BSG: Nebenberufliche Piloten sind nicht sozialversicherungspflichtig

Eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung setzt stets voraus, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt. Doch nicht immer ist auf den ersten Blick zu erkennen, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit – die eine Sozialversicherungspflicht ausschließt – vorliegt.

So musste kürzlich das Bundessozialgericht entscheiden, ob nebenberuflich tätige Piloten als freie Mitarbeiter anzusehen sind oder eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) vorliegt. Die Entscheidung trafen die Richter mit Urteil vom 28.05.2008 (Az. B 12 KR 13/07 R).

Der Klagefall

Ein Luftfahrtunternehmen beschäftigt nebenberufliche Piloten, die im Bedarfsfall kontaktiert werden, ob sie einen Einzelauftrag übernehmen. Die Piloten können dabei selbst entscheiden, ob sie den Auftrag annehmen oder nicht. Dadurch, dass die Piloten die Möglichkeiten haben, für einzelne Flüge eingeteilt zu werden, haben diese – neben der Erzielung eines zusätzlichen Verdienstes – dadurch die Möglichkeit, Flugstunden nachzuweisen, die für die Erhaltung der Fluglizenzen erforderlich sind.

Das Luftfahrtunternehmen beantragte beim Rentenversicherungsträger, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die nebenberuflichen Piloten als abhängig Beschäftigte oder als freie Mitarbeiter anzusehen sind.

Der Rentenversicherungsträger war der Auffassung, dass die Piloten eine abhängige Beschäftigung ausüben und somit sozialversicherungspflichtig sind. Da das Luftfahrtunternehmen jedoch anderer Auffassung war, wurde ein Widerspruchsverfahren eingeleitet. Auch das Widerspruchsverfahren verlief für das Luftfahrtunternehmen erfolglos, weshalb Klage beim Sozialgericht Münster erhoben wurde.

Sozial- und Landessozialgericht

Sowohl das zuständige Sozialgericht Münster (Urteil vom 07.11.2004, Az. S 16 RA 87/02) als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.02.2007, Az. L 16 KR 11/05) bestätigte das Luftfahrtunternehmen in dessen Auffassung, dass die nebenberuflichen Piloten nicht sozialversicherungspflichtig sind. Daher machte der Rentenversicherungsträger von der Revision zum Bundessozialgericht Gebrauch.

Urteil des Bundessozialgerichts

Auch das Bundessozialgericht entschied per Urteil vom 28.05.2008 (Az. B 12 KR 13/07 R), dass die nebenberuflich tätigen Piloten als freie Mitarbeiter anzusehen sind und daher nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Eine Beschäftigung liegt nach der ständigen Rechtsprechung dann vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich bzw. wirtschaftlich abhängig ist. Ein Indiz ist zudem, dass der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und hinsichtlich der Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Ausführung dem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Eine selbstständige Tätigkeit liegt dann vor, wenn der nebenberuflich tätige Pilot eine eigene Betriebsstätte hat, ein eigenes Unternehmensrisiko trägt, über seine eigene Arbeitskraft frei verfügen kann und die Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei einteilen kann.

Bei der Beurteilung, wenn sowohl Punkte für eine abhängige Beschäftigung wie auch für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, kommt es darauf an, welche Merkmale überwiegen.

Überwiegend selbstständige Tätigkeit

Nach Ansicht der Richter des Bundessozialgerichts (BSG) überwiegen bei den nebenberuflichen Piloten die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit, weshalb diese auch nicht in dieser Tätigkeit beim Luftfahrtunternehmen sozialversicherungspflichtig sind.

Die Piloten müssen die Einzelaufträge, die vom Luftfahrtunternehmen – hier handelt es sich um Fracht-, Personen- oder Ambulanzflüge – angefragt werden, nicht annehmen. Das heißt, die Piloten sind nicht dazu verpflichtet, für das Unternehmen eine bestimmte Mindestflugzeit zu absolvieren. Auch umgekehrt besteht für das Luftfahrtunternehmen keine Pflicht, die Piloten zu beschäftigen.

Das Bundessozialgericht sah als weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, dass die Piloten weder eine Urlaubs- noch eine Weihnachtsvergütung erhalten. Auch Zuschläge für Überstunden oder Mehrarbeit werden nicht gezahlt. Hingegen reichte es für das BSG nicht aus, dass eine abhängige Beschäftigung anhand der Tatsache abgeleitet werden kann, dass die Piloten gewisse Eckpunkte des Auftrages einhalten müssen. Zu den Eckpunkten gehören zum Beispiel die Einhaltung der Abflugzeit, die Vorgabe der zu transportierenden Güter und das Flugziel.

Fazit

Nebenberufliche Piloten sind in dieser Tätigkeit nicht als abhängig Beschäftigte anzusehen und daher sozialversicherungsfrei.

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