15. Dezember 2009
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Rentenberatung News -
Rentenversicherung
Erhöhung Regelaltersgrenze hat auch Auswirkungen auf EM-Renten
Ab dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze, die derzeit bei Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Versicherte der Jahrgänge 1964 und jünger können die Regelaltersrente damit nur noch mit Vollendung des 67. Lebensjahres beanspruchen.
Die Erhöhung der Regelaltersgrenze hat auch Auswirkungen auf die Erwerbsminderungsrenten. Derzeit wird bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres ein Rentenabschlag berechnet. Dieser beträgt pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente 0,3 Prozent. Insgesamt ist der Rentenabschlag jedoch auf maximal 10,8 Prozent beschränkt. Dies bedeutet, dass Rentenabschläge bis maximal zum 60. Lebensjahr berechnet werden.
Schrittweise Erhöhung
Mit der schrittweisen Erhöhung der Regelaltersgrenze wird gleichzeitig auch die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente angehoben. Das hat die Auswirkung, dass ab dem Jahr 2012 die Erwerbsminderungsrente erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 63. Lebensjahr beansprucht werden kann. Wie die Altersgrenzen für die Erwerbsminderungsrenten (kurz: EM-Rente) künftig angehoben werden, kann der folgenden Tabelle entnommen werden.
| Beginn der EM-Rente/Jahr | Beginn EM-Rente/Monat | Rente ohne Abschlag/Jahre | Rente ohne Abschlag/Monate |
| Vor 2012 | Januar bis Dezember | 63 | 0 |
| 2012 | Januar | 63 | 1 |
| 2012 | Februar | 63 | 2 |
| 2012 | März | 63 | 3 |
| 2012 | April | 63 | 4 |
| 2012 | Mai | 63 | 5 |
| 2012 | Juni bis Dezember | 63 | 6 |
| 2013 | Januar bis Dezember | 63 | 7 |
| 2014 | Januar bis Dezember | 63 | 8 |
| 2015 | Januar bis Dezember | 63 | 9 |
| 2016 | Januar bis Dezember | 63 | 10 |
| 2017 | Januar bis Dezember | 63 | 11 |
| 2018 | Januar bis Dezember | 64 | 0 |
| 2019 | Januar bis Dezember | 64 | 2 |
| 2020 | Januar bis Dezember | 64 | 4 |
| 2021 | Januar bis Dezember | 64 | 6 |
| 2022 | Januar bis Dezember | 64 | 8 |
| 2023 | Januar bis Dezember | 64 | 10 |
| 2024 | Januar bis Dezember | 65 | 0 |
Zurechnungszeit weiterhin bis 60
Die Zurechnungszeit bewirkt, dass Versicherte, die erwerbsgemindert sind, keine zu geringe Rente erhalten. Der Rentenversicherungsträger rechnet ab dem Zeitpunkt der Erwerbsminderung zusätzliche Entgeltpunkt zu den bereits erwirtschafteten Entgeltpunkten hinzu. Versicherte erhalten ab der Erwerbsminderung bis zum 60. Lebensjahr pro Jahr die Entgeltpunkte gutgeschrieben, die bisher durchschnittlich „erwirtschaftet“ wurden.
Obwohl der Beginn der abschlagsfreien Erwerbsminderungsrente ab dem Jahr 2012 schrittweise angehoben wird, wird die Zurechnungszeit nicht parallel verlängert. Dies stellt einen weiteren Einschnitt in den Leistungskatalog dar und hat für alle Neurentner ab dem Jahr 2012 finanzielle Einbußen zur Folge.
Ebenfalls ist die Differenz der späteren Erwerbsminderungsrente höher, als diese aktuell in den jährlichen Renteninformationen ausgewiesen wird.
Derzeit tritt bei Männern im Durchschnitt im Alter von 50,5 Jahren eine Erwerbsminderung ein, Frauen werden im Durchschnitt im Alter von 49,3 Jahren erwerbsgemindert.
Rentenberater beraten bei Erwerbsminderungsrenten
Gerade das Recht der Erwerbsminderungsrenten ist äußerst kompliziert. Registrierte Rentenberater sind die Spezialisten, wenn es um die Beratung bezüglich der Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente geht und setzen die Leistungsansprüche in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) kompetent durch. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern.
Kontaktieren Sie daher die Rentenberatung Helmut Göpfert mit Ihrem Anliegen!
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