesem Maß oftmals überschreiten. Die Blockierbremsung kann ebenfalls andere Ursachen als den Alkoholkonsum haben, hier die Verengung der Fahrbahn. Auch hatten die Kollegen des Verunglückten bestätigt, dass dieser zehn bis 15 Minuten vor dem Unfall keinerlei alkoholbedingte Auffälligkeiten hatte. Damit war für das Sozialgericht Gießen klar, dass der Alkoholkonsum nicht die einzige oder überragende Ursache für den tödlichen Unfall war und damit ein gesetzlicher Arbeitsunfall nicht ausgeschlossen werden kann.

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