Allgemein zugänglicher Betriebssport ohne Versicherungsschutz

Nehmen Arbeitnehmer an einem Betriebssport teil, steht dieser grundsätzlich unter dem Unfallversicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass ein Betriebssport gesetzlich unfallversichert ist und die zuständige Berufsgenossenschaft für die Folgen eines Unfalles aufkommt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Sportverein eines Betriebes bzw. Unternehmens auch für Externe allgemein zugänglich ist. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 01.07.2008 unter dem Aktenzeichen L 15 U 297/07 und das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.10.2009 unter dem Aktenzeichen B 2 U 29/08 R entschieden.

Unfall eines Straßenbahnfahrers

Dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ging ein Streitfall voraus, in dem ein Straßenbahnfahrer gegen die Nicht-Anerkennung seines Sportunfalls als gesetzlichen Arbeitsunfall geklagt hatte. Der Straßenbahnfahrer hatte bei seinem Betriebssportverein an einem Fußballtraining teilgenommen. Bei diesem Fußballtraining verletzte er sich am Knie und zog sich mehrere Bänderrisse zu.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als gesetzlichen Arbeitsunfall anzuerkennen, da mehr als die Hälfte der am Training teilnehmenden Spieler nicht dem Unternehmen angehörten, in dem der Straßenbahnfahrer tätig ist. Damit besteht kein innerer Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit und der sportlichen Betätigung.

Gegen diese Entscheidung klagte der Straßenbahnfahrer. Das zuständige Landessozialgericht und das Bundessozialgericht schlossen sich allerdings der Auffassung der Berufsgenossenschaft an.

Kein Arbeitsunfall

Mit Urteil vom 01.07.2008 (Az. L 15 U 297/07) wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Klage des Straßenbahnfahrers ab. Als Begründung führten die Richter an, dass es sich bei dem Fußballtraining um einen privaten Sport gehandelt hat. Für diesen muss die Gesetzliche Unfallversicherung nicht aufkommen. Nachdem für den Straßenbahnfahrer ein negativen Urteil gesprochen wurde, legte dieser Berufung zum Bundessozialgericht ein, welches über den Fall am 27.10.2009 (Az. B 2 U 29/08 R) entschieden hatte.

Auch vor dem Bundessozialgericht blieb die Anerkennung des Sportunfalls für den Straßenbahnfahrer ohne Erfolg.

Eine sportliche Betätigung ist laut den Ausführungen des Bundessozialgerichts einer versicherten Tätigkeit gleichzustellen, wenn zum einen die körperliche Belastung, welche die Tätigkeit mit sich bringt, ausgeglichen wird. Zum anderen muss die sportliche Betätigung in einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgen und hinsichtlich des Ausgleichszwecks mit der Betriebsarbeit im Zusammenhang stehen. In der Regel wird der Zusammenhang durch einen Teilnehmerkreis hergestellt, der sich im Wesentlichen auf die Betriebsangehörigen konzentriert. Aber auch die Dauer und die Zeit der Übungen müssen diesbezüglich mit der Betriebsarbeit im Einklang stehen, damit der Ausgleichszweck des Sportes erfüllt wird.

Obwohl das Fußballspielen einen Wettkampfcharakter hat, steht dieses grundsätzlich nicht einem Ausgleichssport entgegen, welcher gesetzlich unfallversichert sein kann (s. hierzu auch: Betriebssport mit geregeltem Punktspielbetrieb nicht unfallversichert). Allerdings fehlt es in dem Fall des Straßenbahnfahrers an der Voraussetzung, dass der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkt ist. Sofern Betriebssportvereine auch Dritten – also Externen – offenstehen, ist grundsätzlich von einem privaten Sport auszugehen. Im Falle des Klägers waren in der Betriebssportgemeinschaft im Jahr 2004 90 Spieler in sechs bestehenden Fußballmannschaften aktiv. Von diesen 90 Spielern waren maximal 20 Spieler Externe. Der Fußballmannschaft des Klägers gehörten etwa 50 Prozent betriebsfremde Spieler an. Aufgrund dieser Relation an Betriebszugehörigen und Externen sah das Bundessozialgericht damit keinen Betriebssport mehr als gegeben an. Vielmehr handelt es sich um einen privaten Sport bzw. bei dem Unfall des Straßenbahnfahrers um einen privaten Sportunfall, für deren Folgen nicht die Gesetzliche Unfallversicherung aufzukommen hat. Es handelt sich damit nicht um einen gesetzlichen Arbeitsunfall.

Betriebssport und Unfallversicherungsschutz

Ein Betriebssport wird dann unter den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung gestellt, wenn dadurch ein Ausgleich zu der beruflichen Tätigkeit erzielt werden soll. In diesen Fällen kommt die zuständige Berufsgenossenschaft auch für die Unfälle auf, die bei einem Betriebssport entstehen. Je nach Umfang der Verletzung zahlt die Gesetzliche Unfallversicherung beispielsweise Heilbehandlungen und sofern aufgrund des Unfalls eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit entsteht, Verletztengeld. Aber auch die Zahlung von Verletztenrenten kann in Frage kommen, sollte es sich um einen schwerwiegenderen Unfall handeln.

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