Kein Versicherungsschutz bei großen Umwegen

Der Weg von zu Hause an den Ort der Arbeitsstätte und zurück steht grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Ereignet sich auf diesem Weg ein Unfall, so handelt es sich um einen so genannten Wegeunfall.

Das Landessozialgericht Bayern sprach am 26.02.2008 ein Urteil, mit dem über einen Unfall entschieden werden musste, der sich auf einem Umweg von der Arbeitsstätte nach Hause ereignete.

Der Verkehrsunfall am 11.05.2001

Bereits am 11.05.2001 erlitt ein in Nürnberg beschäftigter Arbeitnehmer einen Unfall, als er mit seinem Motorrad nach Hause fuhr. Bei dem Unfall zog er sich rechts eine Sprungbeinfraktur zu. Als weitere Diagnosen wurden eine commotio cerebri (Gehirnerschütterung), eine Ruptur des Außenbandes und eine Platzwunde attestiert. Die Verletzungen machten eine stationäre Behandlung vom 11.05.2001 bis zum 13.05.2001 notwendig.

Da sich der Unfall fernab seines direkten Nachhauseweges ereignete, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft es ab, diesen als Arbeitsunfall anzuerkennen. Nach Ansicht des Unfallversicherungsträgers war aufgrund des großen Umweges kein innerer Zusammenhang mehr zur versicherten Tätigkeit gegeben. Auch in einer Aussage, die der Verletzte gegenüber einem Polizeibeamten im Klinikum noch am Unfalltag gemacht hatte, bestätigt, dass er sich auf dem Weg in einen anderen Ort – also nicht zu sich nach Hause - befunden hatte.

Gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft legte der Versicherte zunächst Klage beim Sozialgericht Nürnberg ein. Nachdem auch die Klage erfolglos blieb, musste nach einer eingelegten Berufung das Landessozialgericht Bayern über den Fall entscheiden.

Der Versicherte blieb nach wie vor bei seiner Auffassung, dass er aus verkehrstechnischen Gründen einen längeren Weg gewählt hatte und dieser daher auch unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht. Die Aussage gegenüber dem Polizeibeamten war am Tag des Unfalls nicht korrekt und wurde nur deshalb getätigt, weil zum Vernehmungszeitpunkt ein Schockzustand vorlag.

Auch das Bayerische Landessozialgericht verneint

Mit Urteil vom 26.02.2008 (Az. L 17 U 305/04) entschied auch das Bayerische Landessozialgericht in München, dass der Unfall vom 11.05.2001 nicht als Wegeunfall anerkannt werden kann.

In dem Urteil wird ausgeführt, dass ein Wegeunfall dann vorliegt, wenn das Zurücklegen des Weges unmittelbar mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängt. Hier muss allerdings ein innerer Zusammenhang gegeben sein. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der innere Zusammenhang wertend zu ermitteln. Das heißt, dass hier untersucht werden muss, ob die jeweilige Verrichtung noch innerhalb der Grenze, bis zu der der gesetzliche Unfallversicherungsschutz reicht, liegt. Dabei ist entscheidend, ob der Versicherte noch eine Tätigkeit ausüben wollte, die dem Beschäftigungsunternehmen dient. Diese ist allerdings durch objektive Umstände des Einzelfalles zu bestätigen.

Bei der Entscheidungsfindung ist auch zu berücksichtigen, ob der Weg, den der Verletzte zurückgelegt hat noch als unfallgeschützter Weg anzusehen ist. Auch wenn der Weg, den der Versicherte wählte, nicht unbedeutend länger als der kürzeste Weg ist, kann dieser auch unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stehen, wenn dies zum Beispiel aus verkehrstechnischer Sicht sinnvoll ist.

Wie die Richter ermittelten, gab es keine objektiven Gründe, dass der Verletzte am 11.05.2001 einen derartigen Umweg auf sich nehmen musste. Der eingeschlagene Weg war nicht dazu geeignet, einen Stau zu umfahren.

Auch den Einwand des Klägers, er sei bei der Vernehmung durch den Polizeibeamten an dem Tag des Unfalls unter Schock gestanden, ließen die Richter nicht gelten. Denn allein aus der Route, die er eingeschlagen hatte, ist klar, dass er nicht sein zu Hause als Ziel, sondern den anderen Ort hatte. Daher ist es irrelevant, ob ein Schockzustand während der Vernehmung vorlag oder nicht.

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