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Brutaler Überfall auf Arbeitsweg
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Entscheidungsgründe:

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.

Der Kläger erlitt am 5. Dezember 2000 einen Arbeitsunfall. Anzuwenden sind - wie vom SG zutreffend erkannt - die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), weil sich das Ereignis nach dem 1. Januar 1997 zugetragen hat.

Versicherungsfälle sind nach § 7 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

Versicherte Tätigkeiten sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Um einen solchen Wegeunfall handelte sich bei dem Ereignis vom 5. Dezember 2000. Am Morgen dieses Tages verließ der Kläger gegen 7.30 Uhr das Wohnhaus und begab sich zu seinem an der Straße geparkten Pkw, um mit diesem zur Arbeit zu fahren, die er um 8.00 Uhr beginnen sollte.

Dass der Kläger Opfer einer Gewalttat wurde, spricht nicht gegen die Annahme eines Wegeunfalls. Bei der Frage, ob ein Überfall auf dem Weg nach oder von der Arbeitsstelle als Arbeitsunfall anzusehen ist, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 30. Juni 1998 - B 2 U 27/97 R, vom 31. Oktober 1978 – 2 RU 40/78), der der Senat folgt, in der Regel entscheidend auf die Beweggründe des Angreifers an. Es bedarf nicht zwingend eines betriebsbezogenen Tatmotivs, um den inneren Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit herzustellen. Vielmehr ist dieser Zusammenhang von vornherein grundsätzlich gegeben, sofern der Weg nach oder von der Arbeitsstätte ohne erhebliche Umwege oder Unterbrechungen zurückgelegt wird und den Versicherten an die Stelle geführt hat, wo im fraglichen Zeitpunkt eine zur Gewalttat entschlossene Person seiner habhaft werden kann. Unzweifelhaft hat vorliegend der Arbeitsweg den Kläger an den Ort geführt, an dem der Angreifer seiner habhaft wurde.

Wenn aber die Beweggründe des Angreifers dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind, dann verliert dieser Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit an Bedeutung, denn dann bedeutet die Zurücklegung des Weges nur eine von vielen Gelegenheiten für den Angreifer, die verfeindete Person zu überfallen. In solchen Fällen ist die Versagung des Unfallversicherungsschutzes gerechtfertigt, da hier die betriebsfremden Beziehungen zwischen Täter und Versichertem als rechtlich wesentlich in den Vordergrund treten und den Zusammenhang des Überfalls mit dem Zurücklegen des versicherten Weges als rechtlich unwesentlich zurückdrängen. Gleichwohl ist in Fällen dieser Art Unfallversicherungsschutz gegeben, wenn besondere Verhältnisse bei der Zurücklegung des Weges (z.B. Dunkelheit, einsame Gegend) die Verübung der Gewalttat entscheidend begünstigten. Soweit die Beklagte sich bei der Ablehnung des Überfalls als Arbeitsunfall auf das Urteil des BSG vom 30. Juni 1998 (B 2 U 27/97 R), dem eine Entscheidung des Senats (HLSG, Urteil vom 23 April 1997 – L 3 U 1168/94) vorausging, bezieht, übersieht sie, dass eine vergleichbare Fallkonstellation hier gerade nicht gegeben ist. In dem dort zugrunde liegenden Fall konnte zwar ebenfalls kein Täter ermittelt werden, aus den Tatumständen ergab sich aber, dass alle möglichen Tatmotive der unbekannt gebliebenen Täter ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Opfers im Tempelverein der POU und den dortigen Auseinandersetzungen zu suchen waren. Kann ein Täter nicht ermittelt werden, kommt die Versagung des Versicherungsschutzes dann in Betracht, wenn der Versicherte einem gegen seine Person gerichteten geplanten Mordanschlag zum Opfer gefallen ist und alle möglichen Tatmotive der unbekannt gebliebenen Täter ausschließlich im Zusammenhang mit dem persönlichen Bereich des Versicherten und dortigen Auseinandersetzungen zu suchen sind, so dass ein betriebsbezogenes Motiv fehlt (vgl. zu alledem ebenfalls BSG Urteil vom 30. Juni 1998 – B 2 U 27/97 R).

Eine vergleichbare Eingrenzung der möglichen Tatmotive ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht möglich; ein Tatmotiv ist nicht nachweisbar. Nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, ergab sich kein konkretes Tatmotiv. Es ergaben sich Hinweise auf eine Beziehungstat ebenso wie auf eine Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder aber auch eine Verwechslungstat. Für keine dieser Varianten haben sich letztlich konkretere Hinweise oder gar Beweise ergeben, auch nicht für ein Tatmotiv aus dem privaten Umfeld des Klägers. Nach Durchsicht der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsunterlagen lässt sich keine Überzeugung dergestalt erlangen, dass neben einer Beziehungstat aus dem privaten Umfeld des Klägers eine Verwechslungstat oder auch eine betriebsbezogene Tat mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Nur für diesen Fall wäre es aber zu rechtfertigen, dass alle möglichen Tatmotive ausschließlich im Zusammenhang mit dem persönlichen Bereich des Versicherten zu suchen sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich weder aus dem Umstand, dass es sich offensichtlich um eine geplante Tat gehandelt hat, noch aus der Tatsache, dass der Kläger den Eindruck gewonnen hat, dass der Täter wutgeladen war, als er auf ihn einschlug, Rückschlüsse auf ein konkretes Tatmotiv ziehen. Dies mag darauf hinweisen, dass der Täter den Kläger nicht zufällig ausgewählt und aus einem dem Opfer gegenüber empfundenen Zorn heraus gehandelt hat, und damit möglicherweise gegen eine Auftragstat sprechen; ein solches Verhalten kann aber ein Täter, der seine Motivation aus einem von ihm negativ empfundenen beruflichen Zusammentreffen mit dem Kläger zieht oder aber den Kläger einfach mit einer anderen Person verwechselt, ebenso an den Tag legen wie ein Täter, der im privaten Umfeld des Opfers zu suchen ist.

Da der Kläger sich vorliegend auf dem grundsätzlich versicherten Weg zur Arbeit befunden hat, als er überfallen wurde, obliegt es der Beklagten – will sie den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit widerlegen - zu beweisen, dass ausschließlich persönliche Tatmotive die Tat begründen. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen, der daraus ein Recht herleiten will. Dies ist vorliegend die Beklagte, da ausschließlich persönliche Tatmotive nicht nachweisbar sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Nutzung dieses Urteils von Rentenberatung-aktuell.de zur gewerblichen Nutzung ist untersagt.



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