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Rentenberater
Helmut Göpfert

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D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
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Hinzuverdienstgrenzen

Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2010

Alle Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung, deren Anspruchsbeginn auf die Rente ab dem 01.01.2001 lag, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten. Werden mit einem Hinzuverdienst die geltenden Grenzen überschritten, wird die Rente gekürzt oder die Rentenzahlung entfällt komplett.

Für Rentner, die eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente (Rentenbeginn bis 31.12.2000) erhalten, gelten andere Hinzuverdienstgrenzen, die unter Hinzuverdienstgrenze BU- und EU-Rentner 2010 nachgelesen werden können.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden immer zum Jahresbeginn aktualisiert. Daher gelten ab dem 01.01.2010 wieder geänderte Hinzuverdienstgrenzen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Hinzuverdienstgrenzen anhand des jeweiligen Rentenversicherungsverlaufs individuell errechnet werden. Allerdings gibt es sogenannte Mindesthinzuverdienstgrenzen. Ein zweimaliges Überschreiten bis zum Doppelten der jeweiligen (unten aufgeführten) Grenze ist pro Kalenderjahr möglich, ohne dass es zu einer Rentenkürzung bzw. zum Entfall der Rente kommt.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Bei einer „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ bzw. einer „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ (auf diese Rente haben lediglich noch Versicherte Anspruch, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden) beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Vollrente das 0,23fache bzw. bei einer Teilrente (halbe Rente) das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre.

Bei den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre kommen bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze bei den EM-Renten immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zum Ansatz. Daher ergeben sich im Jahr folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung:

  • bei einer Vollrente: 881,48 Euro (West); 781,98 Euro (Ost)
  • bei einer halben Rente: 1.073,10 Euro (West); 951,98 Euro (Ost).

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Jeder Hinzuverdienst bis zu 400,00 Euro monatlich hat keine Auswirkungen auf die Rentenzahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze wurde im Jahr 2008 mit der Minijobgrenze – der Grenze, bis zu der eine geringfügige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung vorliegt – vereinheitlicht.

Bei einem Rentenbezug in Höhe von 3/4 der Vollrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 0,17fache, in Höhe von 1/2 das 0,23fache und in Höhe von 1/4 das 0,28fache der Bezugsgröße, jeweils multipliziert mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre. Auch hier gilt, dass als Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre mindestens 1,5 Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Somit ergeben sich folgende monatliche Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • bei 3/4 der Vollrente: 651,53 Euro (West); 577,99 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente: 881,48 Euro (West); 781,98 Euro (Ost)
  • bei 1/4 der Vollrente: 1.073,10 Euro (West); 951,98 Euro (Ost).

Hinzuverdienst der Rentenkasse melden!

Der Hinzuverdienst ist umgehend der Rentenkasse zu melden. Erfolgt dies nicht, drohen den betroffenen Rentnern Rentenrückforderungen seitens der zuständigen Rentenkasse. Auf die Meldepflicht eines Hinzuverdienstes weisen die Rentenversicherungsträger ausführlich in den Bescheiden hin, mit denen die Rente genehmigt wird.

Rentenberater beraten

Vor allem das Recht der Erwerbsminderungsrenten ist äußerst komplex. Hier sollten registrierte Rentenberater die ersten Ansprechpartner sein, die ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern beraten und in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) kompetent zur Durchsetzung der Leistungsansprüche vertreten.

Kontaktieren Sie die Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein mit Ihrem Anliegen.

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