Renten wegen Todes, Gesetzliche Rentenversicherung

Wenn ein Ehegatte verstirbt, ergeben sich für die Hinterbliebenen finanzielle Lücken, die durch den Wegfall der Einnahmen entstehen. Der durch den Tod des Ehegatten – bzw. bei bestimmten Renten auch ehemaligen Ehegatten -  entfallende Unterhalt, wird durch die Gesetzliche Rentenversicherung durch Rentenleistungen aufgefangen. Hierzu sieht der Gesetzgeber eine Reihe an Renten vor, die wegen Todes geleistet werden können.

Bei den Renten wegen Todes wird unter zwei verschiedenen Rentenarten unterschieden. Die Ansprüche Hinterbliebenenrenten werden aus dem Versicherungskonto des/der Verstorbenen hergeleitet. Eine weitere Rente ist die Erziehungsrente, welche eine Versichertenrente darstellt. Die Versichertenrente wird aus dem Versicherungskonto des Hinterbliebenen hergeleitet.

Hinterbliebenenrenten

Hinterbliebenenrenten können sowohl an die Ehegatten (Witwen, Witwer), als auch an die Kinder (Waisen) gezahlt werden. Dabei sieht der Leistungskatalog folgende Hinterbliebenenrenten vor:

  • Kleine und große Witwen- bzw. Witwerrenten
  • Kleine und große Witwen- bzw. Witwerrenten an überlebende Lebenspartner
  • Kleine und große Witwen- bzw. Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten
  • Kleine und große Witwen- bzw. Witwerrenten an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten
  • Kleine und große Witwen- bzw. Witwerrenten nach dem vorletzten geschiedenen Ehegatten, sofern die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden wurde
  • Vollwaisenrenten
  • Halbwaisenrenten

Erziehungsrente

Die Erziehungsrente wird aus dem Rentenversicherungskonto der Hinterbliebenen geleistet, wenn die Ehe nach dem 01.07.1977 geschieden wurde. Dadurch soll der (tatsächliche oder fiktive) Unterhaltsverlust ausgeglichen werden. Auf eine Erziehungsrente besteht ggf. auch dann ein Anspruch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner verstirbt und ein Rentensplitting unter den Ehegatten bzw. Lebenspartnern durchgeführt wurde.

Fazit

Die Gesetzliche Rentenversicherung leistet auch Renten wegen Todes. Diese werden entweder aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen oder aus dem Versicherungskonto des Hinterbliebenen hergeleitet. Daher wird bei den Renten wegen Todes zwischen Hinterbliebenenrenten und der Versichertenrente unterschieden.

Durch die Gewährung von Renten wegen Todes wird erreicht, dass der Unterhalt, welchen den der Verstorbenen bisher geleistet hat, entweder ersetzt wird oder ein Zuschuss dazu geleistet wird. Die Renten wegen Todes erfüllen daher entweder eine Unterhaltsersatzfunktion oder eine Unterhaltszuschussfunktion.

Über die Anspruchsvoraussetzungen bei den einzelnen Renten wegen Todes beraten und informieren registrierte Rentenberater. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und führen auch das Rentenantragsverfahren durch. Ebenfalls prüfen die Rentenberater die Rentenbescheide, ob diese korrekt entsprechend der gesetzlichen Vorschriften berechnet wurden.

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