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Zusätzliche Betreuungsleistungen von Pflegekasse
Erstmals sah der Leistungskatalog der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 01.04.2002 die Gewährung von zusätzlichen Betreuungsleistungen vor. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen konnten für Versicherte gewährt werden, die in eine Pflegestufe (Pflegestufe I bis III) eingestuft waren und einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung hatten. Der Höchstanspruch war auf kalenderjährlich 460,00 Euro begrenzt.
Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (Pflege-WG) wurden die Leistungsansprüche ab dem 01. Juli 20008 bei den zusätzlichen Betreuungsleistungen erweitert. Seitdem können die zusätzlichen Betreuungsleistungen auch Versicherte beanspruchen, die der sogenannten Pflegestufe 0 zugeordnet sind. Das bedeutet, dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn der grundpflegerische Hilfebedarf bei täglich weniger als 46 Minuten liegt. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass gerontopsychiatrisch und dementiell Erkrankte keine oder nur geringe Hilfestellungen in den grundpflegerischen Hilfeverrichtungen benötigen, allerdings aufgrund der Erkrankung einen erhöhten Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf haben.
Grundbetrag und erhöhter Betrag
Ab dem 01.07.2008 wurde auch die Leistungshöhe deutlich verbessert. Lag der maximale Leistungsanspruch bisher bei jährlich 460,00 Euro, können seit dem 01.07.2008 für die anspruchsberechtigten Versicherten Betreuungsleistungen in Höhe von 100,00 Euro (Grundbetrag) bzw. 200,00 Euro (erhöhter Betrag) geltend gemacht werden. Näheres können Sie unter Zusätzliche Betreuungsleistungen nachlesen.
Die Beurteilung, ob der Anspruch auf den Grundbetrag oder den erhöhten Betrag besteht, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dies prüft der MDK standardmäßig auch dann, wenn nur ein Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe gestellt wird.
Seit dem 01.07.2008 haben auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen einen Anspruch auf leistungsgerechte Zuschläge seitens der zuständigen Pflegekasse zu erhalten, sofern Sie Heimbewohner haben, die den Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen erfüllen. Mit diesen zusätzlichen Vergütungen wird es den Pflegeheimen ermöglicht, zusätzliches Personal zu beschäftigen, um den Pflegeheimbewohnern eine gesonderte Betreuung zu ermöglichen.
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