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Helmut Göpfert

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Selbstständiger

Krankengeld wird wieder gesetzliche Kassenleistung

Im Rahmen der letzten Gesundheitsreform, die in weiten Teilen bereits zum 01.04.2007 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber das Krankengeld für hauptberuflich Selbstständige für die Zeit ab 01.01.2009 aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen herausgenommen. Neben den Selbstständigen waren auch die unständig bzw. kurzzeitig Beschäftigten von dem Krankengeldausschluss betroffen (s. auch Anspruch auf Krankengeld entfällt für Selbstständige).

Alternativ sollte von den Krankenkassen ein Wahltarif angeboten werden, mit dem den Betroffenen die Möglichkeit gegeben wird, das Krankengeld gesondert abzuschließen. Ein Abschluss eines Wahltarifes hätte die Konsequenz gehabt, dass man für drei Jahre an die Krankenkasse „gebunden“ ist und – auch im Falle einer Erhebung eines Zusatzbeitrages – nicht zu einer anderen Kasse wechseln kann. Den Ausschluss des Krankengeldes hat der Gesetzgeber nun wieder rückgängig gemacht. Ab dem 01.07.2009 wird das Krankengeld auch für hauptberuflich Selbstständige und unständig bzw. kurzzeitig Beschäftigte wieder eine gesetzliche Krankenkassenleistung.

Änderungen ab 01.07.2009

Ab dem 01.07.2009 haben hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, die Möglichkeit, das Krankengeld ab der siebten Woche einer Arbeitsunfähigkeit wieder in den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz aufzunehmen. Dafür wird nicht der ermäßigte Beitragssatz, sondern der allgemeine Beitragssatz – der ab 01.07.2009 bei 14,9 Prozent, inklusive Sonderbeitrag liegt – erhoben. Das Krankengeld für Selbstständige ist damit ab Juli 2009 wieder eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Leistung).

Weiterhin besteht die Möglichkeit, das Krankengeld auch über einen Wahltarif abzusichern und den ermäßigten Beitragssatz – beträgt ab 01.07.2009 14,0 Prozent – zu zahlen. Allerdings entstehen durch den Wahltarif zusätzlich Prämien, die entrichtet werden müssen. Durch einen Wahltarif können, je nachdem in welcher Variante eine Krankenkasse einen Wahltarif anbietet, höhere oder frühere Krankengeldansprüche als das gesetzliche Krankengeld gewählt werden.

Auch eine Kombination vom gesetzlichen Krankengeld und einen Krankengeld-Wahltarif ist denkbar. In diesem Fall wird das gesetzliche Krankengeld, welches ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, dadurch abgesichert, indem die Betroffenen ihre freiwillige Krankenversicherung entsprechend mit Krankengeldanspruch abschließen. Wünscht jemand einen höheren Krankengeldanspruch als das gesetzliche Krankengeld oder soll der Anspruch bereits vor der siebten Woche beginnen, kann dies über einen Wahltarif erreicht werden. Hierzu empfiehlt es sich, bei der zuständigen Krankenkasse nachzufragen.

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