Keine Verletztenrente nach ausgeheiltem Arbeitsunfall

Versicherte der Gesetzlichen Unfallversicherung haben einen Anspruch auf eine Unfallrente, auch Verletztenrente genannt, wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist und die Erwerbsminderung aufgrund eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Als Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung gelten Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Sind die Folgen eines Arbeitsunfalls restlos ausgeheilt, besteht kein Anspruch auf eine Unfallrente. Ein Verletztengeld wird ebenfalls nicht mehr geleistet. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg per Beschluss vom 07.04.2010 unter dem Aktenzeichen L 3 U 129/09.

Unfall eines Mechanikers

Ein Mechaniker erlitt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einen Arbeitsunfall. Der Unfall ereignete sich am 13.06.2006 als er die Heckscheibe eines Kraftfahrzeugs ausgebaut hatte. Dabei hatte er sich einen Totalabriss der langen Bizepssehne rechts zugezogen. Die Ärzte diagnostizierten allerdings auch eine Tendinitis der Supraspinatussehne, eine ältere Läsion im anterioren cranialen Labrum und eine ausgeprägte Arthrose im AC-Gelenk (Acromioclaviculargelenk) mit Impingement.

Der Mechaniker erhielt aufgrund der bestätigten Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld und beantragte aufgrund des Arbeitsunfalls auch eine Verletztenrente. Die zuständige Berufsgenossenschaft leistete aufgrund des Arbeitsunfalls lediglich bis 08.10.2006 Verletztengeld und lehnte auch die beantragte Verletztenrente ab. Als Begründung führte die Berufsgenossenschaft aus, dass lediglich bis 08.10.2006 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag. Die über den 08.10.2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit ist auf die unfallunabhängigen Diagnosen „degenerative Ruptur der langen Bizepssehne“ und ein ebenfalls unfallfremdes Impingementsyndrom zurückzuführen.

Zunächst klagte der Mechaniker gegen die Ablehnung seitens der Berufsgenossenschaft beim zuständigen Sozialgericht Frankfurt/Oder. Als Klagebegründung führte er an, dass aufgrund des Arbeitsunfalls, also aufgrund des Risses der langen Bizepssehne keine Hebe- und Ziehbewegungen mehr möglich sind. Daher ist die Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Das Sozialgericht Frankfurt/Oder wies allerdings die Klage als unbegründet zurück, nachdem dieses ein Gutachten erstellen ließ. Dieses Gutachten bestätigte, dass die vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind. Der Mechaniker ging gegen das Sozialgerichtsurteil in Berufung, sodass das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über den Fall entscheiden musste.

Beschluss Landessozialgericht

Mit Beschluss vom 07.04.2010 bestätigte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 3 U 129/09) die Entscheidung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts und lehnte eine weitere Verletztengeldzahlung über den 08.10.2006 hinaus bzw. die Gewährung einer Verletztenrente ab.

Zwar bestätigten die Richter, dass der Kläger einen Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat. Allerdings wurde korrekt beurteilt, dass über den 08.10.2006 hinaus keine funktionellen Beschwerden mehr bestehen, die auf den Arbeitsunfall vom 13.06.2006 zurückzuführen sind. Insbesondere besteht aufgrund des Impingementsyndroms (Engpass-Syndroms) und der Arthrose im AC-Gelenk kein Zusammenhang mehr mit dem Arbeitsunfall. Anhand der Patientenkartei des behandelnden Arztes konnte recherchiert werden, dass der Kläger bereits in den Jahren 1988 und 1989 wegen des Schulter-Arm-Syndroms behandelt wurde.

Die Gutachten bzw. behandelnden Ärzte kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die beim Kläger vorliegenden Beeinträchtigungen nicht auf den Arbeitsunfall, sondern auf verschleißbedingte Prozesse, zurückzuführen sind. Daher können auch die begehrten Leistungen – Verletztengeld über den 08.10.2006 hinaus und die Verletztenrente – nicht gewährt werden.

Fazit

Hat sich ein Versicherter während der Arbeitszeit verletzt, handelt es sich hierbei grundsätzlich um einen Arbeitsunfall. Sind die Schädigungen, die aufgrund des Arbeitsunfalls erlitten wurden, jedoch folgenlos ausgeheilt, besteht kein weiterer Anspruch auf Leistungen gegenüber der Gesetzlichen Unfallversicherung. Es kann also weder eine weitere Verletztengeldzahlung erfolgen noch eine Verletztenrente bewilligt werden.

Frage an Rentenberater

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