Beschaffen von Getränken und der gesetzliche UV-Schutz

Werden von einem Beschäftigten während der Arbeitszeit Nahrungsmittel oder Getränke besorgt bzw. diese eingenommen, stehen diese Tätigkeiten grundsätzlich unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung ist, dass der Verzehr der Wiederherstellung oder dem Erhalt der Arbeitskraft dient. Doch nicht sämtliche Besorgungen stehen unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. So entschied beispielsweise das Bundessozialgericht in einem Urteil, dass Wege, welche zur Besorgung von alkoholischen Getränken oder von anderen Genussmitteln zurückgelegt werden, nicht unfallversichert sind.

Klage einer Krankenkasse

Bereits am 30.04.1993 erlitt ein Dreher einen Unfall, für deren Folge zunächst die Krankenkasse die Kosten übernahm. Da die Krankenkasse allerdings der Auffassung war, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, machte sie Behandlungskosten bei der zuständigen Berufsgenossenschaft geltend. Diese sah den Unfall jedoch nicht als Arbeitsunfall an und verweigerte die Kostenerstattung. Daher beschritt die Krankenkasse den Klageweg, bis am 27.06.2000 das Bundessozialgericht per Urteil (Az. B 2 U 22/99 R) über den Fall entschieden hatte.

Der Dreher hatte seinen Arbeitsplatz in einer Werkshalle. Am Unfalltag begann er seinen Dienst um 14:00 Uhr. Kurz nach Dienstbeginn ging er in die benachbarte Werkhalle, da sich hier im Eingangsbereich mehrere Getränkeautomaten befanden. An einem der Getränkeautomaten holte er sich zwei Flaschen Bier. Gegen 17:30 Uhr begab er sich wieder auf den Weg in die Nachbarhalle, um eine dritte Flasche Bier zu holen. Als er sich im Bereich des Hallentores befand, wurde er von einem Gabelstapler, der gerade in die Halle eingefahren war, erfasst und dabei schwer verletzt.

Dass es sich bei dem Unfall um keinen Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung handelt, bestätigten im Rahmen der Sozialgerichtsverfahren sowohl das Sozial- als auch das Landessozialgericht. Die Krankenkasse machte daraufhin von der zugelassenen Revision zum Bundessozialgericht Gebrauch.

Mit Urteil vom 27.06.2000 bestätigte auch das Bundessozialgericht, dass es sich bei dem Unfall des Drehers am 30.04.1993 um keinen Arbeitsunfall handelte. Das Bundessozialgericht führte aus, dass zwar grundsätzlich die Wege zur Besorgung von Nahrungsmitteln oder die Wege zur Einnahme von Mahlzeiten gesetzlich unfallversichert sind. Jedoch kann bei Besorgungen von alkoholischen Getränken oder anderen Genussmitteln nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese zur Wiederherstellung oder zum Erhalt der Arbeitskraft erforderlich sind. Insbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, dass die dritte Flasche Bier gegen 17:30 Uhr so unabweisbar notwendig war, dass der Verletzte diese dringend benötigte. Es kann der Genuss der dritten Flasche Bier – auch unter dem Aspekt, dass der Dienst erst um 14:00 Uhr begonnen wurde – nicht mit einem Stillen des Hungergefühls gleichgesetzt werden.

Die Richter des Bundessozialgerichts stellten fest, dass auch wegen eines Mitwirkens einer gefährlichen Betriebseinrichtung kein Arbeitsunfall anzunehmen ist. Ein Arbeitnehmer ist bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit gegenüber einer gefährlichen Betriebseinrichtung nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn diese im unmittelbaren Bereich des Arbeitsplatzes auf den Arbeitnehmer einwirkt. Zudem darf die private Verrichtung nicht wesentlich zur Bedrohung der Betriebsgefahr beigetragen haben, welche zum Unfall führt. Dies war in dem vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Unfall nicht der Fall gewesen.

P.S. Ein Weg zur Essensaufnahme in der Mittagspause steht unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch dann, wenn das Mittagessen an einem von der Arbeitsstätte weiter entfernten Ort eingenommen wird. Diesbezüglich hatte am 10.08.2009 das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az. L 2 U 105/09) ein Urteil gesprochen (s. Arbeitsunfall in er Mittagspause).

Registrierte Rentenberater

Die Frage, ob es sich bei einem Unfall um einen privaten Unfall oder um einen Arbeitsunfall handelt, hat Auswirkungen darauf, welcher Leistungsträger für die Folgekosten des Unfalls aufkommt. Wird aufgrund eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit die Erwerbsfähigkeit (mindestens 20 Prozent) über längere Zeit gemindert, besteht ein Anspruch auf eine Verletzten- bzw. Unfallrente.

Lehnt der gesetzliche Unfallversicherungsträger das Vorliegen eines Versicherungsfalles der Gesetzlichen Unfallversicherung oder Rentenansprüche ab, so wenden Sie sich vertrauensvoll an einen registrierten Rentenberater. Registrierte Rentenberater beraten und vertreten ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern und führen zur Durchsetzung der Leistungsansprüche auch Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durch.

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