Beurteilung, ob Gesundheitsschaden wegen Arbeitsunfall oder Schwimmunfall

Das Landessozialgericht Bayern hatte in einem Berufungsverfahren zu entscheiden, ob der Bruch eines Halswirbels von einem Metallarbeiter auf einen erlittenen Arbeitsunfall oder auf einen privaten Schwimmunfall zurückzuführen ist.

Mit Urteil 10.10.2007 (Az. L 3 U 217/05) gab das Bayerische Landessozialgericht dem Verletzten Recht.

Unfallhergang

Am 22.06.2001 hatte ein Metallarbeiter einen Unfall erlitten, als ihm eine schwere Metalltür (ca. 27 Kilogramm) auf den Rücken fiel. Noch am Unfalltag nahm er eine ärztliche Behandlung in Anspruch, bei der eine Distorsion und Prellung der Hals- und Brustwirbelsäule, jedoch keine Fraktur diagnostiziert wurde. Bereits zwei Tage später, am 24.06.2001 nahm er wieder seine Arbeit auf.

Nachdem er am 30.06.2007 beim Kraulschwimmen war, sind erneut Beschwerden im Halswirbelsäulen-Bereich aufgetreten und wurden durch die Drehbewegungen des Kopfes ausgelöst. Daher begab er sich am 01.07.2001 wieder in ärztliche Behandlung, wobei dann am 02.07.2001 im Rahmen einer durchgeführten Kernspintomographie eine Deckplattenkompressionsfraktur eines Halswirbels festgestellt wurde.

Zuerst lag der Verdacht vor, dass die erneuten Beschwerden nicht aufgrund des Arbeitsunfalls vom 22.06.2001, sondern wegen eines Badeunfalls am 30.06.2001 - z. B. durch Hineinspringen in das Wasser – entstanden sind. Dieser Verdacht bestätigte sich jedoch nach Zeugenaussagen nicht.

Verletztenrente abgelehnt

Anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft eine Rentenzahlung (Verletztenrente) wegen der Verletzung am fünften Halswirbelkörper ab. Der Unfallversicherungsträger erkannte zwar das Unfallereignis vom 22.06.2001 als Arbeitsunfall an, vertrat jedoch die Ansicht, dass die Halswirbelkörperverletzung nichts mit dem Unfall vom 22.06.2001 zu tun hat.

Der Metallarbeiter legte gegen die ablehnende Entscheidung der Berufsgenossenschaft Klage beim zuständigen Sozialgericht, dem Sozialgericht Augsburg, ein. Er führte dabei aus, dass er lediglich am 22.06.2001 einen Unfall erlitten habe. Ein weiteres Unfallereignis, insbesondere am 30.06.2001 läge nicht vor.

Das Sozialgericht Augsburg gab dem Metallarbeiter Recht. Dies deshalb, weil ein weiterer Arzt bestätigte, dass der Unfall vom 22.06.2001 eine Gefügelockerung im Halswirbelbereich ausgelöst hatte. Eine Last von 27 Kilogramm, die die Metalltüre hatte, reicht für eine Gefügelockerung aus, um einen Bruch des Halswirbels - der lediglich in einem Knochenmarksödem bestehe – auszulösen.

Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg legte die Berufsgenossenschaft Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht ein.

Entscheidung des Landessozialgerichts

Das Bayerische Landessozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom Sozialgericht Augsburg am 10.10.2007 (Az. L 3 U 217/05) zurückgewiesen und damit bestätigt, dass der Metallarbeiter am 22.06.2001 einen Arbeitsunfall erlitten hat, bei dem er sich einen Bruch des Halswirbels zugezogen hatte. Der Unfallversicherungsträger muss somit die weiteren Unfallfolgen, die durch den Halswirbelbruch entstehen, feststellen und entsprechende Leistungen erbringen.

Hinreichende Wahrscheinlichkeit

Das LSG führt aus, dass ein Arbeitsunfall Gesundheits- oder Körperschäden zur Folge hat, wenn die Schäden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Das bedeutet, dass die Gesundheits- und Köperschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen. Vernünftige Zweifel müssen dabei ausgeschlossen werden können.

Ein wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Gesundheits-/Körperschaden ist bereits dann gegeben, wenn die Faktoren – die auf dem Unfall beruhen – so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann. Zusätzlich muss es möglich sein, die Faktoren, die gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen, außer Betracht lassen zu können.

Die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts urteilten, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze des Ursachenzusammenhangs bei dem Metallarbeiter der Halswirbelbruch Folge des Arbeitsunfalls vom 22.06.2001 ist. Da das Unfallereignis laut den medizinischen bzw. gutachterlichen Stellungnahmen dazu geeignet ist, den bestehenden Gesundheitsschaden herbeizuführen, wurde die Berufung der Berufsgenossenschaft abgewiesen.

Sollte es am 30.06.2001 zusätzlich zu einem Badeunfall gekommen sein, kann dieser nicht einen Halswirbelbruch verursachen. Dies deshalb, weil die größere Gewalteinwirkung, die für den vorliegenden Gesundheitsschaden nötig ist, nicht durch einen Badeunfall hervorgerufen werden konnte. Das Wasser ist in dem Schwimmbad sofort sehr tief, so dass es möglich war, gleich zu schwimmen. Zudem wurden die Aussagen des Metallarbeiters, dass am 30.06.2001 kein neues Unfallereignis hinzukam, durch einen Zeugen bestätigt.

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