Unterbrechung Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen durch Elternzeit

Ein Anspruch auf eine Waisenrente besteht – sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen (s. hierzu Waisenrente) – grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Solange sich die Waise in Schulausbildung befindet, besteht der Waisenrentenanspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Dies gilt auch für eine Übergangszeit von maximal vier Kalendermonaten, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt.

Das Bundessozialgericht musste über einen Fall entscheiden, in dem eine Versicherte während der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten entbunden hatte. Der Rentenversicherungsträger stellte die Zahlung der Waisenrente ein, da seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nicht mehr vorlagen. Das Bundessozialgericht entschied über den Klagefall mit Urteil vom 17.04.2008 (Az. B 13/4 R 49/06 R).

Der Sachverhalt

Eine Waise bezog eine Waisenrente, die vom zuständigen Rentenversicherungsträger zunächst bis zum 31.07.2002 befristet wurde. Die Rente wurde allerdings ohne Bescheid über den 31.07.2002 hinaus weitergewährt. Jedoch forderte die Rentenkasse die Versicherte auf, ab 01.10.2002 eine Bescheinigung über die weitere Ausbildung vorzulegen. Nach der mit dem Abitur beendeten Schulausbildung im Juni 2002 beabsichtigte die Versicherte, im Oktober 2002 ein Medizinstudium aufzunehmen. Allerdings hat sie am 07.08.2002 ihr Kind auf die Welt gebracht und nahm bis zum 31.07.2003 die Elternzeit in Anspruch.

Der Rentenversicherungsträger stellt daraufhin die Zahlung der Waisenrente ein, da die Inanspruchnahme der Elternzeit den Rentenanspruch nicht aufrecht erhält. Gegen diese Entscheidung klagte sie vor den Sozial- und Landessozialgericht. In den ersten beiden sozialgerichtlichen Instanzen blieb die Klage für die Waise allerdings ohne Erfolg. Sowohl das Sozial- als auch das Landessozialgericht begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Waise durch die Inanspruchnahme keine unvermeidbare Zwangspause hatte hinnehmen müssen, die den Anspruch auf Waisenrente aufrecht erhält.

Die Klägerin hingegen vertrat die Auffassung, dass die weitere Schulausbildung wegen der Elternzeit nicht fortgeführt werden konnte. Bei einer Elternzeit handelt es sich um eine Zeit, die sozialpolitisch vom Gesetzgeber gewollt ist. Daher muss der gesetzliche Zeitraum von bis zu vier Monaten, bis zu dem eine Schulausbildung rentenunschädlich unterbrochen werden kann bzw. muss, um die Elternzeit verlängert werden.

Bundessozialgericht bestätigt Auffassung der Klägerin

Das Bundessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 17.04.2008 (Az. B 13/4 R 49/06 R) die Auffassung der Klägerin und hob die Urteile des Sozialgerichts bzw. Landessozialgerichts wieder auf. Mit dem Urteil wurde der Rentenversicherungsträger verpflichtet, über den 30.09.2002 hinaus die Waisenrente zu gewähren und die Elternzeit als rentenunschädliche Überbrückungszeit anzuerkennen.

In dem Urteil wurde ausgeführt, dass in den ersten vier Monaten einer Unterbrechung einer Schul- oder Berufsausbildung der Waisenrentenanspruch weiter besteht. Das Bundessozialgericht hatte im Rahmen der Rechtsprechung ebenfalls geklärt, dass für die Dauer eines Erziehungsurlaubs bzw. einer (seit 01.01.2001) Elternzeit die Unterbrechung einer Schul- bzw. Berufsausbildung ebenfalls keine Auswirkungen auf einen Waisenrentenanspruch hat.

Bei der Klägerin begann während der Zeit zwischen zwei Schulausbildungen die Elternzeit. Mit dem Urteil vom 17.04.2008 hat das Bundessozialgericht die bisherige Rechtsprechung fortgeführt, dass auch eine Unterbrechung einer derartigen Zwischenzeit keine negativen Auswirkungen auf einen Waisenrentenanspruch haben kann, wenn die Unterbrechung aufgrund der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren entsteht.

Als Hintergrund, weshalb der Waisenrentenanspruch im Falle einer Schul- oder Berufsausbildung bis zum vollendeten 27. Lebensjahr weiterbesteht, gab das BSG an, dass während dieser Zeit der Unterhalt der bzw. des Waisen gesichert werden soll, um einen qualifizierten Ausbildungsabschluss zu erlangen. Dabei muss die Versichertengemeinschaft der Rentenversicherten auch für Lücken einstehen, die unvermeidbar sind, also durch Zwangspausen entstehen. Als unvermeidbare Zwangspause zählt auch die Unterbrechung aufgrund der Erziehung des Kindes bis zu dessen dritten Lebensjahr.

Fazit

Ein Anspruch auf eine Waisen- bzw. Halbwaisenrente besteht bis längstens zum vollendeten 27. Lebensjahr auch dann, wenn die Schul- oder Berufsausbildung für bis zu vier Monaten unterbrochen werden muss. Als unvermeidbare Unterbrechung zählt allerdings auch die Erziehung eines Kindes bis zu dessen dritten Lebensjahr. Dies gilt auch dann, wenn die Zeit der Erziehung während einer Übergangszeit zwischen zwei Schul- bzw. Ausbildungsabschnitten beginnt.

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