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Rechtsprechung

Deckenlifter zählen nicht zur Wohnumfeldverbesserung

Das Bundessozialgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Einbau eines Deckenlifters eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes darstellt oder ob es sich um ein Hilfsmittel handelt, welches von der Kranken- oder Pflegeversicherung gestellt werden muss, ohne Berücksichtigung von eventuellen Höchstbeträgen oder individuellen Eigenanteilen der Patienten.

Die Klägerin, eine zum Zeitpunkt des Urteils 54-jährige, an Multipler Sklerose erkrankte Patientin, benötigt den Deckenlifter, um ihrem Pflegepersonal die Arbeit zu erleichtern. Der Medizinische Dienst der Gesetzlichen Krankenkasse hatte das in seinem Gutachten auch bestätigt. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten allerdings ab, mit der Begründung, es handle sich um ein medizinisches Hilfsmittel, deren Beschaffung Aufgabe der Pflegeversicherung sei. Diese betrachtete den Einbau eines fest installierten Deckenlifters nicht als Hilfsmittel, sondern als Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes, wofür die Pflegekasse lediglich einen Zuschuss bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu leisten habe.

Der maßgebliche Höchstbetrag sei jedoch durch die Bezuschussung einer früheren Umbaumaßnahme der Wohnung bereits ausgeschöpft, so dass es zu einer erneuten Ablehnung des Kostenübernahmeantrags kam.

Urteil Bundessozialgericht vom 12.06.2008

Das Bundessozialgericht stellte in seinem Urteil vom 12.06.2008 (Az. B 3 P 6/07 R) fest, dass es sich nicht um eine Verbesserung des Wohnumfeldes handelt, wenn ein Deckenlifter notwendig ist, um die Pflege einer Person zu ermöglichen oder zu erleichtern. Der Antrag der Klägerin sei daher nicht als Antrag auf einen Zuschuss für eine solche Maßnahme zu betrachten, der aufgrund des bereits ausgeschöpften Rahmes abgelehnt worden war. Vielmehr müssen die Kosten für das Hilfsmittel Deckenlifter von der Kranken- oder Pflegekasse in vollem Umfang übernommen werden.

Grundlage für dieses Urteil war die Definition des Begriffs „wohnumfeldverbessernde Maßnahme“. Es war strittig, ob es sich um ein Ausstattungsmerkmal einer behindertengerechten Wohnung handelt, oder um ein rein pflegerisches Hilfsmittel, welches dem betroffenen Patienten den Umgang mit seiner Beeinträchtigung erleichtert.

Dazu zählen auch Maßnahmen und Vorrichtungen, welche nicht dem Patienten selbst zugute kommen, sondern unter Umständen sogar in erster Linie den beteiligten Pflegepersonen.

Nach gängiger Rechtsprechung haben sich bestimmte Kriterien herausgebildet, wonach Maßnahmen danach beurteilt werden können, ob sie sich wohnumfeldverbessernd auswirken. Das Bundessozialgericht entschied, dass ein Deckenlifter keines der allgemein gültigen Kriterien erfüllt und damit zu den Hilfsmitteln zu zählen ist. Der Einsatz des Lifters wäre auch in einer anderen Wohnung notwendig, da er zum Ausgleich einer bestehenden körperlichen Beeinträchtigung der Patientin erforderlich ist. Das BSG stützte seine Entscheidung außerdem auf den bestehenden Hilfsmittelkatalog der GKV, in welchem Hebe- und Tragevorrichtungen als Hilfsmittel aufgelistet sind, auch wenn sie fest an der Decke installiert sind.

Als Folge des Urteils müssen die Kosten für die Beschaffung, Einbau und Wartung eines Deckenlifters von der Kranken- oder Pflegekasse übernommen werden. Welche der beiden Leistungsträger zahlen muss, wird dem Einzelfall entsprechend geregelt.

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