Beratung im Sinne des Sozialgesetzbuchs

Der Gesetzgeber verpflichtet die Leistungsträger, die Versicherten über deren Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch zu beraten. Hierfür ist jeweils der Leistungsträger zuständig, gegenüber dem die Rechte geltend gemacht werden können bzw. die Pflichten zu erfüllen sind. Die gesetzliche Grundlage für die Beratungspflicht ist § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I).

Bei der Beratung handelt es sich um eine Dienstleistung. Da es sich bei den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches um eine Vielzahl an Gesetzen handelt, die zusätzlich zahlreichen Änderungen unterworfen sind, ist der Beratungsbedarf als hoch einzuschätzen. Eine Beratung kann in Schriftform, persönlich oder telefonisch erfolgen.

Das Recht bzw. der Anspruch auf eine Beratung steht nach mehrfacher Feststellung des Bundessozialgerichts jedem zu, der im Rahmen der Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aktuell oder künftig Gestaltungsrechte hat. Hierbei kommt es zu einem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Bürger und dem Leistungsträger.

Inhalt der Beratung

Von der Beratungspflicht werden alle sozialrechtlichen Fragen erfasst, die der Bürger beantwortet haben muss, um über seine Rechten und Pflichten Bescheid zu wissen. Die Sozialleistungsträger sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts nur dann zum Hinweis auf Gestaltungsmöglichkeiten verpflichtet, wenn diese zur Wahrnehmung klar auf der Hand liegen und mutmaßlich genutzt würden, um sozialrechtliche Nachteile zu vermeiden.

Inhalte der Beratung können beispielsweise sein:

  • Grundlagen und Folgen von Entscheidungen eines Sozialleistungsträgers
  • Hinweis auf Rechts- und Informationsquellen
  • Darstellung von Gestaltungsmöglichkeiten und deren Auswirkungen
  • Aufzeigen von Vorteilen und Nachteilen
  • Aufzeigen von eventuell bevorstehenden Rechts- bzw. Gesetzesänderungen
  • Darlegung und Erläuterung von rechtlich bedeutsamen Teilen einer Sachlage.

Dass es sich um eine Beratung nach § 14 SGB I bzw. im Sinne des Gesetzgebers handelt, muss diese richtig, umfassend, vollständig, leicht verständlich und eindeutig sein. Eine Beratung darf weder unter Vorbehalt noch unverbindlich erfolgen.

Subjektives Recht

Anders als bei der Aufklärung handelt es sich bei der Beratung um ein subjektives Recht der Betroffenen. Weigern sich die zuständigen Sozialleistungsträger, eine Beratung durchzuführen, kann diese vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eingeklagt werden.

Beratung auch durch Rentenberater

Die gesetzliche Verpflichtung der Sozialleistungsträger, eine Beratung sicherzustellen und anzubieten, stellt für diese kein Beratungsmonopol dar. Neben den Sozialleistungsträgern stehen für die Bürger unter anderem auch registrierte Rentenberater für eine Beratung zur Verfügung. Diese können – je nach Registrierung – auf den Gebieten der Gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung bei rentenrechtlichen Auswirkungen ihre Mandanten beraten. Die Beratung der Rentenberater erfolgt grundsätzlich gegen Bezahlung eines Honorars. Dafür beraten die registrierten Rentenberater unabhängig von den Versicherungsträgern und können die Leistungsansprüche auch in Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten in Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durchsetzen.

Die Rentenberater haben sich in der Praxis und der Komplexität des Sozialversicherungssystems bewährt und gewähren eine Beratung im Sinne ihrer Mandanten. Kontaktieren Sie mit Ihrem Rentenanliegen auf den Gebieten der Gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung die Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein, die sich gerne Zeit für Ihr Anliegen nehmen.

Kontakt zum Rentenberater...

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