Pflegezeit für Angehörige wird eingeführt

Im Jahr 1995 wurde die Gesetzliche Pflegeversicherung als fünfter Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Seitdem sind die Leistungen nahezu unverändert geblieben. So wurden die Leistungsbeträge weder an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst, noch wurde den Veränderungen in der Gesellschaft Rechnung getragen.

Mit der ersten Reform der Pflegeversicherung werden zum 01.07.2008 die Beträge, die die Pflegekassen leisten können, erhöht. Lesen Sie hierzu auch: Das bringt die Pflegereform. Als zusätzliche Verbesserung haben ab dem 01.07.2008 Angehörige einen Anspruch auf eine Pflegezeit.

Die Pflegezeit

Kurzzeitige Freistellung

Wird eine Person pflegebedürftig, ist vieles nicht mehr, wie es einmal war. So muss teilweise, gerade auch von Angehörigen, der komplette Alltagsablauf umgestellt werden. Viele Punkte müssen innerhalb kürzester Zeit geklärt und organisiert werden. Doch hierfür fehlt meistens die Zeit, wenn zusätzlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Ab dem 01.07.2008 haben Beschäftigte einen Anspruch auf eine kurzzeitige Freistellung von der Arbeit für die Dauer von maximal 10 Arbeitstagen wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird. Diese Freistellung soll bei einer akut auftretenden Pflegesituation dazu dienen, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren bzw. auch die pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen selbst sicherzustellen.

Freistellung für sechs Monate

Neben der kurzfristigen Freistellung von der Arbeit, kann ein Angehöriger eines Pflegebedürftigen eine Pflegezeit in Anspruch nehmen. Die Pflegezeit kann bis zur Dauer von sechs Monaten gegenüber dem Arbeitgeber beansprucht werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat.

Die Freistellung von der Arbeit kann auch nur teilweise erfolgen. Hier ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erforderlich, die die Verteilung der Arbeitszeit regeln. Wichtig dabei ist, dass der Arbeitegeber den Wunsch des Arbeitnehmers auf eine teilweise Freistellung von der Arbeit nur dann ablehnen darf, wenn dringende betriebliche Gründe dagegenstehen.

Wenn die Pflegeperson mehr als 14 Stunden wöchentlich die Pflege ausübt, werden von der Pflegekasse – wie nach bisherigem Recht – Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Lesen Sie hierzu auch: Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen. In diesen Fällen wird die Versorgungsanwartschaft auf die spätere Rente weiterhin aufgebaut.

In der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht in der Regel ein Anspruch auf Familienversicherung für die Zeit der Freistellung. Besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung, muss sich die Pflegeperson freiwillig in der Kranken- und Pflegeversicherung versichern. Hierfür ist dann der Mindestbetrag für eine freiwillige Versicherung, der von der zuständigen Pflegekasse wieder erstattet wird.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden ebenfalls von der zuständigen Pflegeversicherung übernommen, damit auch in diesem Sozialversicherungszweig der Versicherungsschutz weiterbesteht.

Weitere Fragen

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