Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden rechtfertigen keine Erwerbsminderungsrente

Am 03.04.2008 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein Urteil (Az. L 27 RJ 52/04) verkündet, das viele Erwerbsgeminderte betrifft, denen die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung abgelehnt wurde, gleichzeitig jedoch aufgrund der Leistungseinschränkungen kein geeigneter Arbeitplatz mehr gefunden wird.

Klagegegenstand

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg musste über einen Fall entscheiden, in dem ein 1954 geborener Versicherter vom zuständigen Rentenversicherungsträger die im Jahr 1999 beantragte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt bekam. Als antragsbegründende Diagnosen wurden Herzbeschwerden, Osteoporose, Asthma bronchiale angegeben. Zusätzlich wurden schmerzhafte Einschränkungen am Haltungs- und Bewegungsapparat aufgeführt.

Nach einer medizinischen Begutachtung lehnte der Rentenversicherungsträger die beantragte Rente ab. Nach dem Gutachten sind für den Versicherten noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausführbar, die im Wechsel der Haltungsarten erfolgen sollten. Die im Widerspruchsverfahren zusätzlich eingereichten Arztbriefe reichten nicht aus, um die Voraussetzungen für eine Berufs- bzw. Erwerbsminderungsrente zu erfüllen. Da auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Recht ab 01.01.2001 nicht erfüllt wurden, wurde am 10.07.2001 ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen, gegen den der Versicherte Klage erhob.

Nachdem auch das Sozialgericht eigene Ermittlungen durchführte, wurde die Klage mit Urteil vom 20.01.2004 (Az. S 4 RJ 548/01) vom zuständigen Sozialgericht abgewiesen. Die Richter des Sozialgerichts Potsdam zogen für ihre Entscheidung unter anderem den Entlassungsbericht einer in der Zeit vom 26.09.2001 bis 17.10.2001 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme und vom 22.11.2001 bis 01.12.2001 erfolgten stationären Krankenhausbehandlung heran. Da die ärztlichen Unterlagen zu dem Schluss kommen, dass noch körperlich leichte Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt wurden können, hatte das Sozialgericht die für den Kläger negative Entscheidung getroffen.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam legte der Versicherte Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Mit Urteil vom 30.04.2008 (Az. L 27 RJ 52/04) wurde auch die Berufung abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte das abweisende Urteil des Sozialgerichts und die Auffassung des Rentenversicherungsträger, dass kein Rentenanspruch besteht.

Die Richter des Landessozialgerichts sahen in den vorliegenden ärztlichen Unterlagen eine übereinstimmende Einschätzung des Gesundheitszustandes. Alle ärztlichen Aussagen kommen zu dem Ergebnis, dass – trotz der vorliegenden Krankheiten bzw. Diagnosen – der Kläger noch leichte Arbeiten im Umfang von täglich mindestens sechs Stunden ausüben kann. Auch hatte der zuständige Senat des LSG alle medizinisch relevanten Gesichtspunkte für ausreichend geklärt angesehen.

Chancen auf dem Arbeitsmarkt

Die Richter führten in ihrem Urteil zusätzlich aus, dass bei der Beurteilung eines möglichen Rentenanspruchs wegen Erwerbsminderung irrelevant ist, ob der Kläger auf dem Arbeitmarkt noch eine offene Stelle finden kann. Das Risiko, keinen Arbeitsplatz zu erlangen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung, wenn der Versicherte noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen hat. Die Rentenversicherung ist in der Regel für dieses Risiko nicht zuständig.

Bei dem Kläger liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, ebenso wie keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Nur in diesen Fällen kann ausnahmsweise eine Verschiebung des abzudeckenden Risikos von der Arbeitslosenversicherung auf die Rentenversicherung in Betracht kommen. In der Urteilsbegründung wird zwar herausgestellt, dass der Kläger eine Reihe von qualitativen Leistungseinschränkungen hat, jedoch diese sich im Rahmen halten. Die vorliegenden Leistungseinschränkungen können unter den Begriff „leichte körperliche Tätigkeiten“ subsumiert werden, die dem Kläger noch im Umfang von sechs Stunden täglich möglich sind.

Fazit

Kann ein Versicherter noch leichte Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich verrichten, besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Da in diesem Fall ein vollschichtiges Leistungsvermögen besteht, muss das Risiko, eine offene Stelle am Arbeitsmarkt zu finden, die Arbeitslosenversicherung tragen. Ein Rentenanspruch kann durch vorhandene Schwierigkeiten, keinen geeigneten Arbeitplatz aufgrund von Leistungseinschränkungen zu finden, nicht hergeleitet werden.

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