Kraftfahrzeughilfe für Unfallverletzte

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung sieht für Versicherte einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe vor. Der Anspruch besteht dann, wenn aufgrund eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) der Versicherte nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Die Kraftfahrzeughilfe dient den Unfallversicherungsträgern somit als wesentliches Instrument, behinderte Menschen wieder in den Beruf und die Arbeit einzugliedern. Die Leistung kann im Rahmen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in Betracht kommen, jedoch auch zur allgemeinen sozialen Rehabilitation.

Die möglichen Leistungen im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe umfassen

  • die behinderungsbedingte Zusatzausstattung und Umrüstung eine Kraftfahrzeugs,
  • den Erwerb eines Kraftfahrzeuges und
  • die Erlangung einer Fahrerlaubnis.

Die Kraftfahrzeughilfe kann – je nach Einzelfall – als Zuschuss oder als Darlehen erbracht werden. Voraussetzung für eine Bewilligung von Kraftfahrzeughilfe ist immer, dass entweder der Versicherte das Fahrzeug führen kann oder dies durch eine dritte Person sichergestellt ist.

Kraftfahrzeughilfe zur medizinischen Rehabilitation

Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation soll durch den Unfallversicherungsträger Kraftfahrzeughilfe gewährt werden, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend gehbehindert ist und diese als Alternative zu einem motorbetriebenen Rollstuhl für den Straßengebrauch beantragt.

Die Kraftfahrzeughilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt, der sich an den durchschnittlichen Anschaffungskosten für einen motorbetriebenen Rollstuhl orientiert.

Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben

Um den Arbeits- oder Ausbildungsort oder auch den Ort einer sonstigen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erreichen zu können, kann Kraftfahrzeughilfe Versicherten gewährt werden, die aufgrund der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind. Dies darf nicht nur vorübergehend der Fall sein.

Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Kraftfahrzeughilfe kann auch gewährt werden, wenn dem Versicherten, der wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, damit eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht wird.

Höhe Kostenübernahme

Kauf eines Kraftfahrzeugs

Im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe wird der Kauf eines Kraftfahrzeugs in der Regel mit einem Zuschuss unterstützt. Dabei darf in der Regel ein Betrag von 9.500,00 € (Bemessungsbetrag) nicht überschritten werden. Eine höhere Zuschussleistung (höherer Bemessungsbetrag) ist dann möglich, wenn wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens ein höherer Kaufpreis für ein Kraftfahrzeug erforderlich ist.

Der Zuschuss orientiert sich an dem Einkommen des betroffenen Versicherten. Wird ein Einkommen in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße erzielt, beträgt der Zuschuss 100% des Bemessungsbetrages.

Bei einem Einkommen von

  • 45 Prozent * beträgt der Zuschuss 88 Prozent
  • 50 Prozent * beträgt der Zuschuss 76 Prozent
  • 55 Prozent * beträgt der Zuschuss 64 Prozent
  • 60 Prozent * beträgt der Zuschuss 52 Prozent
  • 65 Prozent * beträgt der Zuschuss 40 Prozent
  • 70 Prozent * beträgt der Zuschuss 28 Prozent
  • 75 Prozent * beträgt der Zuschuss 16 Prozent

des Bemessungsbetrages.

*: der monatlichen Bezugsgröße

Kostenübernahme für Erlangung der Fahrerlaubnis

Muss der Fahrerlaubnis noch erworben werden, kann für dessen Erlangung ein Zuschuss geleistet werden. Dieser beträgt bei einem Einkommen

  • bis zu 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße: 100 Prozent
  • bis zu 55 Prozent der monatlichen Bezugsgröße: zwei Drittel
  • bis zu 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße: ein Drittel

der entstehenden notwendigen Kosten.

Im vollen Umfang übernimmt der Unfallversicherungsträger die Kosten für behinderungsbedingte Ergänzungsprüfungen, Untersuchungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine.

Die Kosten, die für die Unterhaltung und den Betrieb des Kraftfahrzeugs entstehen, übernimmt in der Regel der Unfallversicherungsträger nicht.

Hilfe und Beratung

Gerichtlich zugelassene Rentenberater beraten Sie in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung kompetent und zuverlässig. Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Experten stehen Ihnen auch für die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) kompetent zur Seite.

Durch die Rentenberatung Helmut Göpfert erhalten Sie z. B.

  • Beratung über mögliche Ansprüche bezüglich einer Kraftfahrzeughilfe,
  • Hilfe bei der Beantragung der Kraftfahrzeughilfe,
  • ggf. rechtliche Durchsetzung der Leistung
  • u.s.w.

Fragen an den Rentenberater...

Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

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