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Die hauswirtschaftliche Versorgung im Sinne der Pflegeversicherung
Die Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung werden dann gewährt, wenn ein Versicherter einen gesetzlich bestimmten Mindestbedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung hat.
Relevant für die Einstufung in eine Pflegestufe ist vorrangig der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege. Allerdings muss auch ein Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung bestehen.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören zur Beurteilung des Hilfebedarfs im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung das Reinigen der Wohnung, das Kochen, das Einkaufen, das Wechseln und Waschen der Wäsche und der Kleidung, das Spülen und das Beheizen.
Allerdings muss der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege überwiegen, um einen Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen realisieren zu können. Besteht der Hilfebedarf eines Versicherten überwiegend in der hauswirtschaftlichen Versorgung, begründet dies keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Pflegestufen
In der Pflegestufe I ist ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung von mindestens 90 Minuten täglich erforderlich. Hierbei müssen mehr als 45 Minuten – also mindestens 46 Minuten – im Bereich der Grundpflege vorliegen.
Für die Einstufung in die Pflegestufe II ist ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung von mindestens 180 Minuten täglich, in der Pflegestufe III von 300 Minuten täglich erforderlich. Dabei setzt die Einstufung in die Pflegestufe II einen Mindestbedarf im Bereich der Grundpflege von 120 Minuten und die Pflegestufe III von 240 Minuten voraus. Vor allem die Voraussetzungen der Pflegestufe II und III verdeutlichen, dass für die Einstufung in eine Pflegestufe vor allem die Grundpflege relevant ist und der Hilfebedarf in der hauswirtschaftlichen Versorgung eine untergeordnete Rolle spielt.
Kompetente Beratung
Im Bereich der Gesetzlichen Pflegeversicherung stehen im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Rente registrierte Rentenberater für eine kompetente und von den Versicherungsträgern unabhängige Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie daher einen Rentenberater mit Ihrem Anliegen.
Da die Festsetzung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit auch Auswirkungen auf die Rentenversicherungspflicht für ehrenamtliche Pflegepersonen haben kann, sollte ein Bescheid, den die Pflegeversicherung erlässt, durch einen Rentenberater geprüft werden.
Registrierte Rentenberater führen auch Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten Klageverfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten für ihre Mandanten durch.
Weitere Artikel zum Thema:
- Definition und Stufen der Pflegebedürftigkeit
- Leistungsvoraussetzungen für Leistungen der Pflegeversicherung
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