Posted in Rentenberatung News - Sozialversicherungsbegriffe
Gesundheitsförderung durch Krankenkassen
Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Verpflichtung, in ihrer Satzungen Leistungen zur Primärprävention (primäre Prävention) vorzusehen. Durch die primärpräventiven Leistungen soll der allgemeine Gesundheitszustand der Versicherten verbessert werden. Zusätzlich möchte der Gesetzgeber durch die gesetzliche Regelung (§ 20 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) sozial bedingte Ungleichheit von Gesundheitschancen minimieren.
Mit einem stark verpflichtenden Charakter hat der Gesetzgeber die Krankenkassen dazu angehalten, Maßnahmen der Primärprävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) zu erbringen. Dabei haben allerdings die Krankenkassen einen großen Handlungsspielraum.
Leitfaden
Um eine einheitliche Linie bei der Gewährung von Primärpräventionsmaßnahmen zu erlangen, insbesondere um die Qualität der Leistungen zu sichern, wurde durch die Krankenkassen-Spitzenverbände ein Leitfaden erarbeitet. Die Erarbeitung des Leitfadens geht ebenfalls auf einen Auftrag des Gesetzgebers zurück. Dabei wurden unabhängige Sachverständige eingebunden.
In dem Leitfaden wurden einheitliche Kriterien und Handlungsfelder für die Erbringung der Primärprävention durch die gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen. Insbesondere wurde in dem Leitfaden auch die Zielgruppe, der Bedarf, die Zugangswege, die Inhalte und Methodik beschrieben, die für die Erbringung und die Durchführung von Primärpräventionsmaßnahmen seitens der Krankenkassen notwendig sind.
Der Leitfaden trägt den Namen „Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 und 2 SGB V“, kurz: Hlf§20SGBV).
Die Qualifikation der Anbieter
Die Krankenkassen-Spitzenverbände haben es sich zum Ziel gesetzt, ausschließlich solche Gesundheitsförderungsmaßnahmen zu bezuschussen, die die Qualität, die der Gesetzgeber fordert, auch unzweifelhaft erfüllen. Hierzu müssen die Anbieter der Maßnahmen entsprechende Qualifikationen nachweisen. Bestimmte Organisationen werden mit diesem System nicht bevorzugt. Andererseits werden aber Anbieter von gesundheitsfördernden Maßnahmen nicht ausgeschlossen.
Auch Sportvereine können als Anbieter von Primärpräventionsmaßnahmen in Frage kommen, sofern durch die Vereine die Voraussetzungen des Leitfadens erfüllt werden. Die Kostenbeteiligung der Krankenkasse beschränkt sich allerdings auf die gesundheitsfördernden Kurse, die die Vereine anbieten. Die laufenden Vereinsgebühren können in der Regel von den Kassen nicht übernommen werden.
Die Bereiche
Der Primärprävention, die von den Krankenkassen übernommen und von dem Leitfaden erfasst werden, bezieht sich auf die Handlungsfelder:
- Entspannung/Stressregulierung
- Genuss- und Suchtmittelkonsum
- Bewegungsgewohnheiten und
- Ernährung
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