Kassenbeitrag wird auf 15,5 Prozent erhöht

Ab dem 01.01.2011 wird der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung von derzeit 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent erhöht. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die zu erwartende finanzielle Unterdeckung, welche für das Jahr 2011 auf etwa 11 Milliarden Euro beziffert wird.

Dadurch, dass der allgemeine Beitragssatz erhöht wird, handelt es sich bei der Anhebung des Kassenbeitrags um eine solidarische Beitragssatzanhebung. Die zusätzlichen Beiträge werden damit zu je 50 Prozent von den Arbeitnehmern bzw. den Rentnern und den Arbeitgebern bzw. Rentenversicherungsträgern getragen.

In dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozentpunkten ist der Sonderbeitrag von 0,9 Prozentpunkten bereits enthalten. Der Sonderbeitrag wird von den Mitgliedern alleine getragen, eine Beteiligung des Arbeitgebers oder des Rentenversicherungsträgers erfolgt hier nicht. Somit ergibt sich ab Januar 2011 für Arbeitnehmer und Rentner eine Beitragsbelastung von 8,2 Prozent und für die Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger eine Beitragsbelastung von 7,3 Prozent aus den beitragspflichtigen Einnahmen.

Geht es nach den momentanen Planungen des Gesetzgebers, wird der (bis auf den Sonderbeitrag) solidarisch finanzierte Beitragssatz von 15,5 Prozentpunkten auf Dauer eingefroren. Dies hat zur Folge, dass – sollten künftig weitere Beitragssatzerhöhungen notwendig sein – eine finanzielle Unterdeckung des Systems der Gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich über Zusatzbeiträge aufgefangen werden muss. Dafür werden die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung von Zusatzbeiträgen ab Januar 2011 geändert. Für die Erhebung der Zusatzbeiträge sind die einzelnen Krankenkassen selbst verantwortlich.

Zusatzbeiträge werden neu geregelt

Derzeit können die Krankenkassen von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge in Höhe von bis zu einen Prozentpunkt der beitragspflichtigen Einnahmen verlangen, sollten die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen. Ab dem Jahr 2011 werden die Zusatzbeiträgen nicht mehr in Abhängigkeit der Einnahmen nach einem bestimmten Prozentsatz erhoben, sondern nur noch nach Eurobeträgen. Damit kommt es faktisch zu einer Einführung einer einkommensunabhängigen Kopfpauschale, welche von der FDP favorisiert wird.

Dadurch, dass die Zusatzbeiträge künftig nur noch nach festen Eurobeträgen erhoben und nicht mehr in Abhängigkeit der beitragspflichtigen Einnahmen nach einem bestimmten Prozentsatz berechnet werden, entfällt die verwaltungsaufwendige Prüfung für die Krankenkassen. Zudem soll der Wettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen dahingehend ausgebaut werden, dass jede Krankenkasse eigenständig über die Erhebung von Zusatzbeiträgen bestimmen kann.

Im Zusammenhang mit den Zusatzbeiträgen wird ab dem Jahr 2011 ein Sozialausgleich eingeführt, welcher aus Steuermitteln finanziert wird. Der Sozialausgleich sieht vor, dass kein Mitglied mehr als zwei Prozent seines Einkommens für Zusatzbeiträge aufbringen muss. Allerdings bezieht sich dies nicht auf die jeweilige Krankenkasse, sondern auf den Durchschnitt der Zusatzbeiträge, den sämtliche Krankenkassen erheben müssen. Das Bundesversicherungsamt (BVA) ermittelt jeweils am Ende des Vorjahres, wie hoch die durchschnittlichen Zusatzbeiträge sein müssen. Anhand dieser Rechengröße wird der Sozialausgleich ermittelt. Dies hat zur Folge, dass die Versicherten im Vorteil sind, die bei einer Krankenkasse versichert sind, die Zusatzbeiträge unterhalb des errechneten Durchschnittsbetrages erhebt. Mittels EDV-Programmen sollen die Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger den Sozialausgleich direkt bei der Entgelt- bzw. Rentenabrechnung vornehmen.

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