Berufsgenossenschaft bezweifelte abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Bereits im Oktober 2000 hatte ein Geschäftsführer einer GmbH einen Unfall erlitten, aufgrund dessen er dauerhafte gesundheitliche Schäden davon trägt. Nachdem er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente beantragt hatte, wurde zunächst das Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung geprüft. Der Unfallversicherungsträger forderte, dass keine selbstständige Tätigkeit vorliegt; liegt diese vor, hätte der Geschäftsführer auch keinen Anspruch auf die beantragte Rente.

Statusfeststellungsverfahren beantragt

Der Geschäftsführer beantragte bei seiner Krankenkasse die Feststellung des Statusfeststellungsverfahrens, also die Feststellung, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt oder seine Tätigkeit als eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit anzusehen ist.

Bisher war der Geschäftsführer bei seiner Krankenkasse freiwillig krankenversichert, da er mit seinem Verdienst die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. In seinem Fall wurde also davon ausgegangen, dass der grundsätzlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht.

Geschäftsführer einer Dachgesellschaft

Der Versicherte war Geschäftsführer einer Dachgesellschaft, an der zwei GmbH-Gesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung) beteiligt waren. In der Dachgesellschaft konnten laut dem Gesellschaftervertrag Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

Der Geschäftsführer war jedoch zugleich auch an einer der beiden GmbHs mit 50 Prozent beteiligt. In dieser GmbH konnten Beschlüsse mit einer Mehrheit von 75 Prozent gefasst werden.

Im beantragten Statusfeststellungsverfahren wurde entschieden, dass der Geschäftsführer nicht als abhängig Beschäftigter anzusehen ist und als hauptberuflich Selbstständiger gilt. Mit dieser Entscheidung gab sich der Geschäftsführer nicht einverstanden und klagte zunächst beim Sozialgericht Oldenburg. Nachdem die Klage für ihn erfolgreich verlief, ging die Krankenkasse in Berufung, woraufhin das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen über den Fall entscheiden musste.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Mit Urteil vom 17.09.2008 (Az. L 4 KR 297/06) gab das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der Krankenkasse in ihrer Entscheidung Recht, dass der Geschäftsführer als hauptberuflich Selbstständiger anzusehen ist und ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt.

Nur dann, wenn eine persönliche Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber besteht, liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor. Wesentliche Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sind, dass der Arbeitnehmer nicht frei über die Dauer, die Zeit, den Ort und die Art der Tätigkeit bestimmen kann und in einem fremden Betrieb eingegliedert ist. Zu dieser Problematik hat das Bundessozialgericht bereits in zahlreichen Fällen entschieden, worauf sich das LSG in seinem Urteil bezog.

Ein Selbstständiger hingegen kann über seine Arbeitskraft und seine auszuübende Tätigkeit frei verfügen und entscheiden.

Eine pauschale Beurteilung ist in derartigen Fällen, in denen einiges für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wie auch für eine Selbstständigkeit spricht, nie möglich. Relevant sind immer die tatsächlichen Verhältnisse und das Gesamtbild. In dem zu beurteilenden Fall des GmbH-Geschäftsführers lag für die Richter eindeutig eine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, da er einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben konnte.

Sperrminorität gegeben

Wie das Landessozialgericht in seinem Urteil ausführte, hat der Geschäftsführer die so genannte Sperrminorität. Das bedeutet, dass er mit seiner Beteiligung an der GmbH aufgrund der Gesellschafterverträge Beschlüsse verhindern kann. In der GmbH, in der er direkt beteiligt ist, können Beschlüsse nur mit einer 75 Prozent-Mehrheit der Stimmen gefasst werden. Das bedeutet, dass bei einer Nicht-Zustimmung des Klägers in dieser GmbH Beschlüsse verhindert werden bzw. nicht gefasst werden können. In der Folge hat er direkten Einfluss auf die Dachgesellschaft, da dort – an der die GmbH, in der der Kläger die Sperrminorität hat – Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können. Also auch hier könnten durch die vorhandene Sperrminorität die Beschlüsse verhindert werden.

Mit der vorhandenen Sperrminorität des Klägers auf die Dachgesellschaft hatte er direkten Einfluss auf deren Geschicke, in der er als Geschäftsführer tätig war. Daher lag eine hauptberufliche Selbstständigkeit und kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.

Fazit

Ein Geschäftsführer einer GmbH kann durchaus auch gleichzeitig ein Gesellschafter dieser GmbH sein. Hat der Geschäftsführer jedoch aufgrund seiner Beteiligung in der GmbH einen so maßgeblichen Einfluss, dass er die Geschicke der Gesellschaft beeinflussen kann, liegt kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis, sondern eine hauptberufliche Selbstständigkeit vor. Die entschied auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil unter dem Aktenzeichen L 4 KR 297/06.

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