Neue Finanzierungsgrundlagen für Krankenkassen ab 2009

Mit dem Gesundheitsfonds, über den bereits seit mehr als einem Jahr heftig diskutiert wird, wird das gesamte Finanzierungssystem der Gesetzlichen Krankenversicherung neu geregelt. Jede Krankenkasse bestimmt für die Zeit ab 01.01.2009 – wie in der Vergangenheit üblich - nicht mehr selbst über ihren Beitragssatz. Dieser wird durch den Gesetzgeber bundeseinheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen festgesetzt. Ab dem 01.01.2009 wird der allgemeine Beitragssatz 15,5 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz 14,9 Prozent betragen. In den beiden Beitragssätzen ist jeweils der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent bereits enthalten.

Der Gesundheitsfonds wird beim Bundesversicherungsamt (BVA) angesiedelt. In den Gesundheitsfonds werden jährlich ca. 160 Milliarden Euro eingezahlt und aus diesem wieder an die einzelnen Krankenkassen verteilt. Bei der Verteilung der Gelder kommt der weiterentwickelte Risikostrukturfinanzausgleich (RSA), der so genannte morbiditätsorientierte RSA (Morbi-RSA) zum Tragen. Das heißt, dass eine Krankenkasse die Zuweisung der Gelder nicht nur nach der Höhe des Einkommens der Mitglieder, der Anzahl der beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen usw. erhält, sondern auch der Gesundheitszustand der Versicherten beachtet wird. Dabei werden 80 Krankheitsgruppen bzw. knapp 4.000 Diagnosen berücksichtigt. Die im Morbi-RSA berücksichtigungsfähigen Krankheiten sind entweder Krankheiten mit einem schwerwiegenden Verlauf, die überdurchschnittlich hohe Kosten verursachen oder kostenintensive chronische Krankheiten.

Reicht einer Krankenkasse das Geld, das ihr aus dem Gesundheitsfonds zugewiesen wird, nicht aus, muss diese Zusatzbeiträge erheben. Im umgekehrten Fall, können Prämien ausgezahlt werden, sofern die zugewiesenen Gelder von einer Krankenkasse nicht vollständig benötigt werden.

Zusatzbeiträge

In den Fällen, in denen der Finanzbedarf einer Krankenkasse nicht durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds gedeckt ist, ist die Krankenkasse verpflichtet, Zusatzbeiträge zu erheben. Diese Zusatzbeiträge sind jedoch auf maximal ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen begrenzt. Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber jedoch festgelegt, dass keine Einkommensüberprüfung bei der Erhebung der Zusatzbeiträge erfolgt, wenn der monatliche Zusatzbeitrag nicht mehr als 8 € beträgt.

Einen eventuellen Zusatzbeitrag muss das Mitglied alleine tragen. Der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger beteiligt sich an diesem zusätzlichen Beitrag nicht.

Sofern eine Krankenkasse gezwungen ist, einen Zusatzbeitrag zu erheben, ist dieser so festzusetzen, dass er mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die zu leistenden Ausgaben deckt und gleichzeitig die vorgeschriebene Rücklage deckt.

Prämienzahlung

Eine Prämienzahlung kann eine Krankenkasse dann vornehmen, wenn mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Geldern ein Überschuss erwirtschaftet wird. Die Auszahlung an die Mitglieder darf jedoch erst dann erfolgen, wenn die gesetzlichen Rücklagen, die der Sicherung der Leistungsfähigkeit dienen, gebildet wurden.

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass eine Krankenkasse keine Prämienzahlungen vornehmen darf, wenn dadurch Defizite entstehen. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

Sonderkündigungsrecht

Bisher galt ein Sonderkündungsrecht für die Mitglieder einer Krankenkasse, wenn diese die Beiträge erhöht hat. Zum 01.01.2009 wurde der Beitragssatz auf 15,5 Prozent durch den Gesetzgeber festgesetzt, was für ca. 92 Prozent der gesetzlich Krankenversicherten eine Beitragssteigerung bedeutet. Jedoch besteht ab dem 01.01.2009 kein Sonderkündigungsrecht, da von der erstmaligen Festsetzung des Beitragssatzes alle Versicherten betroffen sind.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht ab dem Jahr 2009 für Versicherte, deren Krankenkasse Sonderbeiträge erheben muss. In diesen Fällen hat die Krankenkasse spätestens einen Monat bevor der erste Sonderbeitrag fällig wird, ihre Mitglieder zu verständigen. Gleiches gilt auch dann, wenn eine Krankenkasse Zusatzbeiträge, die bereits erhoben werden, nochmals erhöht.

Kann eine Krankenkasse eine Prämienzahlung leisten und wird diese Prämienzahlung reduziert oder entfällt komplett, entsteht ebenfalls für die Mitglieder dieser Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht.

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