Übergangsgeld von der Gesetzlichen Rentenversicherung

Wenn die Gesetzliche Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erbringt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld. Dadurch wird gewährleistet, dass der Versicherte während der Maßnahme finanziell abgesichert ist.

Während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme haben Arbeitnehmer im Regelfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen. In diesen Fällen besteht dann kein Anspruch auf Übergangsgeld. Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung jedoch erschöpft, da z. B. entsprechende Vorerkrankungen vorliegen, besteht wiederum ein Anspruch auf Übergangsgeld.

Da Übergangsgeld nur dann geleistet wird, wenn eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe bewilligt wurde, handelt es sich bei dieser Leistung um eine ergänzende Leistung. Der Anspruch auf das Übergangsgeld kann daher nur dann realisiert werden, wenn die „Hauptleistung“ (z. B. Rehamaßnahme) vom Rentenversicherungsträger bewilligt wurde.

Höhe des Übergangsgeldes

Rentenversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer

Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte grundsätzlich 68 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage beträgt 80 Prozent des zuletzt erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, höchstens jedoch das zuletzt bezogene Netto-Arbeitsentgelt.

Für Versicherte, die

  • mindestens ein Kind haben,
  • ihren Ehegatte/Lebenspartner pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung haben

beträgt das Übergangsgeld 75 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Als Kind kommt ausschließlich ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 EStG in Frage. Dies sind leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. Stiefkinder, Enkel und Geschwister des Versicherten erhöhen den Anspruch auf das Übergangsgeld nicht.

Bezieher von Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit

Für Bezieher von Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit wird das Übergangsgeld in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes bezahlt.

Bezieher von Arbeitslosengeld II vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten während der Rehabilitationsleistungen die Leistung weitergezahlt. In diesem Fall zahlt der Rentenversicherungsträger an den Versicherten das Übergangsgeld nicht aus; der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhält jedoch die Aufwendungen vom Rentenversicherungsträger erstattet.

Freiwillig Rentenversicherte und pflichtversicherte Selbstständige

Auch für freiwillig Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung und pflichtversicherte Selbstständige wird das Übergangsgeld in Höhe von 68 Prozent bzw. 75 Prozent der Bemessungsgrundlage gezahlt. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage werden grundsätzlich 80 Prozent des im letzten Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Einkommens herangezogen.

Leistungen zur Teilhabe

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beträgt das Übergangsgeld in bestimmten Fällen 65 Prozent des tariflichen oder – wenn diese nicht vorhanden ist – des ortsüblichen Arbeitsentgelts, wenn hierdurch ein höheres Übergangsgeld für den Versicherten errechnet wird.

Höhe des Anschluss-Übergangsgeldes

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nach Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben noch ein Anspruch auf Übergangsgeld, auf das sogenannte Anschluss-Übergangsgeld. Der Anspruch besteht maximal für drei Monate. In diesen Fällen wird das Übergangsgeld um 8 Prozent gemindert, so dass dieser dann 60 bzw. 67 Prozent der Bemessungsgrundlage beträgt.

Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge, also die Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden während des Bezugs von Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger weitergezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass vor Bezug des Übergangsgeldes Versicherungspflicht vorlag. Damit erhöht sich auch ein späterer Anspruch auf eine Altersrente. Sollte Kinderlosigkeit vorliegen, ist der sogenannte Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung vom Versicherten zu tragen. Diesen übernimmt der Rentenversicherungsträger nicht.

Hilfe und Service der Rentenberatung Helmut Göpfert

Der Rentenberater Helmut Göpfert informiert und berät über die Ansprüche auf Übergangsgeld. Da gerade mit dem Übergangsgeld die finanzielle Existenz abgesichert wird, ist eine kompetente und von den Versicherungsträgern unabhängige Beratung empfehlenswert. Ggf. sich auch Ansprüche auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu klären.

Die Rentenberatung Helmut Göpfert berät und hilft Ihnen umfassend im Zusammenhang mit der Leistung Übergangsgeld, z. B.

  • Beratung bezüglich eines Anspruchs auf Übergangsgeld,
  • Überprüfung der Übergangsgeld-Berechnung,
  • Antragstellung,
  • Beratung hinsichtlich des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,
  • usw.

Für alle Fragen zur Gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung können Sie den gerichtlich zugelassenen Rentenberater kontaktieren!

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