Hinzuverdienstgrenze bei Selbstständigen wird anhand Jahreseinkommen berechnet

Mit Urteil vom 18.09.2007 (Az. L 6 R 326/05) hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass die Hinzuverdienstgrenze bei Selbstständigen anhand des Jahreseinkommens berechnet wird. Um ein Überschreiten der (monatlichen) Hinzuverdienstgrenze zu beurteilen, muss das Jahreseinkommen durch zwölf geteilt werden. Eine Teilung durch 14 ist aus Gleichheitsgründen nicht vertretbar.

Berufsunfähigkeitsrente wurde zurückgefordert

Dem Urteil des Landessozialgerichts ist ein Rechtsstreit vorangegangen. Der Rentenversicherungsträger wollte von einem Selbstständigen, der bereits seit 1996 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.395,82 DM erhielt, im Juli 2003 wieder einen Betrag in Höhe von 8.377,61 € zurück. Dies deshalb, weil die zulässige Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente mit dem Einkommen überschritten wurde und daher nur noch ein Anspruch auf eine 2/3-Teilrente besteht.

Zur Berechnung des monatlichen Einkommens teilte der Rentenversicherungsträger das Jahreseinkommen durch zwölf Monate. Nach Ansicht des Rentenbeziehers bzw. Selbstständigen ist dies nicht korrekt. Da nach den gesetzlichen Vorschriften im Jahr ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zur doppelten Hinzuverdienstgrenze möglich ist, müsste das Jahreseinkommen nicht durch zwölf sondern durch 14 geteilt werden. Stellt man eine solche Berechnung an, wäre bei ihm die zulässige Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten.

Die Rentenkasse konnte sich nicht der Auffassung ihres Rentenbeziehers anschließen, da ein Selbstständiger tatsächlich keine Einmalzahlungen bzw. 14 Gehälter erhält.

Sozialgericht teilte Auffassung des Klägers

In der ersten sozialgerichtlichen Instanz schloss sich das Sozialgericht München mit Urteil vom 07.04.2005 (Az. S 15 R 2274/03) der Auffassung des Rentners an und verurteilte den Rentenversicherungsträger, weiterhin die volle Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Die Rentenrückforderung wurde damit aufgehoben.

Als Begründung wurde vom Sozialgericht München aufgeführt, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) die monatliche Hinzuverdienstgrenze zweimal jährlich um einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze überschritten werden kann. Allerdings konkretisiert die Rechtsvorschrift nicht, wie bei Selbstständigen zu verfahren ist. Daher ist bei einem Selbstständigen das Jahreseinkommen nicht durch zwölf sondern durch 14 zu teilen.

Gegen das Urteil des Sozialgerichtes München legte der Rentenversicherung Berufung zum Landessozialgericht ein.

Landessozialgericht teilt Auffassung der Rentenkasse

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 18.09.2007 (Az. L 6 R 326/05) entschieden, dass das Sozialgericht München zu Unrecht dem Rentner Recht gegeben hat. Das Gericht führte aus, dass im vorliegenden Fall keine monatlichen Einkünfte nachgewiesen werden konnten. Aus diesem Grund muss das Jahreseinkommen herangezogen werden. Da sich bereits das Bundessozialgericht mit Urteil vom 03.05.2005 ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat, den Jahresgewinn durch 14 Kalendermonate zu teilen, sah auch das LSG keine Möglichkeit, der Auffassung des Selbstständigen zu folgen. Die Richter merkten auch an, dass es allein aus den Gleichheitsgründen gegenüber abhängig beschäftigten Rentnern mit gleichbleibendem monatlichen Hinzuverdiensten nicht vertreten werden kann, bei Selbstständigen einen anderen Divisor als 12 anzusetzen.

Hinweis

Grundsätzlich wird bei Selbstständigen für die Berechnung, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, das Einkommen auf die Monate verteilt, in denen eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Auf Antrag muss der Rentenversicherungsträger – sofern die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird und daher die Rente zu kürzen ist bzw. sogar komplett entfällt – jedoch prüfen, ob die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze lediglich nur in einigen Monaten erfolgt. Dies kann z. B. sein, wenn nur in einzelnen Monaten ein Spitzenverdienst erzielt wurde und dadurch in allen anderen Monaten die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Das bedeutet, dass die Rente nicht für die komplette Zeit gekürzt werden darf bzw. entfällt, sondern nur in den Monaten, in denen tatsächlich die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde.

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