Beitragsseiten
Brutaler Überfall auf Arbeitsweg
Seite 2
Seite 3
Alle Seiten

Verletztenrente auch nach einem brutalen Überfall auf Arbeitsweg

Der Unfallversicherungsträger lehnte bei einem Arbeitnehmer nach einem brutalen Überfall auf dem Weg zur Arbeit die Zahlung einer Verletztenrente ab. Doch das Landessozialgericht Hessen entschied, dass die Entscheidung der Berufsgenossenschaft falsch ist und verpflichtet diese zur Zahlung der beantragten Verletztenrente an den Geschädigten.

Das geschah

Ein Bauingenieur wollte am 05.12.2000 mit seinem Firmenwagen zur Arbeit fahren. Als er die Fahrertür öffnete, wurde er mit einem scharfkantigen Gegenstand von einem unbekannten Täter angegriffen. Von diesem Überfall trug der Bauingenieur am ganzen Körper tiefere Verletzungen davon. Am schwersten wurde der Kopf, insbesondere das Gesicht und auch ein Auge, verletzt.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Zahlung einer Verletztenrente ab. Zwar kann ein Versicherungsschutz bei einem Überfall auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit bestehen. Bei dem Bauingenieur liegt jedoch ein gezielter Anschlag vor, der keine zufällige Weggefahr darstellt. Vielmehr war die Tat gezielt ausgerichtet, da der Täter sein Opfer beim Dienstwagen aufgelauert hat und auch eine entsprechende Tatwaffe eingesetzt hatte. Anhaltspunkte für ein betriebsbezogenes Motiv liegen nicht vor, diese sind vielmehr im privaten Bereich des Verletzten zu suchen.

Widerspruch und Klage

Der Bauingenieur legte gegen die ablehnende Entscheidung der Berufsgenossenschaft Widerspruch und anschließend Klage beim Sozialgericht ein. Das Sozialgericht hatte die zuständige Krankenkasse während des Gerichtsverfahrens beigeladen und zusätzliche Akten für die Entscheidungsfindung herangezogen.

Das Sozialgericht hatte dem Bauingenieur Recht gegeben und die Berufsgenossenschaft zur Zahlung einer Verletztenrente verurteilt. Da mit dieser Entscheidung wiederum die Berufsgenossenschaft nicht einverstanden war und weiterhin von ihrer ablehnenden Haltung überzeugt war, legte diese Berufung zum Landessozialgericht Hessen ein.

Hessisches Landessozialgericht

Auch das Landessozialgericht Hessen gab dem Bauingenieur Recht und schloss sich mit Urteil vom 12.02.2008 (Az. L 3 U 82/06) der Auffassung der sozialgerichtlichen Erstinstanz an.

Da sich der Bauingenieur auf einem versicherten Weg zur Arbeit befunden hat, muss für den Unfall auch die Berufsgenossenschaft die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erbringen. Möchte die Berufsgenossenschaft hingegen widerlegen, dass für den Überfall ausschließlich private Motive vorliegen, muss sie dies entsprechend nachweisen. Hier gelten die Grundsätze der objektiven Beweislast. Die Nichterweislichkeit einer Tatsache geht hier zu Lasten desjenigen, der daraus ein Recht ableiten möchte. In diesem Fall möchte die Berufsgenossenschaft ihr Recht – nämlich die Nichtzahlung der Verletztenrente – ableiten.

Die Berufsgenossenschaft konnte nicht beweisen, dass das Tatmotiv ausschließlich im privaten Bereich liegt und konnte auch eine eventuelle Verwechslungstat nicht ausschließen. Daher verurteilten die Richter aus Darmstadt den Unfallversicherungsträger zur Zahlung einer Verletztenrente an den Bauingenieur.

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Daher ist das Urteil des Landessozialgericht Hessen vom 12.02.2008 (Az. L 3 U 82/06) rechtskräftig.

Rentenberater helfen

Gerichtlich zugelassene und gerichtlich geprüfte Rentenberater helfen Ihnen in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere bei der Durchsetzung Ihrer Leistungsansprüche in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte).

Möchten Sie einen Rentenberater mit Ihrem Anliegen mandatieren oder haben eine Frage zur Gesetzlichen Unfallversicherung, können Sie HIER Kontakt aufnehmen.


 

Urteil im Originaltext

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 5. Dezember 2000, bei dem der Kläger von einem ihm unbekannten Täter überfallen und niedergestochen wurde, als Arbeitsunfall sowie daraus folgende Leistungsgewährung.

Der 1964 geborene Kläger ist von Beruf Bauingenieur und war zum Zeitpunkt des Überfalls Oberbauleiter bei der Firma HGT. und HZR. AG in B-Stadt.

Am 5. Dezember 2000 verließ der Kläger gegen 7.30 Uhr seine Wohnung und begab sich zu seinem Firmenwagen, um mit diesem zur Arbeit zu fahren. Als er die Fahrertür des auf der Straße geparkten Pkw geöffnet hatte, wurde er von einem unbekannten Täter mit einem großen scharfkantigen Gegenstand angegriffen. Der Kläger erlitt mehrere tiefere Verletzungen am gesamten Körper. Dabei betrafen die schwerwiegendsten Verletzungen den Kopf, dort insbesondere das Gesicht unter Einbeziehung eines Auges. Es handelte sich um eine offene Schädel- und Gesichtsverletzung. Außerdem fanden sich größere und tiefere Verletzungen im Bereich einer Wade und an den Händen.

Der Kläger sprach am 15. Januar 2001 persönlich bei der Beklagten vor und ließ sich wegen möglicher Leistungen aus der Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses vom 5. Dezember 2000 beraten. Unter dem 16. Januar 2001 teilte der Kläger in einem Fragebogen der Beklagten zu den Umständen des Vorfalls mit, er sei unerwartet und ohne Vorwarnung von einer unbekannten Person angegriffen und auf die brutalste Art lebensgefährlich verletzt worden. Diese Person sowie ihr Motiv seien bis zum damaligen Zeitpunkt unbekannt. Die Nachbarschaft habe die Polizei und Krankenwagen angerufen. Seitdem befinde er sich in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGUK) in B-Stadt in Behandlung.

Die Beklagte hielt am 15. Februar 2001 telefonische Rücksprache mit der für den Fall zuständigen Polizei ZTR-Stadt. Von dort wurde mitgeteilt, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Es seien noch keinerlei Motive für die Tat zu erkennen. Es stehe lediglich fest, dass es eine geplante Tat sein müsse. Ein Motiv im Arbeitsbereich des Versicherten sei nach derzeitigen Ermittlungen unwahrscheinlich. Die Ermittlungen könnten jedoch noch einige Monate dauern.

Die Beklagte lehnte hierauf mit Bescheid vom 9. April 2001 die Anerkennung des Ereignisses vom 5. Dezember 2000 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Leistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, auch bei einem tätlichen Angriff auf dem Weg zur oder von der Arbeit könne Versicherungsschutz bestehen, der tätliche Angriff dürfe jedoch nicht allein oder überwiegend auf persönlichen Motiven beruhen, sondern er müsse zumindest teil-wesentlich ursächlich mit dem Erfordernis der Fortbewegung von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder zurück zusammenhängen oder ein betriebsbezogenes Tatmotiv haben. Im Falle des Klägers liege jedoch ein gezielt gegen diesen gerichteter tätlicher Angriff vor, der somit keine zufällige Wegegefahr oder eine mit seiner Tätigkeit bei der Firma HGT. und HZR. AG ursächlich zusammenhängende Gefahr darstelle. Für einen gezielten Angriff gegen die Person des Klägers aus rein persönlichen Motiven spreche die Tatsache, dass ihm von dem Täter offensichtlich bei seiner Wohnung in der Nähe seines Dienstwagens aufgelauert worden sei, und auch die Tatsache, dass der Angreifer eine Waffe mit einer großen MO. bei sich getragen habe, spreche für eine geplante Tat. Anhaltspunkte, die für ein betriebsbezogenes Tatmotiv sprächen, bestünden nicht.

Auf den hiergegen am 5. Mai 2001 eingelegten Widerspruch des Klägers zog die Beklagte die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft TWE-Stadt bei. Die Akten ergaben letztlich weder einen klaren Hinweis auf die Person des Täters noch auf das Tatmotiv. Unter dem 16. November 2001 teilte die Staatsanwaltschaft der Beklagten mit, dass auch weiterhin nicht geklärt werden konnte, aus welcher Motivation heraus der Kläger Opfer des Angriffs geworden sei. Eine Festlegung auf ein privates oder betriebsbezogenes Motiv könne bislang nicht erfolgen. Die Ermittlungen dauerten noch an.

Hierauf wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2002 zurück. Die Tatumstände sprächen für eine gegen den Kläger gerichtete gezielte und geplante Tat aufgrund von privaten Motiven aus seinem früheren bzw. jetzigen familiären Umfeld, die nicht unter Versicherungsschutz stehe. Zum einen sei der Kläger fast genau zwei Jahre vor dem Ereignis von seiner ersten Ehefrau, der er selbst "krankhafte Eifersucht" nachsage, geschieden worden, was weder von seiner früheren Ehefrau noch von deren türkischer Familie akzeptiert worden sei. Außerdem habe der Ehemann seiner Kusine, die sich mit Trennungsgedanken trage und hierzu auch ein Hilfsangebot des Klägers erhalten habe, seiner Ehefrau gegenüber Mitte November 2000 geäußert, wer sie unterstütze, dem werde er es zeigen, und er habe dazu gesagt: "Innerhalb von drei Wochen werdet ihr es sehen." Hinweise auf Motive aus dem beruflichen Umfeld des Klägers, wie verärgerte Nachunternehmer oder das Nichteinhalten geschlossener Werkverträge, seien dagegen nicht nachgewiesen worden. Es seien auch keine besonderen Umstände oder Verhältnisse bei der Zurücklegung des Weges, wie z.B. Dunkelheit, einsame Gegend, Regelmäßigkeit des Weges, örtliche Gegebenheiten, die eine sichere Flucht ermöglichten oder den Tatplan erheblich bestimmt oder den tätlichen Angriff entscheidend begünstigt hätten, ersichtlich.

Der Kläger hat hiergegen am 25. Februar 2002 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben.

Das SG hat mit Beschluss vom 10. Juli 2002 die Techniker-Krankenkasse zum Verfahren beigeladen. Außerdem hat das SG die Akten der Staatsanwaltschaft TWE-Stadt, Az.: XYZ, beigezogen. Das Ermittlungsverfahren wurde wegen versuchten Mordes gegen Unbekannt geführt. Mit Schreiben vom 29. September 2005 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass keine weiteren Ermittlungen durchgeführt worden seien und sich auch keine weiteren objektiven brauchbaren Ermittlungsansätze ergäben.

Das SG hat mit Urteil vom 24. Januar 2006 den Bescheid vom 9. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 5. Dezember 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem streitigen Überfall auf den Kläger handele es sich um einen Arbeitsunfall. Dieser habe sich zum Unfallzeitpunkt unstreitig auf dem Weg zur Arbeit befunden, so dass er grundsätzlich im Zeitpunkt des Überfalls unter dem Schutz der Unfallversicherung gestanden habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedürfe es für die Annahme eines inneren Zusammenhangs zwischen einem Überfall auf dem Arbeitsweg und der betrieblichen Tätigkeit nicht des Nachweises eines betriebsbezogenen Motivs. Entscheidend sei vielmehr der Nachweis, ob der Kläger aufgrund eines überwiegend persönlichen Tatmotivs Opfer des Überfalls geworden sei und für das Vorliegen dieses Tatmotivs trage die Beklagte die objektive Beweislast.

Diese habe indes nicht nachweisen können, dass die Tat überwiegend persönlich motiviert gewesen sei. Nach dem Gesamtergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen habe weder ein Täter noch ein Tatmotiv festgestellt werden können. Infolge dessen habe die zuständige Staatsanwaltschaft ausdrücklich festgestellt, dass es bislang ungeklärt sei, aus welcher Motivation heraus der Kläger Opfer des Angriffs geworden sei. Eine Festlegung auf ein privates oder betriebsbezogenes Motiv könne bislang nicht erfolgen. Die Versuche der Beklagten, aus den Gesamtumständen der Ermittlungsergebnisse und insbesondere aus den Aussagen der vernommenen Personen ein persönliches Tatmotiv herzuleiten, überzeugten nicht. So spreche der Umstand, dass es sich um eine gezielte und geplante Tat gehandelt habe, nicht zwingend für ein persönliches Motiv. Auch eine betriebsmotivierte Tat könne vorbereitet und geplant sein. Das Verhalten des Klägers zeige nur, dass er es nicht dem Zufall habe überlassen wollen, das Opfer zu treffen und erheblich zu verletzen. Die weiter von der Beklagten vorgebrachten Argumente, etwa dass der Kläger angesichts seiner Frauenbekanntschaften aus Eifersucht, Hass oder Wut Opfer des Überfalls geworden sei, stellten bloße Vermutungen und vage Spekulationen dar. Angesichts seiner Stellung als Oberbauleiter einer großen Baustelle sei es ebenso möglich, dass der Kläger von irgendeinem der zahlreichen, ihm naturgemäß nicht bekannten Mitarbeiter eines seiner Subunternehmen überfallen worden sei. Schließlich könne der Kläger Opfer einer Verwechslung gewesen sein, was ebenfalls unfallversicherungsrechtlich geschützt wäre. Der vorliegende Sachverhalt sei nach Auffassung der Kammer gerade nicht zu vergleichen mit den Tatumständen, die der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 1998 – B 2 U 27/07 R – zugrunde gelegen habe. Dort seien alle möglichen Tatmotive ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers in der POU-Gemeinde und den dortigen Auseinandersetzungen zu suchen gewesen und es sei nur deshalb nicht zu einer Anklage der Beschuldigten gekommen, weil die gewonnenen Erkenntnisse zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts nicht ausgereicht hätten. Vorliegend gebe es jedoch nicht einmal konkrete Anhaltspunkte für ein Tatmotiv. Wenn mithin die Beweggründe des Täters nach wie vor völlig unklar seien, sei der erforderliche Nachweis eines persönlichen Tatmotivs nicht erbracht. Die Folgen dieser Beweislosigkeit gingen zu Lasten der Beklagten, so dass sie den streitbefangenen Überfall als Arbeitsunfall anzuerkennen habe.

Gegen dieses ihr am 13. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. April 2006 Berufung eingelegt.

Die Beklagte ist der Auffassung, es sei vorliegend durch mehrere Hinweise wahrscheinlich gemacht, dass private Motive aus dem familiären Umfeld des Klägers vorlägen und somit dem grundsätzlich auf dem zurückgelegten Weg bestehenden Unfallversicherungsschutz entgegenstünden. Daher sei der Sachverhalt am ehesten dem vergleichbar, den das BSG in seinem Urteil vom 30. Juni 1998 – B 2 U 27/97 R zu bewerten gehabt habe. Das SG gehe in unzutreffender rechtlicher Wertung davon aus, dass entscheidend der Nachweis sei, ob der Kläger aufgrund eines überwiegend persönlichen Tatmotivs Opfer des Überfalls geworden sei und für das Vorliegen dieses rechtsvernichtenden Tatmotivs die Beklagte die objektive Beweislast trage. Das BSG habe diese Frage der Beweislast in seinen Urteilen vom 31. Oktober 1978 – 2 RU 40/78 – und vom 30. Juni 1998 – B 2 U 27/97 R – gerade offen gelassen. Zudem habe auch bei völliger Ungewissheit über die Motivlage aus der Nichterweislichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen versicherter Tätigkeit und dem Überfall der Kläger die daraus resultierenden Nachteile zu tragen, wie dies auch der Senat entgegen seiner früheren Entscheidung vom 1. März 1978 – L-3/U – 1217/77 – in seinem Urteil vom 23. April 1997 – L-3/U – 1168/94 – bestätigt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es sei weiterhin völlig unklar, aus welchen Motiven es zu der gegen den Kläger gerichteten Gewalttat gekommen sei. Die Entscheidung des BSG vom 30. Juni 1998 sei auf den vorliegenden Fall gerade nicht übertragbar, weil dort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen sei, dass die Tatmotive aus dem privaten Umfeld des Opfers gekommen seien. Es komme aber auf den Nachweis an, ob der Kläger aufgrund eines überwiegend persönlichen Tatmotivs Opfer des Überfalls geworden sei. Seien im Rahmen der Beweiswürdigung dem persönlichen Bereich des Überfallenen zuzurechnende Tatmotive nicht feststellbar, so verliere der durch das Zurücklegen des Weges nach dem Ort der Tätigkeit begründete ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Überfall nicht seine Bedeutung als wesentliche Bedingung des Überfalls. Insoweit habe das BSG auch die bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 31. Oktober 1978) bestätigt, dass es nicht unbedingt eines betriebsbezogenen Tatmotivs bedürfe, um den inneren Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit herzustellen. Seien wie vorliegend die Beweggründe der Täter weder durch rein private noch betriebsbedingte Beziehungen zu dem Kläger beeinflusst, stehe gerade nicht fest, dass außerbetriebliche Beziehungen zwischen Täter und Angegriffenem, welche den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verdrängen könnten, vorgelegen hätten. Auf die Frage der Beweislast komme es gar nicht mehr an.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten mit fotokopierten Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.


 

Entscheidungsgründe:

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.

Der Kläger erlitt am 5. Dezember 2000 einen Arbeitsunfall. Anzuwenden sind - wie vom SG zutreffend erkannt - die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), weil sich das Ereignis nach dem 1. Januar 1997 zugetragen hat.

Versicherungsfälle sind nach § 7 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

Versicherte Tätigkeiten sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Um einen solchen Wegeunfall handelte sich bei dem Ereignis vom 5. Dezember 2000. Am Morgen dieses Tages verließ der Kläger gegen 7.30 Uhr das Wohnhaus und begab sich zu seinem an der Straße geparkten Pkw, um mit diesem zur Arbeit zu fahren, die er um 8.00 Uhr beginnen sollte.

Dass der Kläger Opfer einer Gewalttat wurde, spricht nicht gegen die Annahme eines Wegeunfalls. Bei der Frage, ob ein Überfall auf dem Weg nach oder von der Arbeitsstelle als Arbeitsunfall anzusehen ist, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 30. Juni 1998 - B 2 U 27/97 R, vom 31. Oktober 1978 – 2 RU 40/78), der der Senat folgt, in der Regel entscheidend auf die Beweggründe des Angreifers an. Es bedarf nicht zwingend eines betriebsbezogenen Tatmotivs, um den inneren Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit herzustellen. Vielmehr ist dieser Zusammenhang von vornherein grundsätzlich gegeben, sofern der Weg nach oder von der Arbeitsstätte ohne erhebliche Umwege oder Unterbrechungen zurückgelegt wird und den Versicherten an die Stelle geführt hat, wo im fraglichen Zeitpunkt eine zur Gewalttat entschlossene Person seiner habhaft werden kann. Unzweifelhaft hat vorliegend der Arbeitsweg den Kläger an den Ort geführt, an dem der Angreifer seiner habhaft wurde.

Wenn aber die Beweggründe des Angreifers dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind, dann verliert dieser Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit an Bedeutung, denn dann bedeutet die Zurücklegung des Weges nur eine von vielen Gelegenheiten für den Angreifer, die verfeindete Person zu überfallen. In solchen Fällen ist die Versagung des Unfallversicherungsschutzes gerechtfertigt, da hier die betriebsfremden Beziehungen zwischen Täter und Versichertem als rechtlich wesentlich in den Vordergrund treten und den Zusammenhang des Überfalls mit dem Zurücklegen des versicherten Weges als rechtlich unwesentlich zurückdrängen. Gleichwohl ist in Fällen dieser Art Unfallversicherungsschutz gegeben, wenn besondere Verhältnisse bei der Zurücklegung des Weges (z.B. Dunkelheit, einsame Gegend) die Verübung der Gewalttat entscheidend begünstigten. Soweit die Beklagte sich bei der Ablehnung des Überfalls als Arbeitsunfall auf das Urteil des BSG vom 30. Juni 1998 (B 2 U 27/97 R), dem eine Entscheidung des Senats (HLSG, Urteil vom 23 April 1997 – L 3 U 1168/94) vorausging, bezieht, übersieht sie, dass eine vergleichbare Fallkonstellation hier gerade nicht gegeben ist. In dem dort zugrunde liegenden Fall konnte zwar ebenfalls kein Täter ermittelt werden, aus den Tatumständen ergab sich aber, dass alle möglichen Tatmotive der unbekannt gebliebenen Täter ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Opfers im Tempelverein der POU und den dortigen Auseinandersetzungen zu suchen waren. Kann ein Täter nicht ermittelt werden, kommt die Versagung des Versicherungsschutzes dann in Betracht, wenn der Versicherte einem gegen seine Person gerichteten geplanten Mordanschlag zum Opfer gefallen ist und alle möglichen Tatmotive der unbekannt gebliebenen Täter ausschließlich im Zusammenhang mit dem persönlichen Bereich des Versicherten und dortigen Auseinandersetzungen zu suchen sind, so dass ein betriebsbezogenes Motiv fehlt (vgl. zu alledem ebenfalls BSG Urteil vom 30. Juni 1998 – B 2 U 27/97 R).

Eine vergleichbare Eingrenzung der möglichen Tatmotive ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht möglich; ein Tatmotiv ist nicht nachweisbar. Nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, ergab sich kein konkretes Tatmotiv. Es ergaben sich Hinweise auf eine Beziehungstat ebenso wie auf eine Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder aber auch eine Verwechslungstat. Für keine dieser Varianten haben sich letztlich konkretere Hinweise oder gar Beweise ergeben, auch nicht für ein Tatmotiv aus dem privaten Umfeld des Klägers. Nach Durchsicht der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsunterlagen lässt sich keine Überzeugung dergestalt erlangen, dass neben einer Beziehungstat aus dem privaten Umfeld des Klägers eine Verwechslungstat oder auch eine betriebsbezogene Tat mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Nur für diesen Fall wäre es aber zu rechtfertigen, dass alle möglichen Tatmotive ausschließlich im Zusammenhang mit dem persönlichen Bereich des Versicherten zu suchen sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich weder aus dem Umstand, dass es sich offensichtlich um eine geplante Tat gehandelt hat, noch aus der Tatsache, dass der Kläger den Eindruck gewonnen hat, dass der Täter wutgeladen war, als er auf ihn einschlug, Rückschlüsse auf ein konkretes Tatmotiv ziehen. Dies mag darauf hinweisen, dass der Täter den Kläger nicht zufällig ausgewählt und aus einem dem Opfer gegenüber empfundenen Zorn heraus gehandelt hat, und damit möglicherweise gegen eine Auftragstat sprechen; ein solches Verhalten kann aber ein Täter, der seine Motivation aus einem von ihm negativ empfundenen beruflichen Zusammentreffen mit dem Kläger zieht oder aber den Kläger einfach mit einer anderen Person verwechselt, ebenso an den Tag legen wie ein Täter, der im privaten Umfeld des Opfers zu suchen ist.

Da der Kläger sich vorliegend auf dem grundsätzlich versicherten Weg zur Arbeit befunden hat, als er überfallen wurde, obliegt es der Beklagten – will sie den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit widerlegen - zu beweisen, dass ausschließlich persönliche Tatmotive die Tat begründen. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen, der daraus ein Recht herleiten will. Dies ist vorliegend die Beklagte, da ausschließlich persönliche Tatmotive nicht nachweisbar sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Nutzung dieses Urteils von Rentenberatung-aktuell.de zur gewerblichen Nutzung ist untersagt.

Weitere Artikel

Rentenberatung

Rentenbeginn

Beginn von Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung Besteht ein Anspruch auf eine Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung, muss seitens des Rentenversicherungsträgers geprüft...

Rentenberatung

weiterlesen

Arbeitsmarktrente

Arbeitsmarktrente, die besondere volle Erwerbsminderungsrente Die Arbeitsmarktrente ist eine besondere Rente, welche von der Gesetzlichen Rentenversicherung im Falle einer Erwerbsminderung...

Rentenberatung

weiterlesen

Reisekosten (GRV)

Fahrkosten/Transportkosten von der Gesetzlichen Rentenversicherung Nimmt ein Versicherter zu Lasten der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eine medizinische Rehabilitationsbehandlung oder eine Leistung...

Rentenberatung

weiterlesen
100%
-
+
1
Show options

Rentenberater

Registrierte Rentenberater

Registrierte Rentenberater sind für ihre Kunden da Vor mehr als einem halben Jahrhundert hat sich der Berufsstand des Rentenberaters gegründet...

Rentenberater

weiterlesen

Berufsstand und Tätigkeitsprofil eines Rentenberater

Der Berufsstand des Rentenberaters Der Berufsstand des Rentenberaters etablierte sich in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts und somit erst...

Rentenberater

weiterlesen

Der Rentenberater

Der Rentenberater Rentenberater sind seit ungefähr 50 Jahren ein wichtiger Bestandteil der Rechtspflege. Das Amts- bzw. Landgericht prüft vor Zulassung...

Rentenberater

weiterlesen
100%
-
+
1
Show options

Rentenversicherung

Seniorenstudium keine Anrechnungszeit

Seniorenstudium wird nicht als rentenrechtliche Anrechnungszeit gewertet Bei der Berechnung einer Rente werden in erster Linie die Beitragszeiten gewertet. Das...

Rentenversicherung

weiterlesen

Jahresmeldungen 2011 prüfen

Jahresmeldung für Rentenkonto wichtig! Spätestens bis zum 30.04.2012 müssen die Arbeitgeber die Jahresmeldung für das Jahr 2011 abgeben. Die Meldung...

Rentenversicherung

weiterlesen

Handwerker-Pflichtversicherung soll abgeschafft werden

Bald keine Rentenversicherungspflicht selbstständiger Handwerker mehr Selbstständige Handwerker sind nach der aktuellen Gesetzeslage in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Konkret bedeutet...

Rentenversicherung

weiterlesen

Rentenerhöhung 2012

Kräftige Rentenerhöhung zum 01.07.2012 Die mehr als 20 Millionen Rentenbezieher dürfen sich auf eine kräftige Rentenerhöhung zum 01.07.2012 freuen. Die...

Rentenversicherung

weiterlesen

Rentenreformpaket weitestgehend geklärt

Rentenkonzept offenbar weitestgehend fertig Das Rentenreformpaket, mit dem CDU-Bundessozialministerin Ursula von der Leyen einige grundlegende Änderungen bei den gesetzlichen Renten...

Rentenversicherung

weiterlesen

Krankenversicherung

Freiwilliger Wehrdienst und die Sozialversicherung

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkung des freiwilligen Wehrdienstes Zum 01.07.2011 wurde der Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Zeitgleich wurde die bis dahin bestehende Wehrpflicht ausgesetzt. Der...

Krankenversicherung

weiterlesen

Fettabsaugung nicht auf Kassenkosten

Liposuktion darf Krankenkasse nicht übernehmen Bei einer Fettabsaugung, einer sogenannten Liposuktion, handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode....

Krankenversicherung

weiterlesen

Nationaler Krebsplan macht Fortschritte

Bekämpfung der Krankheit Krebs Mit über 218.000 Todesfällen pro Jahr ist Krebs die zweithäufigste Todesursache in Deutschland. Jahr für Jahr...

Krankenversicherung

weiterlesen

Arbeitsunfähig auch bei Besuch des Fitnessstudios

Landesarbeitsgericht Köln vom 02.11.2011, S 9 SA 1581/10 Arbeitnehmer haben im Falle einer Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber einen Entgeltfortzahlungsanspruch für...

Krankenversicherung

weiterlesen

Neue ärztliche Notdienstnummer 116117

Ärztlicher Bereitschaftsdienst hat ab 16.04.2012 neue Telefonnummer Mit einer neuen und bundesweit einheitlichen Telefonnummer ist ab dem 16.04.2012 der ärztliche...

Krankenversicherung

weiterlesen

Pflegeversicherung

Eckpunkte Pflegereform 2013

Geplante Verbesserungen Pflegeleistungen 2013 Bereits im November 2011 wurde beschlossen, dass der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab...

Pflegeversicherung

weiterlesen

Altersgerechtes Wohnen, Umbaumaßnahmen finanzieren

Als Senior kommt garantiert irgendwann jeder an den Punkt, an dem man seine Wohnung oder sein Haus nicht mehr wie...

Pflegeversicherung

weiterlesen

Beitragssatz Pflegeversicherung 2012

News image

Beitragssatz Soziale Pflegeversicherung bleibt 2012 stabil Bereits seit dem 01.07.2008 liegt der Beitragssatz in der Sozialen Pflegeversicherung bei 1,95 Prozentpunkten....

Pflegeversicherung

weiterlesen

Familienpflegezeit

Flexible Arbeitszeit nach dem Familienpflegezeitgesetz ab 2012 Schon seit Juli 2008 haben Beschäftigte die Möglichkeit, sich für die Pflege von...

Pflegeversicherung

weiterlesen

Rentenversicherungspflicht Pflegepersonen 2012

Beitragszahlungen erhöhen sich nur in alten Bundesländern Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen, können in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig...

Pflegeversicherung

weiterlesen

Unfallversicherung

Entfernung gefährdender Gegenstand von Autobahn ist unfallversichert

Bundessozialgericht vom 27.03.2012, Az. B 2 U 7/11 R Unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stehen nicht nur Arbeitnehmer während ihrer beruflichen...

Unfallversicherung

weiterlesen

Beinahe-Unfall kann Arbeitsunfall sein

Beinahe-Unfall kann grundsätzlich gesetzlicher Arbeitsunfall sein In seinen Urteilen vom 29.11.2011 (Az. B 2 U 10/11 R und B 2...

Unfallversicherung

weiterlesen

Pause war ohne gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

Urteil Bayerisches Landessozialgericht vom 25.10.2011, Az. L 3 U 52/11 Mit Urteil vom 25.10.2011 entschied das Bayerische Landessozialgericht über die...

Unfallversicherung

weiterlesen

Mord ist kein Arbeitsunfall

Landessozialgericht verneint Anspruch auf Witwenrente Wird jemand bei einer betriebsbedingten Autofahrt ermordet und steht der Tod nicht im Zusammenhang mit...

Unfallversicherung

weiterlesen

Kein UV-Schutz für geringfügige Hilfeleistungen

Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 28.06.2011, Az. L 3 U 134/09 Beschäftigte sind während ihrer beruflichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Ereignet sich...

Unfallversicherung

weiterlesen