Bei einer Arbeitsfreistellung liegt nun immer SV-Pflicht vor

Wird ein Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts befreit, liegt grundsätzlich immer Sozialversicherungspflicht vor. Dies ist das Ergebnis, zu dem das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.09.2008 (Az. B 12 KR 22/07 R) kommt.

Hintergrund

In der Praxis wird im Regelfall vereinbart, dass im Falle einer Auflösung eines Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich oder auch durch einen außergerichtlichen Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag das Arbeitsentgelt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt weitergezahlt wird.

Die Sozialversicherungsträger vertraten stets die Auffassung, dass die Sozialversicherungspflicht für die Zeit der bezahlten Arbeitsfreistellung nur dann weiterbesteht, wenn die Arbeitsfreistellung widerruflich ist. Daher wurde in den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stets der Passus aufgenommen, dass die Freistellung von der Arbeit widerruflich ist. Dies erfolgte auch dann, wenn sich die Vertragsparteien darüber einig waren, dass der Arbeitnehmer die Arbeit überhaupt nicht mehr aufnehmen soll.

Für die Fälle, dass die Arbeitsfreistellung unwiderruflich ist, bestand – so die Auffassung der Sozialversicherungsträger – keine Sozialversicherungspflicht weiter. Dies wurde damit begründet, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen sein Weisungsrecht verliert bzw. der Arbeitnehmer nicht mehr weisungsgebunden ist.

Bundessozialgericht widersprach dieser Auffassung

Das Bundessozialgericht widersprach der Auffassung der Sozialversicherungsträger mit Urteil vom 24.09.2008 (Az. B 12 KR 22/07 R) und entschied, dass bei einer bezahlten Freistellung von der Arbeit immer Sozialversicherungspflicht besteht. Dies gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich bzw. gerichtlich vereinbaren, dass bezahlte Freistellung nicht mehr widerrufen werden kann.

Fazit

Die bisherige Auffassung der Sozialversicherungsträger wird aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts nicht mehr aufrecht erhalten. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr „pro forma“ vereinbaren müssen, dass die bezahlte Freistellung von der Arbeit widerruflich ist.

Eine bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung – egal ob widerruflich oder unwiderruflich – führt zur Sozialversicherungspflicht bis zum letzten Tag der bezahlten Freistellung. Dadurch, dass im Falle einer unwiderruflichen Freistellung die Sozialversicherungspflicht geendet hat, mussten sich die Betroffenen während der bezahlten Freistellung freiwillig in der Kranken-/Pflegeversicherung versichern. Die neue Rechtsauslegung – die in der Praxis umgesetzt wird – bedeutet, dass eine freiwillige Kranken-/Pflegeversicherung nicht mehr für die Zeit einer bezahlten Freistellung erforderlich wird.

Die Betroffenen sind während der bezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung nun auch in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dadurch werden weitere Pflichtbeitragszeiten erworben, die höhere Rentenansprüche zur Folge haben.

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