Posted in Rentenberatung News - Pflegeversicherung
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Pflegegeld gem. § 37 Abs. 1 SGB XI entsprechend der Pflegestufe I. Der Bescheid vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2006 erweist sich damit als rechtmäßig.
Nach § 37 Abs. 1 SGB XI können Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Diese Geldleistung stellt ein Sachleistungssurrogat zu den Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI dar und kann im Gegensatz zu den Sachleistungen grundsätzlich auch für einen zurückliegenden Zeitraum gezahlt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1994 - 3/1 KR 51/93). Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Geld diesem Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind nach § 14 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen. Nach § 14 Abs. 4 SGB XI sind dabei gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung (Nr. 1), im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung (Nr. 2) sowie im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Nr. 3). Neben diesen drei Bereichen der sogenannten Grundpflege gehören zu den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen (§ 14 Abs. 4 SGB XI). Die Hilfe zu diesen Verrichtungen besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen (§ 14 Abs. 3 SGB XI). Für die Gewährung von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz sind pflegebedürftige Personen im Sinne des § 14 SGB XI einer von drei Pflegestufen zuzuordnen. Dabei unterscheidet § 15 SGB XI Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige), die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI) sowie Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige), die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI) sowie Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige), die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI).
Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Elften Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (1. SGB XI-Änderungsgesetz) vom 14. Juni 1996 (BGBl. I, Seite 830) mit Wirkung ab dem 25. Juni 1996 - sind nunmehr auch Zeitparameter für die Zuordnung zu den unterschiedlichen Stufen der Pflegebedürftigkeit aufgestellt worden. Nach § 15 Abs. 3 SGB XI muss der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesschnitt (gemeint: täglich im Wochenschnitt) in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI), in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen mit einem Anteil der Grundpflege von mindestens zwei Stunden (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI) und in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden mit einem Anteil der Grundpflege von mindestens vier Stunden (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI). Dabei sind die Zeitvorgaben in § 15 Abs. 3 SGB XI den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien vom 7. November 1994 (siehe dort Ziffer 4.1) entnommen worden.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass beim Kläger weder zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. November 2005 noch bis heute die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind, weil kein Grundpflegebedarf von täglich mehr als 45 Minuten besteht. Für die Zeit bis zum Ergehen des Urteils vom 24. Oktober 2007 hat das Sozialgericht dies auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren erstellten MDK-Gutachten vom 26. Januar 2006 und 2. Mai 2006 und des gerichtlichen Sachverständigengutachtens vom 1. September 2007 überzeugend begründet. Der Senat schließt sich dem an und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Aber auch in der nachfolgenden Zeit lag der Grundpflegebedarf des Klägers zu keinem Zeitpunkt wesentlich über dem Grundpflegebedarf, wie er bereits in den vorgenannten drei Pflegegutachten festgestellt worden ist. Das ergibt die Auswertung des vom Senat im Berufungsverfahren eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens der staatlich examinierten Pflegefachkraft N. und der im Berufungsverfahren beigezogenen ärztlichen Berichte. Diese Unterlagen belegen, dass beim Kläger trotz des Neuroleptikum-induzierten Parkinsonoids keine pflegerelevanten grob- oder feinmotorischen Fähigkeitsstörungen und keine relevanten Mobilitätseinschränkungen vorliegen. Der Kläger ist auch noch in der Lage, die behandelnden Ärzte eigenständig unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufzusuchen. Inkontinenzerscheinungen bestehen nicht; die Toilettengänge können eigenständig durchgeführt werden. Auch ist der Kläger in der Lage, die wegen des Diabetes mellitus erforderlichen Blutzuckermessungen selbst durchzuführen und die Werte einzutragen. Hilfen sind vorwiegend beim Duschen wegen Standunsicherheiten durch Schwindel und bei der Ganzkörperwäsche erforderlich. Ansonsten stehen im Vordergrund des Hilfebedarfs des Klägers mentale Fähigkeitsstörungen. Er muss zur Selbstpflege motiviert und angeleitet werden und benötigt Korrekturhilfen beim An- und Auskleiden.
Die Beurteilung des durchschnittlichen täglichen Zeitaufwandes gemessen in Minuten für den grundpflegerischen und auch den hauswirtschaftlichen Hilfebedarf ist in dem vom Senat eingeholten Gerichtsgutachten vom 20. Februar 2009 nach Überzeugung des Senats nachvollziehbar und widerspruchsfrei und findet in den wiedergegebenen pflegebegründenden Funktionsstörungen, die ebenfalls mit den sonstigen medizinischen Unterlagen in Einklang stehen, ihre Stütze. Der Senat legt daher die von dem Sachverständigen N. ausgewiesenen Zeitwerte seiner Entscheidung zugrunde. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobenen Einwände hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 9. April 2009 umfassend ausgeräumt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers irrt, wenn er die Auffassung vertritt, die Vorgaben der Begutachtungsrichtlinien seien als Mindestzeiten zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, wie aufwändig im konkreten Einzelfall die anfallende Hilfeleistung bei der jeweiligen Verrichtung ist, inwieweit insbesondere eine Vollübernahme oder nur eine Unterstützung bei der Eigenverrichtung anfällt. Die Feststellungen des Sachverständigen N. werden auch durch das im erstinstanzlichen Verfahren von der Pflegfachkraft E. erstellte Gutachten und die im Verwaltungsverfahren durchgeführten Begutachtungen bestätigt. Alle Gutachten kommen sowohl bzgl. der in Betracht kommenden notwendigen Verrichtungen wie auch wegen der zeitlichen Ansätze der Grundpflege zu ganz ähnlichen und vergleichbaren Erkenntnissen, womit die Pflegstufe I deutlich nicht erreicht wird.
Vom zeitlichen Umfang her kommt den insbesondere von der Betreuerin und Schwester des Klägers in den Vordergrund gestellten Hilfeleistungen in Form allgemeiner Anleitung, Motivation, Ansprache und Betreuung maßgebliche Bedeutung zu. Nur bei ihrer Einbeziehung in den Grundpflegebedarf könnte der Schwellenwert für die Pflegestufe I von mehr als 45 Minuten letztlich erreicht werden. Der Berücksichtigung derartiger Betreuungsaktivitäten steht jedoch die derzeitige Rechtslage, wie schon das Sozialgericht in einzelnen Passagen seiner Entscheidungsgründe zutreffend dargetan hat, entgegen.
§ 14 Abs. 3 SGB XI definiert den Begriff der Hilfe im Sinne seines Absatzes 1. Diese Definition ist für den nach den einzelnen Pflegestufen erforderlichen Hilfebedarf maßgebend (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 15 SGB XI). § 14 Abs. 3 steht im untrennbaren Sinnzusammenhang mit § 14 Abs. 4 SGB XI. Denn die Hilfe muss sich – ungeachtet der Hilfeart – auf die Bedarfsbereiche und die Verrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI beziehen. Hierdurch wird der Begriff der Hilfe im Hinblick auf die Leistungsberechtigung und den Leistungsumfang bei ambulanter Pflege erheblich eingeschränkt und setzt insbesondere der Berücksichtigung einer sogenannten aktivierenden Pflege und mitmenschlichen Zuwendung Grenzen. Dies wirkt sich insbesondere für den Anspruch geistig Behinderter und psychisch kranker Menschen auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung negativ aus. Grund ist die sogenannte Verrichtungsbezogenheit des anerkennungsfähigen Hilfebedarfes. Diese hat das Bundessozialgericht in mehrfachen Entscheidungen dahingehend zusammengefasst, dass nur der Zeitaufwand für konkrete verrichtungsbezogene Anleitungen, Überwachungen und Erledigungskontrollen anerkennungsfähig sei. Dazu zähle zum Beispiel nicht das Beruhigen schlafgestörter geistig behinderter Kinder (BSG, Urteil vom 29. April 1999 - B 3 P 7/98 R - SozR 3-3300, § 14 Nr. 10). Auch hätten die Zeitspannen zwischen Hilfeleistungen für verschiedene Verrichtungen und der Zeitaufwand für die ständige Anwesenheit der Pflegeperson außer Betracht zu bleiben. Das gelte auch für die ständige prophylaktische Anwesenheit und Aufsicht einer Pflegeperson zur Vermeidung einer möglichen Selbst- oder Fremdgefährdung eines geistig Behinderten (BSG, Urteil vom 16. November 1998 – B 3 P 13/97 R - SozR 3-3300, § 14 Nr. 8). Erst dann, wenn aufgrund besonderer Umstände Kontrollbesuche der Pflegeperson bei Pflegebedürftigen erforderlich würden, um zu klären, ob Grundpflegemaßnahmen zu treffen sind, könne von einem nächtlichen Hilfebedarf im Sinne des § 14 Abs. 3 SGB XI gesprochen werden (BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 3 P 3/98 R - SozR 3-3300, § 15 Nr. 5 "nächtliche Kontrolle, ob der Pflegebedürftige wegen seiner Inkontinenz auf den Toilettenstuhl zu setzen ist").
Vorschläge, diese Härten für geistig Behinderte, dementiell Erkrankte und psychisch kranke Menschen durch eine weite Auslegung des Begriffes "Mobilität" zu mildern und jede konkrete Hilfe, die eine plan- und orientierungslose Motorik bzw. einen krankheits- oder behinderungsbedingten Überschuss an Mobilität eines geistig behinderten Menschen steuern und eindämmen und somit einer Selbst- und Fremdgefährdung entgegenwirken soll, als "Mobilitätshilfe" im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 SGB XI aufzufassen oder den Begriff der Beaufsichtigung oder Anleitung in § 14 Abs. 3 SGB XI von seinem Bezug auf den Verrichtungskatalog des § 14 Abs. 4 SGB XI abzulösen, um eine intensive, wenig unterbrochene Begleitung eines geistig Behinderten als Pflegeaufwand zu erfassen, haben sich nicht durchgesetzt. Unter Hinweis auf den Gesetzgebungsprozess und die Gesetzgebungsmateralien hat es die höchstrichterliche Rechtsprechung abgelehnt, solche Maßnahmen in die zeitliche Ermittlung des Pflegebedarfs einzubeziehen, die den in § 13 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 genannten Verrichtungen nur im weitesten Sinne zugeordnet werden können. Es wurde vielmehr auf den äußeren Ablauf der Verrichtungen, die zum Tagesablauf einer gesunden Person gehören, abgestellt und nicht auf das mit der Verrichtung möglicherweise erstrebte Ziel. Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht in zwei Beschlüssen der dritten Kammer des ersten Senats vom 22. Mai 2003 (1 BvR 452/99 und 1 BvR 1077/00 – der zweite der im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüsse ist abgedruckt in SozR 4-3300, § 14 Nr. 1) als mit der Verfassung übereinstimmend eingestuft und damit im Ergebnis bestätigt worden. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint worden. Dass der Gesetzgeber sich dafür entschieden habe, dass der krankheitsbedingte Bedarf an allgemeinen Betreuungs- und Hilfeleistungen, der bei Personen mit starker geistiger Behinderung oder Persönlichkeitsveränderung in stärkerem Maße anfalle als bei Personen, deren somatische Leistungsfähigkeit betroffen sei, die Pflegebedürftigkeit nicht begründen könne, sei verfassungsrechtlich hinzunehmen. Der Gesetzgeber habe bei der Normerstellung berücksichtigen dürfen, dass die strenge Verrichtungsbezogenheit des § 14 Abs. 4 SGB XI Anwendungssicherheit bewirke, da sich der leistungsberechtigte Personenkreis relativ einfach und schnell feststellen lasse. Weiter habe der Gesetzgeber die Beitragsbelastung der Versicherten mittels der restriktiven Definition der Pflegebedürftigkeit in Grenzen halten dürfen. Schließlich würde auch die Gruppe der psychisch Kranken, dementen und hirnverletzten Menschen von den Leistungen der Pflegeversicherung faktisch im großen Umfange erreicht. 50 % der Personen, die in die Pflegestufe III eingestuft sind, litten an psychischen bzw. hirnorganischen Erkrankungen. Auch sei es nicht systemwidrig, dass die soziale Betreuung über § 43 SGB XI bei vollstationärer Pflege von den Leistungen der Pflegeversicherung umfasst sei, bei der Ermittlung des Pflegebedarfes und damit der Leistungsvoraussetzungen aber nicht berücksichtigt werde. Wörtlich führt das Bundesverfassungsgericht weiter aus: "Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die soziale Betreuung in die Feststellung der Pflegebedürftigkeit einfließen zu lassen, weil dadurch der Kreis der leistungsberechtigten Personen erheblich erweitert und die Finanzierbarkeit der sozialen Pflegeversicherung ohne Anhebung des Beitragssatzes möglich gewesen wäre. Die Gewährung einzelner, an die soziale Betreuung anknüpfender Leistungen ( ...) bringen die Stabilität des Beitragssatzes dagegen nach der insoweit verfassungsrechtlich maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers nicht in Gefahr".
De lege lata kann somit die von dem Kläger und seiner Betreuerin begehrte Einbeziehung des allgemeinen Aufsichts- und Betreuungsbedarfes in die Ermittlung des Pflegeaufwandes nicht erfolgen, da das Gesetz eine solche weitgehende Interpretation nicht zulässt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auf die vielfältige Kritik, er trage dem Hilfebedarf geistig Behinderter nicht hinreichend Rechnung, insoweit reagierte, als er durch das Gesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I, Seite 3728) § 45 a und § 45 b in das SGB XI einfügte und dadurch zusätzliche Leistungen, wenn auch in nur geringem Maße, für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf eröffnete. Zugleich hielt er aber an dem Konzept der alleinigen Berücksichtigungsfähigkeit eines rein verrichtungsbezogenen Pflegeaufwandes fest. Angesichts dessen besteht keine Möglichkeit, dem nachvollziehbaren Unbehagen daran, dass insbesondere aus der Perspektive der Pflegeperson der Pflegeaufwand sich danach richte, ob und wie lange der pflegebedürftige Angehörige allein bleiben könne und nicht beaufsichtigt werden müsse, Rechnung zu tragen. Diese Zeitspanne ist bei geistig behinderten Menschen, die die meisten Verrichtungen motorisch selbst erledigen, aber nie aus den Augen gelassen werden können, zweifellos viel höher anzusetzen, als bei Menschen mit körperlichen Behinderungen. Dennoch bleibt es die Aufgabe des Gesetzgebers, auf diese sozialpolitisch ausgerichtete Kritik zu reagieren (zur weiter anhaltenden wissenschaftlichen Diskussion vergleiche etwa: Bombeck, Manuela, Pflegebedürftigkeit bei Kindern – Struktur einer sozialen Bedarfslage und deren Absicherung im gegenwärtigen Recht, Frankfurt am Main 2003 sowie die Rezension dieses Buches durch Ulrich Wenner, Soziale Sicherheit, 2003, 312).
Letztlich dürfte diese Aufgabe nur durch eine Neujustierung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes zu leisten sein, die allerdings der Gesetzgeber vornehmen muss. Hierfür ist am 13. November 2006 beim Bundesministerium für Gesundheit ein Beirat zur Überprüfung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit eingerichtet worden, der für das Ministerium Entscheidungsgrundlagen erarbeiten soll, damit der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert und das Begutachtungsverfahren geändert werden kann (Pressemitteilung vom 13. November 2006, www.bmg.bund.de). Nach Pressemitteilungen (vgl. die Zeitschrift G + G, Ausgabe 2009, Heft 1, Seite 18) haben die beauftragten Experten mittlerweile ein neues Begutachtungsinstrument entwickelt mit dem Ziel, den Hilfe- und Pflegebedarf von Menschen mit Demenz besser zu erfassen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008 (BGBl. I, 874) der mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I, 3728) vorgesehene Leistungsbetrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach §§ 45a, 45b SGB XI, der sich auf 460,00 EUR jährlich belaufen hat, nun auf einen größeren Personenkreis erstreckt wurde. Es können jetzt auch Personen der sogenannten Pflegestufe 0 einbezogen werden, also Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die noch keinen erheblichen Pflegebedarf, aber Betreuungsbedarf haben. Gleichzeitig ist durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung der Kostenersatz für die Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungsleistungen auf bis zu 2.400,00 EUR jährlich angehoben worden. Der Kostenersatz wird als Grundbetrag in Höhe von 100,00 EUR monatlich und als erhöhter Betrag in Höhe von 200,00 EUR monatlich entsprechend des festgestellten Betreuungsaufwandes geleistet (§ 45b Abs. 1 SGB XI i.d.F. des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung). Es steht dem Kläger frei, bei der Beklagten einen Antrag auf die Gewährung einer solchen Leistung zu stellen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Nutzung dieses Urteils von Rentenberatung-aktuell.de zur gewerblichen Nutzung ist untersagt.
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