Betrieblicher Skiausflug nicht gesetzlich unfallversichert

Steht eine so genannte betriebliche Skiausfahrt unter dem Unfallversicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung oder nicht? Mit dieser Frage musste sich das Bundessozialgericht beschäftigen. Die Entscheidung wurde durch das höchste Sozialgericht Deutschlands mit Urteil vom 13.12.2005, Az. B 2 U 29/04 R verkündet.

Der Unfall

Eine im Jahr 1970 geborene Beschäftigte erlitt am 12.01.2001 einen Skiunfall. Dieser ereignete sich in Italien im Rahmen einer Skiausfahrt, die das Unternehmen, bei dem sie beschäftigt ist, organisierte. An der Skiausfahrt hatten ca. 40 Betriebsangehörige des Unternehmens und weitere 20 „betriebsfremde“ Personen teilgenommen. Insgesamt hatte das Unternehmen in der Winterperiode 2000/2001 drei Skiausfahrten organisiert, bei denen jeweils ca. 40 bis 65 Personen teilgenommen hatten. Zusätzlich wurde während des gesamten Jahres jeweils freitags eine Skigymnastik durchgeführt.

Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) verneinte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 10.07.2001 das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Auffassung der BG liegt dann kein Arbeitsunfall vor, wenn sich der Unfall während einer Skiausfahrt ereignet, die nur einmal pro Saison stattfindet. Ebenfalls kann die Skiausfahrt nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden, weil diese nur eine begrenzte Teilnehmerzahl hatte.

Sozial- und Landessozialgericht

Sowohl das zuständige Sozialgericht als auch das Landessozialgericht gaben mit ihren Entscheidungen dem Unfallversicherungsträger Recht. Auch von diesen Gerichten wurde ausgeführt, dass eine begrenzte Teilnehmerzahl gegen das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung spricht. Die fehlende Regelmäßigkeit der Skiausfahrten schließen ebenfalls einen Arbeitsunfall aus.

Die Verletzte hatte jedoch die Auffassung, dass der Skiunfall als Arbeitsunfall zu qualifizieren sei, da eine Regelmäßigkeit der betrieblichen Veranstaltung dahingehend vorliegt, da die wöchentliche Gymnastik ganzjährig stattfindet. Zudem könne eine Regelmäßigkeit nicht deshalb ausgeschlossen werden, nur weil das Skifahren während einer bestimmten Jahreszeit ausgeübt werden kann. Der Skiunfall ist deshalb als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht führte aus, dass Arbeitsunfälle Unfälle sind, die sich während einer Tätigkeit ereignen, für die ein Versicherungsschutz nach den gesetzlichen Vorschriften (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) besteht. Daher muss das Verhalten der Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet, der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden können.

Auf die Frage, wann ein Unfall während eines Betriebssports als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist, hat das Bundessozialgericht am 28.11.1961 ein grundlegendes Urteil gesprochen. Danach ist Voraussetzung, dass die sportliche Betätigung einen Ausgleich für die Betriebsarbeit, die meist einseitig ist, bezwecken soll. Dabei darf der Sport nicht nur den Interessen des Arbeitnehmers, sondern hauptsächlich dem Unternehmen dienen.

Als Abgrenzung, wann es sich um einen gesetzlich unfallversicherten Betriebssport oder um andere sportliche Aktivitäten handelt, hat das Bundessozialgericht folgende Kriterien ausgearbeitet:

  • der Sport darf keinen Wettkampfcharakter, sondern einen Ausgleichscharakter haben,
  • die Teilnehmer müssen hauptsächlich aus dem Unternehmen kommen,
  • der Betriebssport muss regelmäßig stattfinden,
  • Übungsdauer und Übungszeit müssen im Einklang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen,
  • die sportlichen Übungen müssen im Rahmen einer Organisation stattfinden, die auf das Unternehmen bezogen sind.

Das Bundessozialgericht sah keine Möglichkeiten, den Unfall der Skifahrerin vom 12.01.2001 als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Dabei führten die Richter aus, dass bei einer mehrtägigen Skiausfahrt der zeitliche und örtliche Bezug zur regulären versicherten Tätigkeit komplett fehlt. Bei der maßgebenden Skiausfahrt handelt es sich um einen siebentägigen Skiurlaub bzw. Winterurlaub, der lediglich vom Unternehmen bzw. der Betriebssportgemeinschaft und nicht von einem Reisebüro angeboten wurde.

Bei der Skiausfahrt mangelt es – wie auch bei anderen Urlaubs- und Freizeitaktivitäten – an einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die Argumentation der Klägerin, dass der Skisport nur saisonal ausgeübt werden kann, ließ das Bundessozialgericht nicht gelten. Dies deshalb, weil ein Betriebssport das Ziel hat, betriebliche Belastungen auszuüben. Er soll nicht dazu dienen, verschiedene Sportarten auszugleichen.

Die Revision wurde durch das Bundessozialgericht zurückgewiesen, da auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb aus Solidaritätsgründen die Mitgliedsunternehmen der beklagten Berufsgenossenschaft haften sollen.

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