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Beginn, Ende, Unterbrechung der Versicherungspflicht
Beginn
Die Rentenversicherungspflicht auf Antrag beginnt mit dem Tag, der dem Tag des Antragseingangs beim Rentenversicherungsträger folgt. Frühestens beginnt die Versicherungspflicht jedoch an dem Tag, an dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt werden.
Beispiel 1:
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 15.01.2010. Antragstellung am 21.01.2010 beim Rentenversicherungsträger (Antragseingang).
Folge:
Da bei Antragseingang beim Rentenversicherungsträger die selbstständige Tätigkeit bereits ausgeübt wird, beginnt die Versicherungspflicht am Tag nach Antragseingang, also am 22.01.2010.
Beispiel 2:
Ein selbstständig Tätiger nimmt seine Tätigkeit am 11.01.2010 auf. Den Antrag auf die Rentenversicherungspflicht stellt er bereits am 04.01.2010. Der Antrag geht am 05.01.2010 beim Rentenversicherungsträger ein.
Folge:
Da der selbstständig Tätige den Antrag bereits gestellt hat, bevor er seine Tätigkeit tatsächlich aufgenommen hat, beginnt die Rentenversicherungspflicht erst mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, also am 11.01.2010.
Ende
Die Versicherungspflicht endet in der Rentenversicherung mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr vorliegen. In der Praxis endet die Rentenversicherungspflicht meist entweder mit dem Tag, an dem die selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften Versicherungspflicht für dieselbe Tätigkeit eintritt.
Damit die Antragsrentenversicherungspflicht beendet wird, muss die selbstständige Tätigkeit tatsächlich aufgegeben werden. Dies kann grundsätzlich nicht bei einer nur kurzfristigen Aufgabe erfolgen, wenn danach die selbstständige Tätigkeit erneut aufgenommen wird. Als kurzfristige Unterbrechungen wird hier eine Zweimonatsgrenze angesehen. Das bedeutet, dass die Versicherungspflicht nicht endet, wenn die selbstständige Tätigkeit nur für eine Dauer bis zu zwei Monaten unterbrochen wird.
Wird die selbstständige Tätigkeit hingegen für mehr als zwei Monate unterbrochen, lebt die Rentenversicherungspflicht mit Aufnahme der Tätigkeit nicht wieder auf. Diese muss vielmehr erneut beantragt werden.
Unterbrechung
Wird die selbstständige Tätigkeit nur unterbrochen, wird auch die Rentenversicherungspflicht für diesen Zeitraum unterbrochen. Allerdings wird in diesem Zusammenhang vom Rentenversicherungsträger gefordert, dass der Betrieb komplett ruht.
Tritt hingegen Versicherungsfreiheit wegen der Geringfügigkeit der selbstständigen Tätigkeit ein, tritt die Versicherungspflicht dann wieder ein, wenn die Geringfügigkeit nicht mehr vorliegt. Geringfügig ist eine selbstständige Tätigkeit dann, wenn das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt.
Registrierte Rentenberater
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