Arbeitsunfall auch wenn Unfall nicht vollständig nachvollzogen werden kann

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 26.02.2008 (Az. L 17 U 43/07) entschieden, dass auch dann ein Arbeitsunfall vorliegt, wenn das Unfallgeschehen nicht vollständig nachvollzogen werden kann.

Der Unfall in Frankreich

Zu beurteilen war ein Fall, in dem ein Kurierfahrer am 25.11.2003 einen Unfall erlitt. Der Unfall ereignete sich auf einer Kurierfahrt von Unterfranken nach Frankreich auf einer Straße (Sackgasse) in Frankreich, die jedoch mehrere hundert Meter von der Autobahn entfernt liegt.

Die französische Polizei vermerkte im Unfallbericht, dass der Kurierfahrer in die Sackgasse „überstürzt“ hineingefahren, auf dem Mittelstreifen aufgeprallt ist und letztendlich mit einem parkenden Fahrzeug kollidierte. Bei dem Unfall zog sich der Kurierfahrer Verletzungen (eine Gehirnerschütterung mit wortfindungs- und Gedächtnisstörungen) zu, zu deren Behandlung eine stationäre Krankenhausaufnahme erforderlich wurde.

An den Unfall konnte sich der Kurierfahrer im Nachhinein nicht mehr erinnern. Er gab lediglich an, dass er Diabetiker sei. Das Krankenhaus berichtete, dass er wegen einer Unwohlseinsattacke notfallmäßig behandelt wurde.

Der Unfallversicherungsträger lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Auch wenn sich, so die Begründung der Berufsgenossenschaft, der Kurierfahrer aus betrieblichen Gründen in Frankreich aufgehalten hatte, fehlt es am Vollbeweis dafür, dass der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der unfallbringenden Verrichtung gegeben ist.

Die Klage

Der Kurierfahrer erhob beim Sozialgericht Würzburg Klage, da er der Auffassung war, dass sehr wohl ein Arbeitsunfall vorliegt, der durch die Berufsgenossenschaft zu entschädigen ist. Schließlich hat der Unfallversicherungsträger nachzuweisen, dass er zum Unfallzeitpunkt keiner betriebsbezogenen Verrichtung nachging und daher der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen ist. Dies konnte die Berufsgenossenschaft jedoch nicht nachweisen.

Nachdem das Sozialgericht weitere Ermittlungen durchgeführt und unter anderem den Arbeitgeber, also den Inhaber des Taxiunternehmen, vernommen hatte, wurde der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Mit Urteil vom 13.12.2006 (Az. S 11 U 305/05) vertrat das Sozialgericht Würzburg die Auffassung, dass der Unfall sich während der Dienstreise ereignete und es irrelevant ist, weshalb der Kurierfahrer die Autobahn verlassen hat. Selbst wenn er nur eine Pause einlegen wollte, steht der Weg dorthin und die weitere Strecke nach der Pause unter Unfallversicherungsschutz.

Die beklagte Berufsgenossenschaft, die mit dem Sozialgerichtsurteil zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls verpflichtet wurde, legte gegen diese Entscheidung Berufung zum Landessozialgericht ein.

Die Berufung

Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 26.02.2008 (Az. L 17 U 43/07) die Entscheidung des Sozialgerichtes Würzburg. Die Richter aus München bestätigten, dass der Kurierfahrer am 25.11.2003 in Frankreich einen Arbeitsunfall erlitten hatte.

Dabei führte das LSG aus, dass für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls in diesem Fall maßgebend ist, dass der Kurierfahrer eine dem Arbeitgeber dienende Tätigkeit ausüben wollte. Unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stehen auch Wege, die als so genannte Betriebswege einzustufen sind. Dies sind Wege, die zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden. Der Weg von Unterfranken nach Frankreich ist also als Betriebsweg einzustufen.

Grundsätze des Beweisnotstandes

Da der Kurierfahrer eine Gedächtnislücke hatte und sich nicht mehr selbst an den Grund erinnern kann, weshalb er die Autobahn verlassen hatte bzw. sich nicht mehr selbst an den Unfallhergang erinnern kann, sind die Grundsätze des Beweisnotstandes anzuwenden. Nach diesen Grundsätzen ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.06.1990 die Beweiserleichterung dahingehend erleichtert, dass an die Bildung der richterlichen Überzeugung weniger hohe Anforderungen gestellt werden. In diesem Fall kann die richterliche Überzeugung auf wenige tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden.

Der Senat des Landessozialgerichts stütze seine für den Kurierfahrer positive Entscheidung auf die Anhaltspunkte, dass sich dieser zunächst auf dem direkten Weg zu seinem Fahrziel befand. Dass er nach einer Wegstrecke von ca. 620 Kilometern bzw. nach ca. sieben Stunden Fahrzeit die Fahrt unterbrochen hat, muss auf betriebliche Gründe schließen lassen bzw. liegen diese nahe. So kommt in Betracht, dass der Kurierfahrer die Autobahn deshalb verlassen hatte, um das Fahrzeug aufzutanken oder auch um eine Pause einzulegen. Da auf Geschäftsreisen auch der Weg zum bzw. vom Ort der Pause gesetzlich unfallversichert ist, liegt auch in diesem Fall ein entsprechender Unfallversicherungsschutz vor. Auch die Möglichkeit, dass der Kurierfahrer auf einem Weg zur Nachtruhe war, liegt nahe.

Da ein eigenwirtschaftlicher Grund für das Verlassen der Autobahn nicht erkennbar ist (der Kurierfahrer hat in der Unfallgegend weder Bekannte noch Freunde), liegen Gründe, die gegen die Annahme eines Arbeitsunfalls sprechen, nicht vor.

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