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Helmut Göpfert

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Feuerwerk

Lange Pausen schließen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus

Vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz werden auch die Wege vom häuslichen Bereich an den Ort der Betriebsstätte und zurück erfasst. Ereignet sich auf diesem Weg ein Unfall, kommt der gesetzliche Unfallversicherungsträger für die Kosten auf, die beispielsweise durch eine Heilbehandlung entstehen. Aber auch die Gewährung von Verletztengeld nach Ablauf der Entgeltfortzahlung oder die Gewährung von Renten (Verletztenrente, Hinterbliebenenrenten) kommen durch den Unfallversicherungsträger in Betracht. Wird der direkte Weg zur Arbeit allerdings unverhältnismäßig lange unterbrochen, entfällt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Mit einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.12.2009 (Az. L 31 U 392/08) wurde ein Wegeunfall seitens der Richter verneint, da der Arbeitsweg unverhältnismäßig lange unterbrochen war.

Der Unfall

Geklagt hatte eine Tänzerin der Deutschen Staatsoper Berlin, die auf dem Weg in das Intendanzgebäude einen Unfall erlitten hatte. Der zuständige Unfallversicherungsträger hatte das Vorliegen eines Wegeunfalls im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung verneint, weshalb es zur Klage bis zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg kam.

Seitens der Staatsoper wurde für die Öffentlichkeit ein großes Fest mit einem Feuerwerk veranstaltet. Die Staatsoper als Arbeitgeberin hatte geäußert, dass eine Teilnahme der Mitarbeiter an dem Fest erwünscht sei. Allerdings war eine eventuelle Teilnahme keine dienstliche Pflicht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mussten sich auch nicht durch äußere Kennzeichen in irgendeiner Art und Weise als solche identifizieren.

Nach dem Feuerwerk wurde eine hausinterne Versammlung im Intendanzgebäude geplant, bei der der neue Intendant die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begrüßen wollte. Die spätere Klägerin hatte nicht die Absicht an dem öffentlichen Fest bzw. dem Feuerwerk teilzunehmen, da sie bis 17:00 Uhr Proben hatte. Wohl aber wollte sie an der hausinternen Veranstaltung im Intendanzgebäude teilnehmen. Daher ging sie nach den Proben zunächst nach Hause und fuhr gegen 21:30 Uhr mit dem Bus wieder zurück, um an der Betriebsversammlung teilzunehmen. Auf dem Weg zwischen der Bushaltestelle und dem Intendanzgebäude hatte das Feuerwerk stattgefunden. Hier traf sie zwischen den Zuschauern einige Kollegen, weshalb sie sich mit diesen zusammen dann doch das Feuerwerk ansah. Dabei ereignete sich der Unfall. Der Rest eines Feuerwerkskörpers traf sie am Kopf, aufgrund dessen sie sich eine Schädelprellung zuzog. In der Folge blieben auch langfristige Nachwirkungen wie Brechreiz, Kopfschmerzen und Übelkeit.

Urteil

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg schloss das Vorliegen eines Wegeunfalls, welcher durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst wird, aus. Damit schloss sich das Gericht mit Urteil vom 03.12.2009 (Az. L 31 U 392/08) der Auffassung der Berufsgenossenschaft an.

Um zu der Veranstaltung im Intendanzgebäude zu kommen, hätte die Klägerin den direkten Weg von der Bushaltestelle zu der dienstlichen Veranstaltung nehmen müssen. Vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz werden hingegen nur kurze Pausen bzw. kurze Unterbrechungen des direkten Arbeitsweges abgedeckt. Das gemeinsame Anschauen des Feuerwerks und die Plauderei mit den Kollegen hatte den Versicherungsschutz eindeutig unterbrochen. Das Landessozialgericht verkannte zwar nicht, dass der Weg, den die Klägerin nehmen musste, aufgrund der Veranstaltung des eigenen Arbeitgebers voller Menschen und daher nur ein langsames Fortkommen möglich war. Jedoch fällt dies nicht derart ins Gewicht, dass dadurch aufgrund der relativ langen Unterbrechung des Arbeitsweges ein weiterer Unfallversicherungsschutz gegeben war.

Fazit

Nur kurze Unterbrechungen gewährleisten den ununterbrochenen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zur und von der Arbeitsstätte. Zu diesen kurzen Unterbrechungen zählen beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Bus behilflich ist oder Zigaretten aus einem Automaten gezogen werden.

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