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Helmut Göpfert

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Studenten

Verlängerung der Krankenversicherung der Studenten nur in Ausnahmefällen

Eine Studentin kann lediglich bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres den günstigen Beitragstarif aus der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) in Anspruch nehmen. Eine zuvor sechsjährige Berufstätigkeit verlängert den Anspruch auf die Krankenversicherung der Studenten nicht. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Fall am 06.08.2008 per Urteil (Az. L 9 KR 680/07) entschieden.

Klagefall

Eine im Jahr 1976 geborene Versicherte schloss im Jahr 1992 die Realschule mit der Mittleren Reife ab. Danach ließ sie sich drei Jahre zur Bankkauffrau ausbilden und war anschließend noch bis einschließlich 2001 in diesem Beruf tätig. Um eine Hochschulzugangsberechtigung zu erlangen, besuchte die Versicherte ein Berufskolleg.

Am 01.10.2004 nahm die gesetzlich Krankenversicherte das Studium auf, nachdem sie zwei Wartesemester auf einen Studienplatz warten musste.

Die Krankenkasse teilte der Studenten mit, dass die Krankenversicherung der Studenten mit dem 31.03.2006 endet. Dies deshalb, weil die KVdS längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres durchgeführt werden kann. Verlängerungstatbestände liegen nicht vor. Mit der Beendigung der KVdS muss der Krankenversicherungsschutz über eine freiwillige Versicherung weitergeführt werden, durch die höhere Beiträge entstehen.

Die Studentin gab sich mit der Entscheidung der Krankenkasse nicht zufrieden und klagte vor dem Sozialgericht Berlin. Die Klage verlief jedoch erfolglos, da das Sozialgericht die Entscheidung der Krankenkasse bestätigte. Infolge dessen legte die Studentin Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein.

Berufungsverfahren

Die Richter des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg führten in ihrem Urteil vom 06.08.2008 (Az. L 9 KR 680/07) aus, dass eine Krankenversicherung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) nur bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres durchgeführt werden kann. Nur in den Fällen, in denen familiäre oder persönliche Gründe oder die Art der Ausbildung eine längere Ausbildungszeit rechtfertigen, kann die Krankenversicherung der Studenten auch länger durchgeführt werden.

Von der Klägerin werden jedoch keine Ausnahmetatbestände, die eine Durchführung der KVdS über das 30. Lebensjahr hinaus rechtfertigen, erfüllt.

Hochschulzugang über zweiten Bildungsweg irrelevant

Die Ausnahmeregelungen sind sehr eng auszulegen, so die Richter des Landessozialgerichts. Daher kann von der Klägerin auch nicht die KVdS deshalb länger durchgeführt werden, weil sie die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben hat. Bei der Studentin kommen als Zeiten, die das Hinausschieben der Altersgrenzen rechtfertigen würden, lediglich die Zeiten des Berufskollegs und die zwei Wartesemester in Betracht. Doch auch diese können sich im zu beurteilenden Fall nicht KVdS-verlängernd auswirken. Im Verhältnis zur sechsjährigen Berufstätigkeit als Bankkauffrau fallen die „Hinderungszeiten“ deutlich kürzer aus. Daher ist die Zeit des Berufskollegs und der Wartesemester auch nicht ursächlich dafür, dass während des Studiums das 30. Lebensjahr überschritten wurde. Eine Verlängerung der Krankenversicherung der Studenten kommt demzufolge auch nicht in Betracht.

Fazit

Hat eine Studentin bereit eine sechsjährige Berufstätigkeit ausgeübt, kann eine Verlängerung der KVdS über das 30. Lebensjahr nicht erfolgen. In diesem Fall ist der Krankenversicherungsschutz über eine freiwillige Versicherung herbeizuführen. Zeiten eines Berufskollegs bzw. Wartesemesters haben auf die Verlängerung der KVdS keinen Einfluss mehr.

Mit der Beendigung der KVdS entfällt gleichzeitig der günstige Studententarif. Mit der Weiterführung des Krankenversicherungsschutzes über eine freiwillige Versicherung fallen höhere Beiträge an.

Bildnachweis: © Robert Kneschke